Rotlichtverstoß und Einstellung des Verfahrens
Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Rotlichtverstoß, Fahrverbot, Einstellung, Kosten, GerichtWie ein aussichtsloses Verfahren zu einer Einstellung mit Kostenübernahme durch die Landeskasse führen kann.
Meinem Mandanten wurde in Berlin ein einfacher Rotlichtverstoß vorgeworfen. Er bekommt einen Bußgeldbescheid über 90 EUR ( 23,50 EUR) und 3 Punkten. Die Akteneinsicht ergibt, dass drei Polizisten eine gezielte Verkehrsüberwachung an einer Ampel durchgeführt haben. In der Anzeige steht etwas von "1 sec rot". Die Skizze ist erklärungsbedürftig.
Eigentlich kann man in dieser Situation nicht viel für den Mandanten machen. Vor den Gerichten reicht für die Feststellung eines einfachen Rotlichtverstoßes die Zeugenaussage eines Polizisten in der Regel aus. Das gilt besonders dann, wenn sich sogar drei Polizisten eine gezielte Verkehrsüberwachung durchgeführt haben.
Ich hatte geringe Chancen, die Verjährung zu erreichen, und bat die Polizisten um eine Erklärung der Skizze und um weitere Ausführungen. Die kamen auch - sie waren nur nicht so, wie ich sie erwartet hätte. Einer der Polizisten erklärte, dass die Ampel eigentlich schon 2 Sekunden rot war, bevor mein Mandant über die Haltelinie fuhr (= qualifizierter Rotlichtverstoß: 200 EUR 23,50 EUR, 4 Punkte und ein Monat Fahrverbot). Man hätte in der Anzeige absichtlich nur eine Sekunde angegeben, um so die Sache gerichtsfest zu machen. Die Polizisten mussten aus ihrer Sicht so handeln, weil Rechtsanwälte in der Vergangenheit erfolgreich gegen ihre Feststellungen vorgegangen wären.
Es folgen zwei weitere Stellungnahmen. Mit der nächsten wurde behauptet, die Ampel wäre sogar schon 3 Sekunden rot gewesen. In der letzten wurde dann erklärt, dass zwischen dem Fahrzeug meines Mandanten drei weitere Fahrspuren waren, auf denen sich ebenfalls Fahrzeuge befanden, und dass das Fahrzeug meines Mandanten das letzte in einer Kolonne von 5 Fahrzeugen gewesen wäre. Für mich waren damit die Zeugenaussagen der Polizisten wertlos. Ich konnte jedoch nicht absehen, wie ein Gericht die Aussagen bewertet.
Das eigentliche Ziel, in die Verjährung zu kommen, hatte ich nicht erreicht. Ich erhielt im September 2011 vom Amtsgericht Tiergarten die Ankündigung, das Bußgeldverfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen. Mein Mandant sollte jedoch seine notwendigen Auslagen (= Rechtsanwaltskosten) selbst tragen. Das Gericht gibt einem die Gelegenheit, Stellung zu nehmen.
Das ist nun die große Chance für den Verteidiger, einen Fehler zu begehen. Das Gericht schreibt hier nicht grundlos. In vielen Fällen müssen die Gerichte eine Zustimmung zur beabsichtigten Verfahrenseinstellung bekommen.
Warum aber ist es ein Fehler, dem Gericht einfach die Zustimmung zu erklären? Es ist doch ein tolles Ergebnis, ohne Bußgeld aus der Sacher herauszukommen. Insbesondere dann, wenn wie hier sogar ein qualifizierter Rotlichtverstoß möglich ist.
Nach dem Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO sind die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Landeskasse aufzuerlegen. Eine Ausnahme davon ist in § 467 Abs. 4 StPO geregelt: "Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen." Dazu steht im Kommentar zur StPO (Kleinknecht/Meyer-Goßner): "Hat sich der Angeschuldigte zur Tragung seiner Auslagen bereit erklärt, so kommt eine Belastung der Staatskasse nicht in Betracht." Das Schreiben des Gerichts ist somit die Aufforderung zu solch einer Erklärung. Ein Verteidiger / Angeschuldigter, der lediglich der beabsichtigten Einstellung zustimmt, erklärt damit die Bereitschaft zur Übernahme seiner Auslagen und befreit das Gericht von der Pflicht, die mögliche Ermessensentscheidung zu begründen.
Ich teile also dem Gericht mit, dass mein Mandant der Einstellung des Verfahrens aber nicht der beabsichtigten Kostenentscheidung zustimmt, und bitte um eine Begründung der Kostenentscheidung. Das Amtsgericht Tiergarten stellt das Verfahren ein und entscheidet: "Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Kasse des Landes Berlin zur Last."