Risiko bei Scheinselbständigkeit hat überwiegend Arbeitgeber zu tragen

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Arbeitnehmer müssen nichts zurückzahlen, wenn Beschäftigungsverhältnis beendet ist

Viele "freie Mitarbeiter" sind in Wirklichkeit Arbeitnehmer. Oft stellt dies die Rentenversicherung erst nach vielen Jahren fest. Doch wie ist das mit den Sozialversicherungsbeiträgen geregelt? Muss der Arbeitnehmer den Arbeitnehmeranteil für die zurückliegenden Jahre zurückzahlen?

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet. Der Arbeitgeber muss dann auch für die zurückliegende Zeit sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (Rente, Kranken, Pflege und Arbeitslosenversicherungsbeiträge) nachzahlen. Meistens trägt der Arbeitgeber das komplette Risiko.

René Piper
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Ein nachträglicher Abzug des Arbeitnehmeranteils ist nur in Ausnahmen möglich

Der Arbeitgeber hat gegen den Arbeitnehmer zwar einen Anspruch auf Abzug des Arbeitnehmeranteils vom Arbeitsentgelt, das er dem Mitarbeiter schuldet. Ein in der Vergangenheit unterbliebener Abzug darf aber nur bei den drei nächsten Lohnzahlungen nachgeholt werden. Danach ist dies nur möglich, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (§ 28 g S. 2 SGB IV). Ein Verschulden des Arbeitgebers wird aber meistens vorliegen.

Kein Rückgriffsrecht auf den Arbeitnehmer nach Ende des Arbeitsverhältnisses

Wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist trägt der Arbeitgeber das komplette Risiko. Arbeitnehmer haben dann meist nichts mehr zu befürchten. Der Arbeitgeber kann dann von dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer keine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge verlangen. Nur in streng geregelten Ausnahmefällen steht dem Arbeitgeber ein Rückgriffsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer zu.

Auch durch einen Vertrag kann nichts Abweichendes vereinbart werden. Grund dafür ist § 321 SGB I. Demnach sind privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften des SGB abweichen, nichtig.

Fazit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Arbeitnehmer haben bei einer so genannten Scheinselbständigkeit wenig zu befürchten. Arbeitgebern ist deshalb dringend zu empfehlen, den freien Mitarbeitervertrag einwandfrei zu formulieren. Aufgrund der vielfachen Abgrenzungskriterien zwischen einer freien Mitarbeit und einem Arbeitnehmervertrag sollten sich Arbeitgeber hier juristische Hilfe holen. Zusätzlich ist Arbeitgebern zu empfehlen, ergänzend ein optionales Anfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7 a Abs. 1 S. 1 SGB IV hinsichtlich der rückwirkenden Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags abzusichern.

Rechtsanwalt René Piper

an diesem Artikel wirkte Rechtsreferendar Jan Bergmann mit.

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