Roller mit verschwiegenen Mängel gekauft!

22. Juli 2010 Thema abonnieren
 Von 
SergejB
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Roller mit verschwiegenen Mängel gekauft!

Guten Tag,
ich wende mich an euch weil ich am verzweifeln bin und echt nicht mehr weiter weiß.
Am 16.7.2010 habe ich von Privat einen Roller gekauft. Habe ihn probegefahren und gleich mitgenommen. Der Kaufvertrag ist von Mobile.de und da ist die Sachmangelhaftung ausgeschlossen, unberührt von diesem Ausschluss bleibt die die Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln sowie die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Mit der Hand wurde noch" gekauft wie gesehen " reingeschrieben. Zum Roller gab der Verkäufer noch zwei Felgen mit, mit der begründung dass diese nicht passen.
Ich dachte mir nichts dabei und nahm diese an.
Als ich nach vier Tagen zum Tüv gefahren bin, hat der Tüvprüfer festgestellt dass es hinten eine größere Felge mit größerem Reifen verbaut ist und diese auch nicht eingetragen ist. Somit ist das Fahrzeug nicht Straßentauglich.
Nach langen recherchen im Internet und in sämtlichen Motorradgeschäften habe ich festgellt, dass mein Roller einen anderen Motor und andere Bremsanlage 200mm statt 174mm hat.
Weil es sich um anderen Motor handelt und anderer Bremsanlage mit anderer Radnabenaufnahme, kann man logischerweise keine andere Felge verbauen.
Warum die vom Verkäufer mitgegebene Felge nicht drauf passte, hat sich somit geklärt. Diese Umbauten sind niergendswo protokolliert und auch nicht Eingetragen. Beim Kauf habe ich den Verkäufer mehrmals gefragt ob an dem Roller was gemacht wurde und ob es sich um Originalzustand handelt. Der Verkäufer sagte mehrmals vor meinem Zeugen ( Freund von mir ) das alles Original ist und das nichts dran gemacht wurde.
Da ich den Roller in diesem Zustand nicht gebrauchen kann, möchte ich vom Kaufvertrag zurücktreten. Weil die nicht abgenommenen und eingetragenen Umbauten theoretisch Verkehrsunsicher sein können.
Was ich noch vermute ist, dass der Verkäufer von den Umbauten wusste, aber mir gesagt hat dass alles inordnung sei. Die Fahrgestellnummer vom Motor stimmt auch nicht mit dem Fahrzeugbrief überein.

Ich weiß nicht mehr weiter.
der Verkäufer ist ein 16 Jähriger Junge und den Vertrag hat sein Vater unterschrieben.

Was für Rechte habe ich? Was kann ich tun?
Ich danke euch vielmals im voraus

gruß
Sergej

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Stelenaje
Status:
Schüler
(339 Beiträge, 130x hilfreich)

Der Verkäufer hat mit Ihnen zwar einen Gewährleistungsausschluß vereinbart. Dieser ist jedoch nach meinem Verständnis unwirksam, da er vorsätzlich bestimmte Fahrzeugeigenschaften verschwiegen hat, für die er offenbarungspflichtig gewesen wäre (§ 276 Abs. 3 BGB ).
Weiters hat er eine Garantie für bestimmte Eigenschaften übernommen (§ 442 Abs. 1 BGB ), da er angegeben hat, dass sich am Fahrzeug ausschliesslich Originalteile befinden.

Nach § 439 Abs. 1 BGB können Sie nach IHRER Wahl eine Reparatur oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, d. h. den von Ihnen begehrten Umtausch. Fordern Sie den Verkäufer also unter Hinweis auf diese gesetzliche Regelung per Einschreiben/Rückschein zur Nacherfüllung auf. Setzen Sie ihm hierfür eine angemessene Frist (etwa 14 Tage). Kündigen Sie darin auch schon an, dass Sie im Falle der Verweigerung vom Kaufvertrag zurücktreten werden.


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#2
 Von 
SergejB
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich war heute nochmal beim Tüv und der Prüfer sagfte dass dieses Fahrzeug überhaupt nicht verkehrssicher sei weil der umbau vom Tüvprüfer nicht abgenommen wurde.
Das der Roller Original ist, hat er nicht geschrieben sondern mir mündlich gesagt.

Der Verkäufer weigert sich das KFZ zurück zu nehmen mit der begründung dass ich an dem Roller etwas gemacht haben könnte. Der sagte noch "gekauft wie gesehen"
Ich habe nur einen abgefahreren Reifen auswechselt. Mehr nicht!




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#3
 Von 
TrueBlood
Status:
Praktikant
(924 Beiträge, 349x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Dieser ist jedoch nach meinem Verständnis unwirksam, da er vorsätzlich bestimmte Fahrzeugeigenschaften verschwiegen hat <hr size=1 noshade>


Formal nicht ganz richtig; "unwirksam" ist der Ausschluß nur für solche Mängel, die nachweislich arglistig verschwiegen wurde, §444 BGB .

quote:<hr size=1 noshade>Garantie für bestimmte Eigenschaften übernommen (§ 442 Abs. 1 BGB ) <hr size=1 noshade>


Der korrekte Verweis geht eher auf §444 BGB .

quote:<hr size=1 noshade>mit der begründung dass ich an dem Roller etwas gemacht haben könnte. <hr size=1 noshade>


Mit bloßen Behauptungen ins Blaue hinein kann sich der VK nicht exkulpieren. Solange der K nachweisen kann, daß der Mangel bei Übergabe schon vorlag und arglistig verschwiegen wurde, kann er den VK in Anspruch nehmen.

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#4
 Von 
SergejB
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Habe gerade mit dem Verkäufer telefoniert und der verisicherte mir 100%tig dass er an dem Roller nichts gemacht und bei seinem Kauf damals von dem Umbau nichts angegeben wurde. Das heißt dass sein Verkäufer ihm auch nichts gesagt hatte.
Er sagte dass er ihn anruft und ihn fragt was da los war.
Wenn ich den Erstbesitzer ausfindig machen könnte und der mir bestätigt dass er damals beim Verkauf den Umbau angegeben hat, könnte ich dann meinen Verkäufer wegen artlistiger Täuschung anfechten?

Und wie kann ich den Erstbesitzer ermitteln? Weil im Fahrzeugbrief nur die Stadt da wo er her ist!

gruß
Sergej

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#5
 Von 
Stelenaje
Status:
Schüler
(339 Beiträge, 130x hilfreich)

Letztlich ist "Ihr" Verkäufer der Vertragspartner und dieser hat Ihnen dies alles zugesichert.

Wenn Sie den Erstbesitzer ausfindig machen wollen, dann Anfrage ans Einwohnermeldeamt der Stadt/Gemeinde stellen.

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hallo Sergej,

mit wem hast Du gesprochen? Mit dem 16jährigen (A) oder dem Vater (B)?

Wer hat Dir zu den Eigenschaften etwas gesagt A oder B?

Wurde der Roller als Bastlerfahrzeug verkauft?

SG

Berry

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
SergejB
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo SirBerry,
habe zuerst mit dem Jungen geredet und heute dann mit dem Vater.
Der Roller wurde nicht als Bastlerfahrzeug verkauft.
Zu den Eigenschaften sagten beide.

Ich habe keine Kraft mehr und ohne Rechtsschutzversicherung sehe ich keine chance. Hatte den Roller extra gekauft damit ich bisschen sparen kann und nicht mit dem Auto zur Arbeit fahren brauch. Die verlorenen 800 Euro drücken mich finanziel ziemlich weit runter.
Werde wahrscheinlich die kostenlose ADAC Anwaltberatung in anspruch nehmen.

gruß
Sergej

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12326.07.2010 01:12:05
Status:
Schüler
(225 Beiträge, 55x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hallo Sergej,

hab mich vermutlich missverständlich ausgedrückt.

Meine Frage bezog sich auf die Zusicherungen vor Kaufvertragsabschluss.

Wenn der Vater der Verkäufer ist, kann Dir der Sohn natürlich das Blaue vom Himmel erzählen - dies würde nicht zählen.

Aber so ganz aussichtslos sehe ich die Sache für Dich nicht, denn dem Fahrzeug fehlt eine immanente Eigenschaft, nämlich die Betriebsbereitschaft. Diese muss, wenn es sich nicht um ein als Bastlerfahrzeug deklariertes handelt, nicht ausdrücklich vereinbart werden.

Weigert sich der Verkäufer weiterhin nachzubessern, setze ihn schriftlich (Einschreiben mit Rückschein) in Verzug (Frist min 14 Tage) und geh dann zum Anwalt.

Anderer Motor und größere Bremsen an sich sind allerdings kein Mangel, hier zählt nur dass Zusammenspiel mit den nicht zugelassenen Felgen.

Alternative: es mal bei einem anderen TÜV mit der Eintragung versuchen - vorher fragen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass in diesem Bereich andere anders entscheiden.

SG

Berry

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
SergejB
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
also im Vertrag steht sein Sohn drinnen und unterschrieben hat derVater.
Kann der Anwalt den Vorbesitzer beim KBA ausfindig machen und ihn dann Fragen ob er damals den Umbau angegeben hat?
Weil mein Verkäufer wollte die Adresse und den Namen von seinem Verkäufer mir nicht sagen. Hat sich schlicht geweigert.
Ein Tüvprüfer der in dem Tüv arbeitet wo der Verkäufer wohnt,hat mir am Telefon gesagt, dass dieser Roller ( Fahrgestellnummer angegeben) schon mal zum Tüv vorfahren musste. Aber er sagte mir nichts näheres drüber. Wegen dem Datenschutz wahrscheinlich.
Kann der Anwalt da z.b meherere Infos einholen?

gruss
Sergej


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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
SergejB
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Kann man auch den Erstbesitzer wegen artlistiger Täuschung anfechten? Vielleicht weil er den Umbau damals meinem Vekäufer nicht angegeben hat.

wie ist das geregelt?

danke

gruss
Sergej

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#12
 Von 
TrueBlood
Status:
Praktikant
(924 Beiträge, 349x hilfreich)

quote:
Kann man auch den Erstbesitzer wegen artlistiger Täuschung anfechten?


Du nicht, weil du mit dem überhaupt keine Vertragsbeziehung hast und er ja auch nicht dich getäuscht hat. Dein VK könnte das natürlich, muß es aber nicht.

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