Restschuldversicherung: Vorerkrankung als Ausschlussgrund?

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Zur Unwirksamkeit von Ausschlussklauseln in Restschuldversicherungsverträgen

Versicherten bzw. deren Angehörigen wird von den Versicherungen oftmals der Versicherungsschutz aus Restschuldversicherungen verwehrt. Man beruft sich auf Ausschlussklauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die nach herrschender Meinung aber unwirksam sind!

Sachlage: Restschuldversicherungen sind heute meist üblich

Die meisten Finanzierungsverträge werden heute mit einer Restschuldversicherung verbunden. Dies ist nicht nur für die Bank, die diese Versicherung oft im eigenen Hause anbietet, ein gutes Geschäft. Im Einzelfall ist dies durchaus auch für den Kreditnehmer bzw. dessen Rechtsnachfolger sinnvoll.

Voraussetzung ist eine faire Vertragsgestaltung. Diese setzt voraus, dass der Kreditnehmer explizit auf den Abschluss dieser ja kostenauslösenden Zusatzversicherung hingewiesen wird. Ferner muss diese auch im Ernstfall greifen.

Versicherer versuchen seit jeher, über sogenannte "Ausschlussklauseln" eine Eintrittspflicht zu umgehen. Insbesondere die Ausschlussklausel für vorvertraglich bekannte ernstliche Erkrankungen hat es dabei in sich:

Die Klausel der Versicherer

"Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen (ernstliche Erkrankungen sind z.B. Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufes, der Wirbelsäule und Gelenke, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektion/Aids, psychische Erkrankungen, chronische Erkrankungen) oder Unfallfolgen, wegen derer sie in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurde."

Verhalten der Versicherung

Ein falsches Kreuzchen vom Arzt im Fragebogen der Versicherung, oder auch nur die Bitte an den Hausarzt um Rezeptverschreibung für eine seit Jahren bekannte Krankheit. Die Versicherungen sind mit der Behauptung, die Voraussetzungen für ihre Ausschlussklausel lägen vor, schnell dabei. Oftmals geschieht dies sogar ohne jeglichen konkreten Anhaltspunkt und rein auf Verdacht.

Dabei kommt es auf das Vorliegen der Voraussetzungen überhaupt nicht an: Die Klausel ist nach herrschender Meinung schlicht unwirksam. Sie dürfte also gar nicht angewendet werden und zieht selbstverständlich keine negativen Rechtsfolgen für den Versicherten nach sich.

Dies schien nach dem Urteil des LG Dortmund vom 26.11.2009, Aktenzeichen 2 O 320/99, 2 O 320/09 eigentlich geklärt. Trotzdem wird die Klausel unverdrossen weiter verwendet und als Rechtfertigung für Eintrittsverweigerungen herangezogen.

Zu höchstgerichtlichen Entscheidungen lassen es die Versicherer, sollte doch einmal ein Kunde aufbegehren, tunlichst nicht kommen. Bisher zum BGH gelangte Revisionen werden unstreitig, also durch Vergleich oder Revisionsrücknahme erledigt.

Handlungsempfehlung für von der Klausel betroffene Versicherungsnehmer

Als Kunde oder Nutznießer eine Restschuldversicherung sollte man aufhorchen, sobald die Versicherung eine Ausschlussklausel als Grund für die Ablehnung ihrer Eintrittspflicht anführt. Nach herrschender Meinung sind solche Klauseln rechtwidrig.

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