Rückflug storniert da Hinflug nicht angetreten

14. August 2014 Thema abonnieren
 Von 
guest-12303.10.2018 14:18:46
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 27x hilfreich)
Rückflug storniert da Hinflug nicht angetreten

Hallo Zusammen!

Habe mir ähnliche Themen angeschaut hätte aber trotzdem eine Frage dazu.

Grundsätzlich verstehe ich nicht weshalb die Fluggesellschaft meinen Sitzplatz anderweitig vergeben hat, nur weil ich den Hinflug nicht wahr genommen habe.

Der Sitzplatz wurde von mir gezahlt also habe ich doch ein Recht darauf zumal der Fluggesellschaft kein Schaden dadurch entstanden ist, sie hat ihr Geld bekommen!

Was mache die mit mir, wenn ich das nächste mal den Rückflug nicht wahrnehme? Werfen sie mich beim übernächsten mal beim Hinflug aus dem Flugzeug?

Oder wenn ich im Restaurant ein Menu bestelle und meine Suppe nicht esse, bekomme ich dann auch keine Hauptspeise?
Oder zahle einen Unkostenbeitrag für die Entsorgung der Suppe.

Bei allem Verständnis für die Fluggesellschaften und deren Befürworter solcher Vorgehensweisen, da passt etwas nicht.

Lg. Paul

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-- Editiert von Moderator am 16.08.2014 14:07

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17 Antworten
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#1
 Von 
Steffen Meier
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 1142x hilfreich)

Das Thema wird hier schon mehrfach durchdiskutiert.
Wir brauchen die Analogie mit dem Essen im Restaurant nicht noch einmal durchzukauen.

Meine Vermutung:
- Die Fluggesellschaft bietet zwei Tarife an.
1) Flexibler Tarif, wo man die Flugsegmente so abfliegen kann, wie man gerade lustig ist
2) Restriktiver Tarif, wo man die Flugsegmente in der Reihenfolge abfliegen muss, wie man es gebucht hat. Im Gegenzug erhält der Fluggast einen satten Rabatt.

Sie haben wohl Tarif 2) gewählt

quote:
Der Sitzplatz wurde von mir gezahlt also habe ich doch ein Recht darauf zumal der Fluggesellschaft kein Schaden dadurch entstanden ist, sie hat ihr Geld bekommen!


Das stimmt nicht.
Sie wollen die Flugsegmente so abfliegen, wie sie es sich wünschen. Sie haben dafür aber nicht den dafür vorgesehenen teuren Tarif 1) gebucht.





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4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12303.10.2018 14:18:46
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 27x hilfreich)

Ich weiß das dieses Thema schön öfters diskutiert wurde.

Tut mir leid aber es ergibt für mich keinen Sinn!
Flexibler Tarif schön und gut.

Meines wissen kann ich bei einem flexiblen Tarif stornieren bzw. umbuchen ohne Mehrkosten.

In diesem Fall ist die Sachlage ganz anders. Ich habe aus einem wichtigen Grund den Hinflug nicht angetreten und habe keinen Regressanspruch geltend gemacht.
Das ist mein persönliches Pech, dass ich das Geld für den Hinflug verloren habe.
Aber mein Sitzplatz für den Rückflug war ebenfalls bezahlt.
Wie verhält es sich Ihrer Meinung nach wenn ich den Rückflug nicht antrete? Darf ich dann nicht mehr bei der Fluggesellschaft nicht mehr buchen?

Wenn der erste Fall Konsequenzen hat, muss es der zweite ja auch haben!!!

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19x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wie verhält es sich Ihrer Meinung nach wenn ich den Rückflug nicht antrete? <hr size=1 noshade>

Dann hat man Pech, weil man für etwas zahlte was man nicht nutzt.
Danach ist der Vertrag beendet, ein "Übertrag" auf einen neunen Vertrag findet nicht statt.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Ich vermute mal, man wird ihnen nicht gesagt haben, das der Rückflug storniert wurde. Sondern man wird ihnen angeboten haben, den Tarif neu zu berechnen.
Der Preis wird nur jenseits von Gut und Böse gelegen haben, weswegen sie dann darauf verzichtet haben.

Das ganze liegt daran, dass man einen Flieger nie wirtschaftlich fliegen könnte, wenn alle Tickets gleich viel kosten.
Die Flextickets müßen die Fixen Kosten für den Flieger decken. Die Billigtickets decken oft nur die Variablen Grenzkosten. Würde man keine Restriktionen auf die billigtickets machen, würde jeder nur noch diese Buchen, und die Airlines gingen Pleite. Dann würde keiner mehr fliegen.
Das ist dasselbe dilema, warum die Supermärkte verfallenes Essen lieber wegwerfen, anstelle billig zu verkaufen. Weil dann oft die Menschen einfach warten, bis es billig ist, und auch der Supermarkt pleite geht.

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12303.10.2018 14:18:46
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 27x hilfreich)

Nur Grundsätzlich ist es ja so, dass ich ein gültiges Ticket hatte, da ich den Preis bezahlt habe.
Das Essen im Supermarkt wurde im Gegensatz dazu noch nicht verkauft.
Ich selbst habe eine Firma, zwar nicht in der Größenordnung einer Fluggesellschaft aber auch ich
muß mir in meiner Preisgestaltung etwas überlegen.
Doch diese Preisgestaltung sollte fair sein und nicht irreführend wie in diesem Fall.

Jeder vernünftige Mensch geht davon aus wenn er ein Bahn-Flugticket bestellt und bezahlt hat, dass ihm das gehört.
Es verhält sich doch genauso mit Waren(Auto-Fahrräder usw.)die ich gekauft habe egal wie oft ich sie benutze oder in welcher Reihenfolge.


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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12330.07.2016 09:52:01
Status:
Schüler
(171 Beiträge, 50x hilfreich)

Ihre Vergleiche hinken in einem fort.
In Wahrheit ist es doch einfach: wenn Sie den Hinflug nicht nutzen, heisst das nach der Lögik (der Fluggesellschaften) dass Sie den Rückflug nicht nutzen werden, da Sie sich ja am Zielort nie befinden, um zurück zu fliegen. Bei dem entsprechenden Spartarif verfällt somit Ihr Eigentumsanteil an diesem Rückflug "den Reich". Der Fluggesellschaft kann nicht zugemutet werden, dass sie einen definitiv leeren Sitz wirtschaftlich nicht verwertet. Daher verkauft sie ihn als Einzelflug von B nach A.
Auf einen von Ihnen erwähnten Regressanspruch können Sie nicht verzichten, da Sie keinen solchen haben.
Wenn Sie dagegen einen Rückflug nicht antreten, sind Sie bezüglich dieses Teils einfach ein "no show", der von seiner Freiheit einer Nichtinanspruchnahme bezahlter Dienstleistung gebrauch machte. Dann fliegt Ihr Sessel allerdings leer zurück auf Ihre Kosten. alles total easy.

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-- Editiert nouvaleur am 16.08.2014 15:57

-- Editiert nouvaleur am 16.08.2014 16:04

-- Editiert nouvaleur am 16.08.2014 16:08

-- Editiert nouvaleur am 16.08.2014 16:10

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Wie gesagt, das Wording, es verfällt, würde dazu führen, dass sich die Airline Schadensersatzpflichtig macht. Macht die Airline als Bedingung, dass man den Aufpreis zur Neuberechnung zahlt, ist der Flug ja nicht verfallen, man besteht nur in der Regel nicht mehr auf die Erfüllung der Leistung.

Fragen Sie mal beim Verkäufer eines Elektrogerätes, ob er ihnen genau 1 Teil aus dem Elektrogerät für genau die Fraktion verkauft, die das Teil aus macht. Gerade bei billigen Geräten werden sie feststellen, dass es mehr kostet, an genau das eine Teil zu kommen, als das gesamte Gerät abzunehmen.

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2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Jeder vernünftige Mensch geht davon aus wenn er ein Bahn-Flugticket bestellt und bezahlt hat, dass ihm das gehört. <hr size=1 noshade>

Die Eigentumsfrage bezüglich des Zettelchens ist hier nicht relevant.



quote:<hr size=1 noshade>Es verhält sich doch genauso mit Waren(Auto-Fahrräder usw.)die ich gekauft habe egal wie oft ich sie benutze oder in welcher Reihenfolge. <hr size=1 noshade>

Man hat ein Flugzeug gekauft???

Oder doch nur die Gelegenheit unter bestimmen Bedingungen in einem Flugzeug von A/B nach B/A befördert zu werden?



quote:<hr size=1 noshade>Macht die Airline als Bedingung, dass man den Aufpreis zur Neuberechnung zahlt, ist der Flug ja nicht verfallen, <hr size=1 noshade>

Welche Neuberechnung? Da ist doch gar keine Neuberechnung notwendig.
Flug von A nach B ist verfallen, der Kunde hat verzichtet, keinerlei Erstattung gewünscht. Er beansprucht nur noch die offene Leistung Flug von B nach A. Diese wird nun verweigert
So sieht das der normale 0815-Kunde.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16470 Beiträge, 9283x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Welche Neuberechnung? Da ist doch gar keine Neuberechnung notwendig.
Flug von A nach B ist verfallen, der Kunde hat verzichtet, keinerlei Erstattung gewünscht. Er beansprucht nur noch die offene Leistung Flug von B nach A. Diese wird nun verweigert
So sieht das der normale 0815-Kunde. <hr size=1 noshade>


Es war meines Wissens so, dass gerichtlich entschieden wurde, dass (a) die Fluglinie den Rückflug nicht "einfach so" stornieren darf, wenn der Hinflug nicht angetreten wurde. Aber es wurde auch entschieden, dass (b) die Flugline die Preisdifferenz zwischen flexiblem Normaltarif und dem unflexiblen Sondertarif für den Rückflug nachberechnen darf, wenn man das bezahlte unflexible Ticket durch Nichtnutzung des Hinflugs flexibel nutzen möchte.

Insofern wird der Rückflug nicht verfallen, sondern die Fluglinie teilt sichlich sinngemäß mit
"Sehr geehrter Kunde, ihr gebuchtes unflexibles Ticket zum Sondertarif setzt voraus, dass sie zuerst den Hinflug und dann den Rückflug antreten. Wenn Sie auf den flexiblen Normaltarif upgraden wollen, der auch erlaubt zuerst den Rückflug anzutreten, dann zahlen Sie X Euro nach."

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

-- Editiert drkabo am 17.08.2014 00:07

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12303.10.2018 14:18:46
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 27x hilfreich)

Ja in der Tat ich bin ein 0815 Kunde der mit seiner Familie im Sommer in den Urlaub fliegt und die eine oder andere Geschäftsreise unternimmt!
Und all diese Erklärungen ergeben keinen Sinn außer für die Betreiber von Fluggesellschaften und nicht für den 0815 Kunden!
Ich weiß nicht wer die Damen und Herren sind die mir da Antworten aber es ist schon komisch das keiner meiner Meinung ist und auch in der letzten Themen mit dieser Problematik wurde die Fluggesellschaften verteidigt mit den selben Argumenten !
Für mich ist diese Handlungsweise jedenfalls alles andere als Gerecht im Sinne des Konsumenten !

Fakt ist das ich rechtmäßig ein Flugticket für den Hin und Rückflug erworben und bezahlt habe!
einen Teil der Reise nicht angetreten bin und mit einer ich sag es mal so mit einer Strafe belegt wurde um die Wirtschaftlichkeit der Fluglinien hochzuhalten!
Tut mir leid aber für solche Vorgehensweise fehlt mir jedes Verständnis !

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4x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16470 Beiträge, 9283x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich weiß nicht wer die Damen und Herren sind die mir da Antworten aber es ist schon komisch das keiner meiner Meinung ist und auch in der letzten Themen mit dieser Problematik wurde die Fluggesellschaften verteidigt mit den selben Argumenten ! <hr size=1 noshade>


Meine persönliche Meinung ist auch, dass die derzeitige Regelung doof ist. Und mir fehlt da auch das Verständnis. Ich bin da ganz deiner Meinung. Das hilft dir nur nicht.

Denn der Bundesgerichtshof ist da anderer Meinung. Und in meinem Beitrag habe ich deshalb die Meinung des Bundesgerichtshofs dargestellt, die dir zwar nicht gefällt, aber maßgeblich ist - und nicht meine eigene Meinung, die dir sicher gefallen würde, aber unrelevant ist.

Ich arbeite übrigens weder bei einer Fluggesellschaft noch sonstwie in der Reisebranche. In den letzten 10 Jahren habe ich genau einmal ein Flugzeug zu Reisezwecken betreten. Ich denke, ich bin über jeden Verdacht erhaben, parteiisch zu schreiben.

Ich gebe einfach mal die offizielle Pressemeldung des BGH wieder:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=51775&linked=pm

Beförderungsbedingungen unwirksam, die den Flugschein
bei Abweichung von der gebuchten Flugreihenfolge
für ungültig erklären

Der unter anderem für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige Xa-Zivilsenat hat heute auf die Klagen des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen British Airways und die Deutsche Lufthansa AG entschieden, dass der (generelle) Ausschluss des Rechts eines Kunden, die Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen, den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

In den Allgemeinen Beförderungsbedingungen von British Airways ist geregelt, dass der Flugschein seine Gültigkeit verliert, wenn nicht alle "Flight Coupons" in der angegebenen Reihenfolge genutzt werden. Die Deutsche Lufthansa AG verwendet im Geschäftsverkehr "Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck (ABB Flugpassage)", in denen es unter anderem heißt:

"Der Flugschein verliert seine Gültigkeit und wird nicht zur Beförderung angenommen, wenn Sie nicht alle Flugcoupons vollständig und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge ausnutzen. Die Inanspruchnahme der gesamten Beförderungsleistung ist wesentlicher Bestandteil des mit uns geschlossenen Beförderungsvertrages. Die Kündigung einzelner Teilstrecken (Coupons) ist vertraglich ausgeschlossen."

Derartige oder ähnliche Klauseln verwenden auch andere Luftverkehrsunternehmen, um zu verhindern, dass Beförderungen auf Teilstrecken zu günstigeren Konditionen erreicht werden, als dies nach dem Tarifsystem vorgesehen ist. Beispielsweise soll damit vermieden werden, dass Flugscheine für Flüge, bei denen eine Zwischenlandung vorgesehen ist (Fernflug mit Zubringerflug), nur für die zweite Teilstrecke (Fernflug) genutzt werden. Dazu besteht dann ein Anreiz, wenn der Preis für beide Flüge zusammen niedriger ist als der Preis, der bei Buchung nur des Fernflugs verlangt wird. Die Klausel soll ferner ausschließen, dass Fluggäste bei günstig angebotenen Hin- und Rückflügen die Tickets der einzelnen Flüge anders als vorgesehen kombinieren oder nur für Teilstrecken nutzen und so zu einem geringeren Preis fliegen, als wenn sie von vorneherein die tatsächlich geflogene Strecke gebucht hätten.

Die mit den Klagen der Verbraucherzentrale befassten Oberlandesgerichte haben die Gültigkeit der Klauseln unterschiedlich beurteilt. Das OLG Köln hat sie für wirksam, das OLG Frankfurt am Main für unwirksam gehalten.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass der Fluggast entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird, wenn ihm das Recht, die Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen (z.B. nur einen von zwei gebuchten Flügen anzutreten), generell genommen wird. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Gläubiger (hier: der Fluggast) grundsätzlich berechtigt, nur einen Teil der ihm vertraglich zustehenden Gesamtleistung vom Schuldner (hier: dem Luftverkehrsunternehmen) zu fordern, sofern nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegensteht. Danach kann der Anspruch auf die Teilleistung zwar ausgeschlossen sein, wenn der Fluggast schon bei Vertragschluss nicht die Absicht hat, die Gesamtleistung des Luftverkehrsunternehmens in Anspruch zu nehmen, sondern diese nur deshalb bucht, weil er auf diese Weise an einen Preisvorteil gelangen will, der etwa Fluggästen angeboten wird, die Unbequemlichkeit und Zeitverlust einer Umsteigeverbindung auf sich nehmen, obwohl von dem von ihnen gewünschten Abflughafen auch – häufig allerdings teurere – Direktflüge zu ihrem Endziel angeboten werden. Jedoch erfasst die Klausel beispielsweise auch Fälle, in denen sich der Fluggast wegen einer veränderten Terminplanung bereits am Abflughafen für den Fernflug oder in dessen Nähe befindet oder in denen er den Zubringerflug verpasst, den Fernflug aber noch auf anderem Wege erreichen kann. In diesen Fällen steht der Grundsatz von Treu und Glauben dem Anspruch des Fluggastes auf die Beförderung mit dem Fernflug nicht entgegen.

Im Hinblick hierauf kann das legitime Interesse der Luftverkehrsunternehmen, eine Umgehung ihres jeweiligen Tarifsystems zu verhindern, den generellen Ausschluss des Anspruchs auf Teilleistungen nicht rechtfertigen. Die Luftverkehrsunternehmen könnten ihre Interessen zumutbarerweise durch eine andere, mildere Regelung ebenso wahren. Hierzu genügte eine Regelung, die den Fluggast gegebenenfalls zur Zahlung eines höheren Entgeltes verpflichtet, wenn die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird, etwa, indem in den Beförderungsbedingungen bestimmt würde, dass bei Nichtantritt eines Flugs für den verbleibenden Flug derjenige (höhere) Preis zu zahlen ist, der zum Zeitpunkt der Buchung für die isolierte Buchung nur dieses Flugs verlangt worden ist.

Urteil vom 29. April 2010 - Xa ZR 5/09


Also:
Automatisches Stornieren des Rückflugs bei Nichtantritt des Hinflugs: Nein
Nachzahlen der Preisdifferenz vom Sparpreis zum flexiblen Tarif bei Nichtantritt des Hinflugs: Ja


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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

-- Editiert drkabo am 17.08.2014 15:04

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>aber es ist schon komisch das keiner meiner Meinung ist <hr size=1 noshade>

Wenn das höchste Deutstsche Gericht Deine Meinung schon nicht teilt ...



Kunde bucht Flug von A nach B mit Rückflug zu einem besonderen Tarif der unterhalb des normalen Tarifs liegt.
Diese Leistung ist dann gemäß vertraglicher Vereinbarung für beide Seiten verbindlich, sowohl für Kunde als auch für Fluglinie.

Bedeutet Kunde muss sich an die vereinbarte Reihenfolge halten, erst Flug von A nach B machen.
Macht er das nicht, darf die Fluggesellschaft von ihm (da er vertragsbrüchig wurde) den Aufpreis zum normalen Tarif verlangen.
nzen für ihn auf den Flug von B nach A verzichten und einen neuen buchen.


Der BGH hat diese Vorgehensweise abgesegnet, weil dies sowohl im Interesse der Kunden als auch der Fluglienen ist.
Denn die zu erwartende regelmäßige Umgehung des jeweiligen Tarifsystems würde dazu führen, das die Tarife innerhalb kürzester Zeit massiv steigen würden.
Und insgesmt höhere Preise, das wäre für alle Kunden schlecht.
Also ist die juristische Logik das der marginale Anteil der vertragsbrüchigen diese Kosten selbst zu tragen hat.



Alternativ kann man auch versuchen die beiden Flüge getrennt zu buchen, dann wird man zwar auch preiswerte Flüge bekommen, aber nicht den "Schnäppchenpreis".





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1522 Beiträge, 669x hilfreich)

quote:
Nachzahlen der Preisdifferenz vom Sparpreis zum flexiblen Tarif bei Nichtantritt des Hinflugs: Ja


Sparpreis: Erst A->B, dann B->A : 100€
Flexibler Tarif: Wahlweise zuerst A->B oder B->A , dann zurück: 200€

Nachzahlung bei Nichtantritt A->B: 100€


Laut BGH-Entscheidung wäre eine solche Klausel unwirksam ...

Erlaubt wäre nur, die Differenz zwischen "Sparpreis" und dem -zur Zeit der Buchung geltenden - Preis für den Rückflug per Klausel zu vereinbaren für den Fall eines Nichtantritts des Hinflugs:

Sparpreis: Erst A->B, dann B->A : 100€
Flug B->A : 150€

Zuzahlung per AGB-Regelung: 50€

quote:
Macht er das nicht, darf die Fluggesellschaft von ihm (da er vertragsbrüchig wurde) den Aufpreis zum normalen Tarif verlangen.


Weil der Fluggast überhaupt keine Pflicht hat, einzelne oder gar alle Teile eines Flugs anzutreten, stellt ein Nichtantritt keine ersatzpflichtauslösende Vertragspflichtverletzung dar.

Den Aufpreis könnte die Fluggesellschaft höchstens aufgrund einer Vertragsbestimmung verlangen, über die eine Nachzahlung für den Rück- ( bzw. Weiter-) Flug bei Nichtantritt des Hinflugs ( bzw. Zubringerflugs ) vereinbart worden war.

RK

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12303.10.2018 14:18:46
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 27x hilfreich)

Ich verstehe nicht die Logik hinter diesem System ! Vertragsbruch nur weil ich die Reise nicht angetreten habe bzw. nicht im Flieger sitze den ich bezahlt habe! Da ich ein 0815 Passagier bin ( wie wir bereits festgestellt haben)der weder auf irgendwelche Spekulationen aus ist noch günstiger von A nach B zu kommen sollte doch der Kunde nicht bestraft werden!
Zum anderen verstehe ich nicht das es ausgerechnet bei Fluggesellschaften diese Probleme gibt ! Sollte die Deutsch Bahn nicht erfahren! Denn dort gibt es wie bei den Fluglinien auch Sonderpreise für Frühbucher! Nur mit dem Unterschied, dass es keinen Interessiert ob ich die Hinfahrt absolviert habe ! Mein Ticket für die Rückfahrt ist jedenfalls gültig ohne Aufpreis! Vielleicht liegt es daran, dass noch mehr 0815 Menschen so wie ich diese Transportmöglichkeit wählen und das man den Kunden nicht vor den Kopf stoßen möchte! So habe ich mich jedenfalls gefühlt als ich nichtsahnend nach Hause fliegen wollte.

Ich möchte mich ganz herzlich für die vielen Erklärungen bedanken! Ich weiß jetzt das die Gerichte auf der Seite der Fluggesellschaften sind , ist ja auch ein großer Wirtschaftszweig. Ich nehme an das Einige für die Fluggesellschaften persönlich sprechen! Ok ! Nur wünsche ich keinen der Verantwortlichen das es Ihnen so ergeht wie mir , für etwas bezahlt zu haben was ihn der Regel auch eingehalten wird vor den Kopf zu stoßen ! Gerecht ist etwas anderes das jedenfalls nicht! Das ist meine persönliche Meinung und mit Verlaub bezweifle ich das ich damit alleine dastehe!!!

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2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Denn dort gibt es wie bei den Fluglinien auch Sonderpreise für Frühbucher! <hr size=1 noshade>

Sonderpreise für Frühbucher sind aber ein ganz anderes Thema.

Bei den Sonderpreisen besteht im übrigen auch oft Zugbindung, das bedeutet man muss mit genau dem Zug zu der Uhrzeit fahren, zu der gebucht wurde.


Die Bahn bietet - zumindest meines Wissens nach - das Tarifmodell das die Fluggesellschaften haben gar nicht an, insofern erübrigt sich der Vergleich diesbezüglich.



quote:<hr size=1 noshade>Ich weiß jetzt das die Gerichte auf der Seite der Fluggesellschaften sind , <hr size=1 noshade>

Das ist - wie man dem BGH-Urteil ja deutlich entnehmen kann - schlicht falsch. Hier wurde das alte Tarifmodell (ohne Hinflug genrell kein Rückflug) schlieslich für rechtswidrig erklärt.
Jedoch ist es im Rahmen der Vertragsfreiheit gestattet die Leistung grundstätzlich an gewisse Bedingungen zu knüpfen.



quote:<hr size=1 noshade>und das man den Kunden nicht vor den Kopf stoßen möchte! So habe ich mich jedenfalls gefühlt als ich nichtsahnend nach Hause fliegen wollte. <hr size=1 noshade>

Da kann man nur immer wieder empfehlen: vertragliche Vereinbarung stets VOR dem Abschluss der Verträge zu lesen, dann muss man sich hinterher nicht wundern. Egal ob Flug, Handy, Autokkauf, ...





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

OK, ich gebe zu, ich bin seit Jahren mit Flugreisen beschäftigt und verdiene am heutigen Modell gutes Geld. Ich persönlich finde das heutige Modell selbst den letzten Käse.

Wie kam es dazu.
Vor vielen Jahren hatten große Firmen ein Festpreis Vertrag.
Oft mit 2 Preisen je Klasse. Flex und Gebunden. Diese Preise waren deutlich billiger, als die öffentlich zugänglichen Flex Preise, aber auch deutlich teurer als die Last Minutes und Sonderangebote.

Die Airlines konnten dann über Last Minute alle Restplätze verkaufen, und alle waren Glücklich. Nur ein paar Last Minute Flieger haben sich aufgeregt, dass sie umgebucht wurden, wenn einer gekommen ist, und mehr bezahlt hat. Das geht so nicht, hat sich die Politik gedacht, und das abgeschafft.
Plötzlich wurden die Flexiblen Plätze teuer, denn man musste mit einkalkulieren, billigen Plätze auszuzahlen, wenn ein Flex Pax plötzlich auftauchte.
Als die Plätze teurer wurden, haben plötzlich die Firmen das nachdenken angefangen, und einfach auch Last Minute gebucht, wenn es billiger war, denn man wollte bei den alten Reisekosten bleiben. Die großen Firmen pickten sich also die Rosinen. Wenn es gute Sonderangebote gab, nahm man diese, und wenn der Flug teuer war, griff man auf die Coorperate Rate zurück. Natürlich hat das wiederum den Airlines nicht geschmeckt und sie mussten anfangen, über ihre Tarife zu selektieren. Das Last Minute wurde, zumindest auf Linienflügen mehr oder weniger abgeschafft.
Warum ist das so?
Nehmen wir mal an, ein Flieger mit 150 Plätzen und einem Flug von ca 1 Stunde kostet 12500€ Fix und 50€ je Passagier Variable.
Bei einem 100€ Ticket legt die Airline schonmal drauf, denn die Sicherheitsgebühren lassen von den 100€ ca 60€ übrig. D.h. die Airline verliert hier 20€ pro Richtung. Aber um Werbung zu machen und in der Hoffnung, das der Fluggast wiederkommt. Warum nicht.
Beim 140€ Ticket, also deckt die Airline genau ihre variablen Kosten. Die Fixkosten werden aber von den anderen Bezahlt. Würde der Flieger voll fliegen, kostet das 20000€, d.h. 133€ für jeden. Das Hin und Rückflugticket für jeden müßte demnach 300€ kosten.
Jetzt steht die Airline jedoch vor dem dilema, dass sie keine 150 Gäste findet, die 300bezahlen.
Nehmen wir an, es gäbe auf eine Strecke 450 Gäste, die das Zahle würden, so kann man davon ausgehen, das die aber nicht alle zur selben Zeit fliegen wollen. Ergo, die Airline muss nicht 3 sondern 5-8 Flieger je Richtung anbieten. D.h. sie muss ein paar Leute dazu bringen, denen es 600 - 800€ Wert ist, damit die Fixkosten gedeckt werden. Und dann nimmt man noch ein paar andere mit.
Stellen aber die, die 600-800 € fest, dass es gar nicht notwendig ist, soviel zu bezahlen, sondern es auch billiger möglich ist, werden die es tun. Heißt aber im umkehrschluss, dass die Airlines sehr restriktiv mit den Tickets umgehen müssen, die vielleicht einen Gewinn hinsichtlich der Grenzkosten haben, jedoch nicht die Fixkosten decken. Was dann eben dazu führt, dass hier bestimmte, nicht immer Fair empfundene Bedingungen entstehen.
Schaut man sich dann noch an, das es bereits als gute Performance gilt, 10€ gewinn je Fluggast zu machen, und viele Airlines nur 2-5€ schaffen, kann man hier wahrlich nicht davon sprechen, den Hals nicht voll bekommen zu wollen.

Ich empfehle seit Jahren den Airlines die billigen Tickets nicht mehr auf einen Flug, sondern ein Zeitfenster der Beförderung auszustellen. Die billigsten +4 bis 6 Stunden innerdeutsch und +12 bis 24 Stunden Interkontinental, die etwas teureren mit der halben Zeitspanne davon.
Damit hätte der 0815 Reisende, der billig von A nach B will, imme r noch die möglichkeit, billig an ein Ticket zu kommen, muss aber im worst case innerdeutsch 4 Stunden mitbringen.
Damit könnten aber die Flextarife wieder zu einem Preis angeboten werden, bei denen die Geschäftsreisenden nicht mehr lange nachdenken sondern diese einfach buchen. Und damit wären die Flieger bezahlt. Die Airlines könnten ganztägig größere Flieger einsetzen, denn denen, denen es nicht so sehr auf die Zeit ankommt, werden dann die billigen Tickets auch kaufen ohne das Segment der Geschäftsreisenden zu verkraulen.

Was insbesondere das Thema One Way teuer angeht.
Morgens wollen alle Fliegen. Ist ziemlich viel Wert, noch bei der Familie zu übernachten, und erst am Morgen ganz früh aufzubrechen.
Abends wollen alle aber eine gewisse Flexibilität. Jetzt ist aber schon morgens die Bewegung in Europa nicht ganz ausgeglichen.
Ein Blick in den Flugplan zeigt schnell. A-B hat morgens 2 Flieger a 200 Plätze, während B nach A nur 2 Flieger a 120 hat. Nun müßen die großen Flieger aber auch irgendwann wieder möglichst voll Retour. Und dass führt dann halt dazu, dass die Airline darauf besteht, dass beide Richtungen geflogen werden und das auch planbar ist.



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2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16470 Beiträge, 9283x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Sollte die Deutsch Bahn nicht erfahren! Denn dort gibt es wie bei den Fluglinien auch Sonderpreise für Frühbucher! Nur mit dem Unterschied, dass es keinen Interessiert ob ich die Hinfahrt absolviert habe ! <hr size=1 noshade>

Am Anfang des derzeitigen Preissystems war das wirklich so und auch ein großes Problem. Da da gab es die flexiblen, teuren Normalpreise und die billigen, unflexiblen Sparpreise 25 und 50, wobei die unflexiblen Sparpreise nur buchbar waren, wenn man Hin- UND Rückweg auf ein Ticket buchte. Für one-way-Fahrten musste man zum flexiblen, teuren Normalpreis greifen.
Wenn ich mich recht erinnere wurde das aber um 2006 herum still und heimlich geändert. Seitdem sind die billigen, unflexiblen Sparpreise auf für one-way-Fahrten möglich und es bingt keinen Preisvorteil mehr Hin- UND Rückweg auf ein Ticket zu buchen (auch wenn viele das glauben). Und somit bringt es erst recht keinen Vorteil mehr, einen Weg verfallen zu lassen.
Vor ca. 2006 war das aber in der Tat anders.
Vielleicht war das reihenweise Verfallen-lassen von Fahrten der Grund, weshalb das Preissystem geändert wurde, wer weiß.

quote:<hr size=1 noshade>Das ist meine persönliche Meinung und mit Verlaub bezweifle ich das ich damit alleine dastehe!!! <hr size=1 noshade>

Du stehst damit auch nicht alleine. Aber um da was zu ändern müsstest du dich vielleicht an deinen Bundestagsabgeorneten wenden. Vielleicht gibt es dann irgendwann ein Gesetz, was deinen Wünschen entspricht.

Aber die Fluggesellschaften haben eben auch nichts zu verschenken. Ich fasse mal des Beitrag von Lifeguard kurz mit eigenen Worten zusammen:
- An Sonderangeboten verdient eine Fluglinie nichts
- Geld wird mit den flexiblen Tickets verdient
- Wenn die Sonderangebote fast so viele Möglichkeiten bieten wie flexible Tickets, bucht niemand mehr flexible Tickets
- Sonderangebote müssen unattraktiv gehalten werden, sonst verdient die Flugline nichts
- Wenn alle Kunden nur noch mit Sonderangeboten fliegen, muss der Preis für alle angehoben werden.


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