Rückerstattung von Erbschaftsteuern und Schenkungsteuern in Spanien

Mehr zum Thema: Internationales Recht, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, C127/12, Spanien, Rückerstattung, Schenkung, Erbe
4,2 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
10

Der EUGH stellt gerichtlich die Europarechtswidrigkeit der spanischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetze für nicht in Spanien ansässige Personen fest

Die spanische Rechtslage der unterschiedlichen Besteuerung von in Spanien residenten und nicht residenten Personen im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist europarechtswidrig. Europäische Gerichtshof (EUGH) Urteil vom 03.09.2014 in der Rechtssache C-127/12

Unterschiedliche Erbschaft- und Schenkungsteuer je nach Wohnsitz

Der Hintergrund des Vertragsverletzungsverfahrens vor dem EUGH war folgender:

Robert Engels
Partner
seit 2007
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Am Riddershof 17
47805 Krefeld
Tel: 004921519341670
Web: http://www.rechtsberatung-spanien.de
E-Mail:
Recht anderer Staaten Spanien, spanisches Erbrecht, spanisches Immobilienrecht, Zivilrecht

Erbte eine in Deutschland wohnhafte Person beispielsweise ein in Spanien gelegenes Ferienhauses der Eltern, konnte dieser Erbe aufgrund der Anwendung der nationalen spanischen Erbschaftssteuergesetze maximal Freibeträge i.H.v. 15.956,87 EUR gegenüber den spanischen Finanzbehörden geltend machen.

Hätten aber der Erbe und der Erblasser ihre Wohnsitze in Spanien gehabt, wären anstatt der nationalen Steuergesetze die Besteuerungsgrundlagen des zuständigen autonomen Gebietes anzuwenden gewesen.

Die Erbschaftsteuergesetze nahezu aller autonomen Gebiete Spaniens gestatten jedoch Erben von in Spanien gelegenen Vermögen vorteilhaftere Regelungen als die nationalen Steuergesetze. Beispielsweise gestehen einige der autonomen Gebiete den Erben erhebliche Freibeträge zu (bspw. Katalonien, Andalusien).

In anderen autonomen Gebieten sind Erbschaften bis zu einem extrem hohen Prozentsatz steuerbefreit (bspw. Balearen, Baskenland, Madrid, Comunidad Valenciana).

Die Folge dieser auseinanderfallenden Gesetzesanwendung ist, dass der Erbe aufgrund seines Wohnsitzes außerhalb Spaniens erhebliche Erbschaftssteuern zu zahlen hatte, während er je nach autonomer Zuständigkeit und Nachlasswert nur geringe bzw. überhaupt keine Erbschaftsteuern hätte zahlen müssen.

Das Verfahren C-127/12 vor dem EUGH:

Die Europäische Kommission stufte diese Rechtslage bereits im Jahre 2010 als europarechtswidrig ein und forderte das Königreich Spanien auf, die rechtswidrige Gesetzgebung zu ändern. Da das Königreich Spanien dieser Aufforderung nicht nachkam, eröffnete die Europäische Kommission am 07.03 2012 ein Vertragsverletzungsverfahren und verklagte das Königreich Spanien vor dem Europäischen Gerichtshof (EUGH).

Mit der Klage begehrte die Europäische Kommission gerichtlich feststellen zu lassen, dass das Königreich Spanien durch die unterschiedliche Behandlung von in Spanien ansässigen und nicht ansässigen Personen gegen seine europarechtlichen Verpflichtungen aus Artikel 63 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie aus Artikel 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verstoßen hat.

Mit dem zitierten Urteil hat der EUGH nun gerichtlich festgestellt, dass das Königreich Spanien durch seine unterschiedlichen Steuergesetze im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer bezogen auf ansässige und nicht ansässige Personen gegen seine europrechtlichen Pflichten verstoßen hat. Die bisherige Besteuerungsgrundlage ist damit zumindest rechtswidrig.

Die Auswirkungen des Urteils für Erben und Beschenkte

Es bleibt nun abzuwarten, wie die spanische Gesetzgebung auf dieses Urteil reagiert. Jedoch sollten Personen, die in der Vergangenheit Erbschaft- oder Schenkungssteuern unter Anwendung der nationalen Steuergesetze in Spanien entrichtet haben, ihre Ansprüche auf Rückerstattung bereits vor möglichen Gesetzesänderungen anwaltlich prüfen lassen.

Es dürfte grundsätzlich unstrittig sein, dass Erben, die Ihre Steuern aufgrund der nationalen spanischen erbschaftsteuerrechtlichen Regelungen entrichtet haben, ein steuerlicher Rückerstattungsanspruch zustehen dürfte. In welcher Höhe Rückerstattungen zu erwarten sind und ob diese Ansprüche auch als durchsetzbar eingestuft werden können, ist jedoch eine Frage des Einzelfalles.

Betroffenen Erben sollten auch Verjährung prüfen lassen

Auf die Frage der Durchsetzbarkeit wirkt sich naturgemäß aus, ob der Anspruch, wenn er denn dem Grunde nach besteht, möglicherweise bereits verjährt ist. Die zu beachtende Verjährungsfrist ist die von 4 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zahlung der Steuer. Es scheint jedoch nicht ausgeschlossen, dass auch grundsätzlich verjährte Rückerstattungsansprüche noch durchsetzbar sein könnten, wenn nämlich das Königreich Spanien für die Verabschiedung europarechtswidriger Gesetze haftbar zu machen wäre.

Aufgrund der Aktualität dieser Bearbeitung und dem Urteilserlass am 03.09.2014 können naturgemäß noch keine Erfahrungswerte mit den Verfahren auf Rückerstattung bestehen.

Auch Erben, die sich aktuell mit einer fälligen, aber noch nicht beglichenen Erbschaftsteuerzahlung in Spanien konfrontiert sehen, sollten sich fachlich beraten lassen, welche steuerlichen Auswirkungen das zitierte Urteil auf den konkreten Erbfall hat.

Vielen Dank für Ihr Interesse! Kontaktieren Sie mich bei Bedarf gerne:

Tel.: 0049/2151-9341670 - Fax: 0049/2151-9341671
Mail: info@rechtsberatung-spanien.de
www.rechtsberatung-spanien.de
www.erbrecht-spanien.de

Robert Engels
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Das könnte Sie auch interessieren
Internationales Recht Die Berechnung der Erbschaftsteuer in Spanien
Internationales Recht Erbrecht Spanien - Erbschaftssteuern
Internationales Recht Erbrecht Spanien