Risikoausschluss in der privaten Unfallversicherung

Mehr zum Thema: Versicherungsrecht, Risikoausschluß, psychische Störung, Verletzungsfolge, Unfall
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Ist ein Risikoausschluss in der privaten Unfallversicherung bei Psychosen rechtens?

Die Rechtsprechung beschäftigt in der versicherungsrechtlichen Spruchpraxis regelmäßig die entscheidende Rechtsfrage, ob bei krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen ein sog. Risikoausschluß nach den Bedingungen der Unfallversicherer eingreift (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), in VersR 2010, 60 f.).

Die Fragen in diesem Zusammenhang beschäftigen die Versicherer und damit auch die Versicherungsnehmer sehr häufig, da die Anzahl der psychischen Erkrankungen in der Praxis zunimmt.

Nach Auffassung der Rechtsprechung besteht ein Risikoausschluss, wenn die krankhafte Störung des Körpers nur mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29.9.2004 - IV ZR 233/03 - VersR 2004, 1449).

Anwaltlichen Rates bedarf es in der Praxis, wenn eine Partei bei Streitigkeiten nicht in dem gebotenen Maße differenziert. Die Entscheidungen des BGH liegen bereits einige Zeit zurück, werden aber in der Praxis nicht immer korrekt berücksichtigt.

Fortdauerndernde Beschwerden können psychisch bedingte Reaktion in Form einer psychischen Fehlverarbeitung der Verletzungsfolgen sein. Manchmal sind die Fälle in der Praxis aber auch anders gelagert. Deshalb bedarf es einer eingehenden Prüfung, um entscheiden zu können, ob Ansprüche nun bestehen oder unter den Ausschluß fallen.