Rückabwicklung einer Lebensversicherung nach Widerspruch

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Kosten dürfen nicht abgezogen werden

Wird ein Versicherungsvertrag wegen fehlerhafter Widerspruchsbelehrung rückabgewickelt, darf der Versicherer keine Prämienanteile für die angefallenen Abschluss- und Verwaltungskosten einbehalten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 07.05.2014 entschieden, dass der Versicherungsnehmer - auch nach vielen Jahren - bei Vorliegen einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung den Widerspruch noch erklären kann mit der Folge, dass der Vertrag rückabgewickelt wird.

Das bedeutet, dass grundsätzlich alle geleisteten Prämien sowie von der Versicherung gezogene Nutzungen in Form von Zinsen an den Versicherungsnehmer herausgegeben werden müssen. Behalten darf die Versicherung lediglich den auf die Prämien entfallenden Risikoanteil (z.B. für den in vielen Verträgen steckenden Todesfallschutz). Dieser ist häufig nicht allzu hoch und fällt daher oftmals nicht ins Gewicht.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte nun die Frage zu beurteilen, ob die Versicherung bei der Rückabwicklung Abschluss- und Verwaltungskosten abziehen darf. Dies wurde vom OLG verneint, so dass die Versicherung im entschiedenen Fall verurteilt wurde, die gesamten Prämien abzüglich des Risikoanteils in Höhe von 4,68 EUR an den Versicherungsnehmer zu bezahlen.

OLG Köln, Urteil vom 15.08.2014 - 20 U 39/14

Hintergrundinformation

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist direkt auf Verträge anwendbar, die zwischen 1994 und 2007 geschlossen wurden. Viele der damals verwendeten Widerspruchsbelehrungen genügen nicht den Anforderungen an Gesetz und Rechtsprechung und sind daher fehlerhaft. Folge hieraus ist, dass dem Vertrag auch nach vielen Jahren noch widersprochen werden kann.

Bitte beachten Sie, dass der Widerspruch nicht in jedem Fall die für Sie günstigste Lösung darstellt. In manchen Fällen ist der aktuelle Rückkaufswert oder die Ablaufleistung aufgrund hoher Zinsen für Sie der bessere Weg.

Wir beraten Sie gerne bei Fragen des richtigen Vorgehens, damit Sie die größtmögliche Leistung aus Ihrer Lebensversicherung erhalten.

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