Resturlaub aus dem Vorjahr bei Kündigung

28. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
Mbuk
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Resturlaub aus dem Vorjahr bei Kündigung

Hallo zusammen,

folgender Fall: Beim Arbeitgeber ist es erlaubt und gängige Praxis Urlaub aus dem Vorjahr bis zum 31.3 "aufzubrauchen"
Der Arbeitnehmer kündigt zu einem Tag vor dem 31.3.
Aus dem Vorjahr hat er noch 13 Resturlaubstage -
In wieweit besteht der Anspruch auf die 13 Urlaubstage aus dem Vorjahr bzw. auf den Urlaub des Langzeitkontos (weitere 3 Tage)? Sind diese zwingend zu gewähren?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17462 Beiträge, 6497x hilfreich)

BUrlG § 7 (3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.

Dazu lesenswert
https://www.afa-anwalt.de/muss-ich-meinen-resturlaub-bis-31-maerz-nehmen/

Bei einer Kündigung mit/bei Resturlaub aus dem Vorjahr kann es also mau ausgehen - es kommt aber auch auf die betriebliche Praxis an oder auf großzügigere Regelungen.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Und zwingend zu gewähren wäre der Urlaub sowieso nicht.

2x Hilfreiche Antwort

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