Rückbauverlangen an gemeinschaftlichem Eigentum

3. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
laie0815
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 11x hilfreich)
Rückbauverlangen an gemeinschaftlichem Eigentum

Liebe Forengemeinde,

es würde mich freuen, von Euch die rechtliche Lage zu erfahren, um uns die Entscheidung der weiteren Vorgehensweise zu vereinfachen. Meine Ausführungen werden etwas länger, da die Sache relativ umfangreich ist und ich Euch aber keine wichtigen Sachen vorenthalten möchte.

Folgende Sachlage und vorausgehende Aktionen:
Es geht um ein Rückbauverlangen am gemeinschaftlichen Eigentum in einem Mehrfamilienhaus. Die Umbauten wurden unrechtmäßig und ohne Absprache und Genehmigung der restlichen Eigentümer von einer Partei durchgeführt. Die anderen Parteien haben gegen diese Umbaumaßnahmen geklagt. Der Prozess endete mit einem Urteil zugunsten der Kläger und die Beklagten wurden zum vollumfänglichen Rückbau verurteilt.
Die Urteilsverkündung liegt nun mehrere Monate zurück und die Beklagten kamen dem Urteil bisher nicht nach. Es ist weder bekannt, dass eine Firma zum Rückbau beauftragt wurde, noch ist ein Termin bekannt, bis wann der Rückbau begonnen und abgeschlossen wird. Wir (Kläger) haben hingegen bereits einen Kostenvoranschlag von einer Firma eingeholt, die den Rückbau auch durchführen würde.
Der nächste Schritt wäre nun der Zwangsvollstreckungsantrag (ich hoffe das ist die richtige Bezeichnung?) bei Gericht, was, so wie ich dies verstehe ein Vorschussantrag für die Rückbaukosten wäre. Dieser ist aktuell noch nicht bei Gericht, liegt aber bereit und muss nur noch abgeschickt werden.

Nun werfen sich mir als Laie aber noch einige Fragen auf, bei denen ich hoffe, dass diese hier geklärt werden können. Es gibt nun ja mehrere Möglichkeiten der weiteren Vorgehensweise. An dieser Stelle ist auch noch zu erwähnen, ohne zu sehr ins Detail zu gehen, dass es sich nicht um Kleinigkeiten handelt, sondern massive Erdbewegungen notwendig sind, um den Ursprungszustand wiederherzustellen. Nur damit Ihr einen ungefähren Anhaltspunkt habt, reden wir von einer KVA-Summe im 5-stelligen Bereich.
Ich fasse mein Laien-Verständnis nun zusammen:

Möglichkeit 1:
Der Vollstreckungsantrag wird an das Gericht geschickt. Dieser dient wenn ich das richtig verstehe aber lediglich der Kostenvorschusszusage anhand unseres eingeholten KVA's. Nur anhand von was entscheidet hier das Gericht? Denn so detailliert sind die Rückbaumaßnahmen im Urteil ja gar nicht beschrieben. Schickt das Gericht bei dieser Höhe dann einen Gutachter oder wie wird hier für gewöhnlich von Gericht vorgegangen?
Während dieses Verfahren dann läuft, hätte die Gegenseite dann noch Zeit den Rückbau eigenhändig oder von einer Firma durchführen zu lassen? Geschieht nichts und dem Antrag wird stattgegeben, so könnten wir den Rückbau in Auftrag geben, ohne das Risiko, auf den entstandenen Kosten sitzen zu bleiben?

Ist dies so korrekt oder habe ich dieses Verfahren falsch verstanden?

Möglichkeit 2:
Der Vollstreckungsantrag wird an das Gericht geschickt. Wir beauftragen jedoch parallel unsere Firma mit dem Rückbau und gehen hier in Vorleistung, da wir bereits eine Zusage haben, dass der Rückbau zeitnah gemacht werden könnte. Dann gäbe es zum Einen das Risiko, dass das Gericht unserem Antrag nicht vollständig entspricht und wir auf einem Teil der Kosten sitzen bleiben? Des Weiteren gibt es das Risiko, dass wir unsere Firma beauftragen und auch die Beklagten jemanden beauftragen, sodass evtl. unser AN uns dann Kosten für die Bereitstellung und Ausfälle durch Absagen anderer Aufträge in Rechnung stellt.

Und genau hier tauchen für mich nun Detailfragen auf, bei denen ich hoffe, dass hier jemand die Rechtslage darlegen kann.

Angenommen wir beauftragen nun parallel zum Vorschussantrag unsere Firma und bekommen eine Auftragsbestätigung mit einem Startdatum der Arbeiten, gehen damit in Vorleistung und informieren hierüber die Beklagten per Einschreiben. Haben dann die Beklagten immer noch die Möglichkeit, eine Firma Ihrer Wahl zu beauftragen oder haben sie damit diese Möglichkeit verwirkt, sobald unser Auftragnehmer mit dem Rückbau begonnen hat? Denn wir haben den Beklagten aus meiner Sicht über eine mehr als angemessene Zeit die Möglichkeit gegeben, den Rückbau selbst vorzunehmen oder in Auftrag zu geben. Es sind nun seit Urteilsverkündung mehrere Monate vergangen und auch auf mehrere Fristsetzungen unsererseits wurde nichts unternommen. Auch liegt uns keine Info vor, ob und bis wann die Rückbauten vorgenommen werden. Wer würde bei einer Parallelbeauftragung den Auftrag bekommen?

Zusammenfassend würde ich gerne konkret wissen, bis wann für uns Kläger das Risiko einer Parallelbeauftragung besteht? Denn gleichermaßen zu diesem Kostenrisiko besteht ja auch ein nicht unerhebliches Risiko für uns Kläger, dass ein Rückbau durch die Gegenseite nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird, um die Kosten gering zu halten, wodurch uns ein erneuter Schaden entsteht, welchen wir dann wieder unter hohem Kosteneinsatz einklagen müssten. Oder was haben wir in diesem Fall als Kläger für Möglichkeiten?
Und in wiefern ist die Gegenseite uns gegenüber verpflichtet, eine Beauftragung oder ein eigenhändiges Rückbauvorhaben mit Terminplan anzuzeigen?

Ich hoffe, dass jemand diese Situation aus rechtlicher Sicht für mich als Laien erläutern und die Regelungen darlegen kann. :-) Evtl. kann auch jemand seine Erfahrungen hier einbringen, der vielleicht schon in ähnliche Verfahren involviert war? Für jegliche Infos und ernst gemeinte Kommentare, die sich auf die aktuelle Rechtssprechung stützen, bin ich schon vorab dankbar.

Falls ich noch wichtige Infos vergessen habe, reiche ich diese gerne noch nach.

Viele Grüße

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Die wichtigste Info fehlt. Was genau wurde ausgeurteilt.

War der Klageantrag nicht präzise genug, habt ihr möglicherweise einen Anspruch auf Rückbau bis zum St. Nimmerleinstag.

Vollstrecken könnt ihr nur genau das, was im Urteil steht.

Gehen wir davon aus, dass es neben der Pflicht zur Wiederherstellung auch eine gültige Frist gibt, und nehmen wir weiter an, dass diese Frist abgelaufen ist, dann könnt ihr selber den Auftrag erteilen und der Beklagte ist zum Kostenersatz verpflichtet.
Zur eigenen Sicherheit sollte die Auftragserteilung kommuniziert werden.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
laie0815
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 11x hilfreich)

Unserer Klage wurde in allen Belangen statt gegeben und die unrechtmäßigen Veränderungen, die in der Klageschrift aufgeführt sind, müssen entfernt bzw. in den Ursprungszustand versetzt werden.
Ein Datum, bis zu welchem Datum der Rückbau erfolgen muss, gibt es im Urteil nicht.

Zitat:
War der Klageantrag nicht präzise genug, habt ihr möglicherweise einen Anspruch auf Rückbau bis zum St. Nimmerleinstag.

Was meinst Du hiermit konkret?

Zitat:
Vollstrecken könnt ihr nur genau das, was im Urteil steht.

Das ist mir klar. Aber es steht ja vermutlich in fast keinem Urteil geschrieben (zumindest nicht in unserem), was bautechnisch genau gemacht werden muss, damit der Rückbau zum Schluss fachgerecht ist, um nicht in den Jahren darauf aufgrund nicht fachgerechter Umsetzung wieder Ärger zu haben. Im Endeffekt kann dies ja nur ein Bauingenieur beurteilen, was zu einem fachgerechten Rückbau getan werden muss.

Zu den Fristen. Wie oben schon erwähnt ist im Urteil kein Datum erwähnt. Jedoch haben wir der Gegenseite schon mehrere angemessene Fristen gesetzt und auch schriftlich mitgeteilt, dass wir nach Ablauf dieser letzten Frist eine Firma mit dem Rückbau beauftragen werden.

Danke nochmals für weitere Ausführungen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von laie0815):
Zu den Fristen. Wie oben schon erwähnt ist im Urteil kein Datum erwähnt.


Ist es richtig, dass das dann auch nicht beantragt wurde?

Falls richtig, sehe ich so keine Vollstreckungsmöglichkeit aus dem Urteil. es fehlt einfach die Fälligkeitsvoraussetzung.

Der Klageantrag hätte in etwas so lauten müssen "den Beklagten zur Wiederherstellung innerhalb von 6 Monaten ab Urteilsverkündung .....

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
laie0815
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo Berry,

nein solch eine Frist steht nicht im Urteil und wurde auch so nicht beantragt.
Aber es gibt doch dort sicher eine angemessene Frist (aus vergleichbaren Urteilen), nach dessen Ablauf dann genauso eine Vollstreckung möglich ist?

Kannst Du oder jemand anders trotzdem was zu meiner Frage mit der Parallelbeauftragung sagen und ob uns die Beklagten anzeigen müssen, wenn Sie einen Auftrag vergeben haben bzw. den Rückbau selbst vornehmen werden?

Danke Euch schonmal für die Unterstützung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Zitat (von laie0815):
solch eine Frist steht nicht im Urteil und wurde auch so nicht beantragt.

Dann hat die WEG leider ganz schlechte Karten. Eine Frist ist nur dann vollstreckbar, wenn sie auch ausgeurteilt wurde, und im Urteil kann das Gericht nicht über die Klageanträge hinausgehen, also ist auch keine Urteilsberichtigung denkbar. Sieht mir nach einem groben Anwaltsfehler aus...

Zitat (von laie0815):
Aber es gibt doch dort sicher eine angemessene Frist (aus vergleichbaren Urteilen), nach dessen Ablauf dann genauso eine Vollstreckung möglich ist?

Leider nein, denn jedes Urteil wirkt nur zwischen den Klageparteien.

Zitat (von laie0815):
Kannst Du oder jemand anders trotzdem was zu meiner Frage mit der Parallelbeauftragung sagen und ob uns die Beklagten anzeigen müssen, wenn Sie einen Auftrag vergeben haben bzw. den Rückbau selbst vornehmen werden?

Bei Ersatzvornahme bleibt die WEG wohl mit ziemlicher Sicherheit auf den Baukosten sitzen. Richtig ist allerdings wohl, dass der verurteilte Eigentümer weiterhin eine Anzeigepflicht hat, schon um eine Doppelbeauftragung zu vermeiden.

Rechtsmittel hat man keine mehr, da bereits Zivilklageverbrauch eingetreten ist.

Denkbar wäre vielleicht noch eine Umlage, aber dazu wäre wohl ein WEG-Beschluss nötig. Ob das möglich und zulässig ist, übersteigt jetzt aber meine Kenntnis.


-- Editiert von so475670-44 am 04.11.2017 22:00

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.801 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen