Hallo liebe Community,
folgender Sachverhalt macht eine kurze Nachfrage notwendig:
Gegen einen Schuldner wird Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (u. a. AG, Finanzamt) erlassen. Ein Jahr später bestreitet der Schuldner das private Insolvenzverfahren. Die Jahre vergehen und dem Schuldner wird Restschuldbefreiung
erteilt.
Muss ich als Gläubiger die Pfändungen für erledigt erklären oder wurden diese spätestens mit Erteilung der Restschuldbefreiung gegenstandslos?
Liebe Grüße aus Berlin
Matthias Lehmann
Restschuldbefreiung: Pfändung als erledigt erklären?
19. März 2015
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Frage vom 19. März 2015 | 11:28
Von
Status: Beginner (139 Beiträge, 106x hilfreich)
Restschuldbefreiung: Pfändung als erledigt erklären?
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#1
Antwort vom 19. März 2015 | 15:26
Von
Status: Senior-Partner (6998 Beiträge, 3920x hilfreich)
Alle PfÜBs, die sich auf Forderungen des Insolvenzschuldners beziehen, die bereits vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind, bleiben bestehen. Bezieht sich ein PfÜB auch auf künftige Forderungen, die erst nach der Insolvenzeröffnung entstehen, dann ist er insoweit unwirksam. Allerdings gilt diese Unwirksamkeit nicht automatisch für den Drittschuldner. Dieser hat schließlich einen gerichtlichen PfÜB vorliegen, der nicht aufgehoben wurde. Von daher kann der Insolvenzschuldner vom Gläubiger in derartigen Fällen der Unwirksamkeit tatsächlich verlangen, dass dieser den PfÜB für erledigt erklärt. Macht der Gläubiger das nicht, dann kann es zur Vollstreckungsgegenklage kommen.
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