Rückerstattung gezahlter Reparaturkosten bei Gewährleistungsschaden

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Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann von dem Händler die Rückerstattung seiner Reparaturkosten verlangen, wenn sich später herausstellt, dass es sich um einen Sachmangel handelte, den der Verkäufer im Rahmen seiner Gewährleistungspflichten kostenfrei hätte reparieren müssen, BGH vom 11. November 2008 Az. : VIII ZR 265/07.

Der Kläger hatte im April 2005 bei dem beklagten Autohändler einen gebrauchten PKW Mercedes mit einer Laufleistung von ca. 60.000 km erworben. Innerhalb von sechs Monaten trat, nachdem der Kläger weitere 12.000 km zurückgelegt hatte, ein Getriebeschaden an dem Automatikgetriebe auf, den der Kläger bei dem Beklagten reparieren ließ. Gemäß den vereinbarten Gebrauchtwagengarantiebedingungen wurden dem Kläger 30% der Materialkosten (ca. 1.100 €) in Rechnung gestellt. Nachdem der Kläger die Rechnung bezahlt hatte, verlangte er von dem Autohändler die Rückerstattung des Betrages. Dieser hätte den Wagen im Rahmen der Gewährleistung kostenfrei reparieren müssen, da es sich um einen Sachmangel handele. Der Kläger habe in Verkennung der Rechtslage gezahlt.

Stefanie Helzel
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Das Amtsgericht gab dem Kläger Recht. Das Berufungsgericht wies die Klage wieder ab, da der Kläger nicht den Beweis erbringen konnte, ob die Ursache des Getriebeschadens schon bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorgelegen hat. Dagegen wendete sich der Kläger erfolgreich mit der Revision. Der BGH stand dem Kläger den Rückerstattungsanspruch zu. Nach Auffassung des BGH muss der Händler die Kosten für die Reparatur selber tragen. Es wurde festgestellt, dass die übliche Fahrleistung eines solchen Getriebes rund 260.000 km beträgt. Somit kam für den Schaden nur vorzeitiger übermäßiger Verschleiß des Getriebes in Betracht.

Dieser stellt im Gegensatz zum normalen Verschleiß einen Sachmangel dar. Da das ausgetauschte Getriebe nicht mehr auffindbar war, greift für den Kläger die gesetzliche Vermutung des § 476 BGB wonach anzunehmen ist, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt des Erwerbs vorlag, wenn dieser innerhalb von 6 Monaten nach dem Kauf auftritt.

Die zunächst erfolgte Zahlung der Reparaturkosten durch den Kläger stelle auch kein Tatsachenanerkenntnis dar, was die Annahme dieser Vermutungsregelung ausschließe.

Der Kläger hat Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Reparaturkosten.

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