Riskante Hilferufe: § 145 Abs. 1 StGB

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Riskante Hilferufe: § 145 Abs. 1 StGB

§ 145 StGB führt ein Schattendasein in der juristischen Praxis und Ausbildung - "Dunkelnormen" werden solche unbekannten Paragrafen oft flachsig genannt.

Der offizielle Titel lautet "Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln". Man findet diese Norm des Strafgesetzbuchs im Abschnitt über Straftaten gegen die öffentliche Ordnung. Im Folgenden wird nur Absatz 1 der Vorschrift behandelt (Missbrauch von Notrufen):

"Wer absichtlich oder wissentlich

  1. Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder
  2. vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

Gemeinhin denkt man bei Nr. 1 (Notrufe oder Notzeichen) an Notbremsen in Zügen, die mit dem Hinweis versehen sind, dass jeder Missbrauch strafbar sei, oder an die Telefonnummer 110, die man bekanntlich nicht ohne triftigen Grund anrufen sollte, ohne in Konflikt mit den Strafverfolgungsorganen zu kommen.

Weniger bekannt ist, dass schon ein einfacher Hilfeschrei zu einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr (!) führen kann, wenn eine Lage, die Hilfe erfordert, überhaupt nicht besteht (und der Täter dies weiß). In der Praxis werden allerdings Freiheitsstrafen selten verhängt, in den meisten Fällen wird der Täter mit einer Geldstrafe rechnen müssen - so weit es überhaupt zu einer Anklage kommt und die Sache nicht vorher eingestellt wird (§§ 153 ff. StPO).

Weitere Notrufe und Notzeichen sind z.B. das SOS-Signal, das Betätigen eines Feuermelders, das Schwenken eines Tuchs, wenn dies den Eindruck erweckt, dass Hilfe benötigt wird, alpine und maritime Notsignale, Feueralarm usw.

Der Missbrauch eines Notrufs oder -zeichens ist aber nur dann strafbar, wenn die Handlung absichtlich oder zumindest wissentlich erfolgt. Das heißt, dass bei dieser Strafvorschrift bedingter Vorsatz nicht ausreicht. Wenn sich also der Täter nicht sicher ist, ob eine Notlage vorliegt, und ihm dies letztlich egal ist (wenn er sich denkt: "Und wenn schon, ich rufe erst einmal um Hilfe!"), macht er sich nicht gemäß § 145 Abs. 1 StGB strafbar. Es gilt also: Auch bei Zweifeln Über das Bestehen einer Notlage kann man sich für einen Hilferuf entscheiden, ohne den Tatbestand des § 145 Abs. 1 StGB zu erfüllen. Ein Notruf "nur mal so zum Scherz" dagegen kann strafrechtliche Folgen haben.

Nr. 2 behandelt das Vortäuschen eines Unglücksfalls : Der Täter erweckt hier den Anschein, als läge eine Situation vor, in der Hilfe erforderlich sei und sich andere Personen der unterlassenen Hilfeleistung gemäß § 323c StGB schuldig machten, wenn sie nicht einschritten. Beispiel: Mitten in einer belebten Fußgängerzone bricht jemand zusammen und windet sich vor Schmerzen - auf eine so gekonnte Art und Weise, dass kein Herumstehender dieses perfekt inszenierte Schauspiel als solches erkennt, sondern für bare Münze nimmt. Bei einer weniger professionellen Showeinlage, deren fehlende Ernsthaftigkeit leichter zu durchschauen ist, kann eventuell eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 118 OWiG (Belästigung der Allgemeinheit) gegeben sein, die eine Geldbuße nach sich ziehen kann.

Rechtsgut des § 145 Abs. 1 StGB ist das Allgemeininteresse an wirkungsvoller Hilfe in plötzlichen Notsituationen, die nicht durch falsche Notrufe oder Täuschungen beeinträchtigt werden soll. Für die Strafbarkeit ist es aber nicht erforderlich, dass z.B. die Polizei von einer anderen tatsächlich erforderlichen Hilfeleistung abgehalten wird, denn § 145 Abs. 1 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt : Schon die Handlung allein, die generell als gefährlich angesehen wird (vgl. z.B. die Trunkenheitsfahrt, § 316 StGB), reicht für die Erfüllung des Tatbestands aus.

Fazit: Auch wenn § 145 Abs. 1 StGB an den Vorsatz hohe Anforderungen stellt, ist der Tatbestand dieser Norm schnell verwirklicht - ein Ruf nach Hilfe kann riskant sein.

Autor: Jan Knupper