Rückerstattung Bestandteil der Insolvenzmasse?

18. September 2010 Thema abonnieren
 Von 
gohtusdom
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)
Rückerstattung Bestandteil der Insolvenzmasse?

Guten Tag,

ich würde gerne Ihre Meinung zu folgender Geschichte hören.

Ein Kunde bestellt ein Produkt bei einem Online-Händler und zahlt im Voraus.
Der Händler kann nicht liefern, da das Produkt vorübergehend nicht verfügbar ist und erstattet dem Kunden den Kaufbetrag.
Ein halbes Jahr später erfährt der Kunde, dass der Händler Insolvenz beantragt hat und wird vom Insolvenzverwalter aufgefordert, den damaligen Kaufbetrag an die Insolvenzmasse zurück zu gewähren.

Wäre in einem solchen Fall der Kunde tatsächlich zur Rückzahlung verpflichtet?
Oder ist es nicht so, dass der Kaufbetrag immer Eigentum des Kunden war, solange keine Lieferung erfolgte, daher nicht zur Insolvenzmasse gehört?

Gruß.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
CBW
Status:
Lehrling
(1635 Beiträge, 1001x hilfreich)

Hallo,
ganz klar nein! Der Betrag war bereits zurückgezahlt, da der Verkäufer nicht Liefern kann.
Hieraus ergeben sich keine Ansprüche in der Inso.
Es verwundert mich ein wenig das der Inso-Verwalter eine solche Forderung stellt.
Denn aufgrund deiner Schilderung sehe ich hier keine Rechtmäßigkeit...

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
gohtusdom
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Die Rückzahlung des Kaufbetrags lag innerhalb von drei Monaten vor Insolvenz. Der Insolvenzverwalter beruft sich auf §§ 129 , 130 InsO .

Die Frage ist nun, reagiert man auf diese Forderung mit Einschalten eines Anwalts, oder lässt man es drauf ankommen und reagiert nicht?

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ich101
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 35x hilfreich)

Hallo,
grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Rückerstattung zur Insolvenzmasse.
§ 130 Inso sagt: "wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder"

Also muss der Händler zu diesem Zeitpunkt schon zahlungsunfähig gewesen sein und Sie hätten davon wissen müssen.

Also Insoverwalter anschreiben und mitteilen, dass die Vorraussetzungen gemäß § 130 Inso nicht vorliegen und er Ihnen bitte nachweisen möchte, wann Sie von einer Zahlungsunfähigkeit kenntnis erlangt haben sollen.

MfG

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2x Hilfreiche Antwort

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