Reperaturen zur Werterhaltung

17. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
meister99
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Reperaturen zur Werterhaltung

Hallo,
in meinem Mietvertrag steht dass ich aller 5 Jahre zum streichen der Küche verpflichtet bin.
Dies aus Gründen der Werterhaltung des Mietobjektes.
Frage ist für mich nun, muss ich die Kosten tragen oder hat die der Vermieter zu tragen?

Das ganze steht unter der Formulierung zur Werterhaltung, nicht als Schönheitsreperatur.

Kann ich die Kosten an dem Mieter weiter leiten?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4482x hilfreich)

Bitte gib die Klausel im Wortlaut hier an. Bist du Vermieter oder Mieter? Ist das eine Wohnung?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von meister99):
Das ganze steht unter der Formulierung zur Werterhaltung, nicht als Schönheitsreperatur.

Das ganze könnte auch unter "Hüpfelmüpf" stehen, Gerichte beurteilen nach dem Inhalt nicht nach der Überschrift.



Zitat (von meister99):
in meinem Mietvertrag steht dass ich aller 5 Jahre zum streichen der Küche verpflichtet bin.

Genauer Wortlaut?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
meister99
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

hier der genaue Wortlaut:

§ 9 Erhaltung der Wohnung
Reparaturen zur Werterhaltung sind fachgerecht auszuführen. Die Reparaturen umfassen das Anstrichen oder Tapezieren der Wände und Decken. Die Reparaturen sind spätestens in folgenden Zeiträumen auszuführen:
• In Küche und Bad aller drei Jahre
• In Wohn/Schlafräumen aller fünf Jahre
• In Nebenräumen aller 7 Jahre

Und was heißt da noch fachgerecht? Ich bin kein Maler. Kann ich denn da Fachgerecht arbeiten?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von meister99):
Ich bin kein Maler. Kann ich denn da Fachgerecht arbeiten?

Ja, kann man. Millionen Heimwerker beweisen das.


Muss man sich aber keine Gedanken machen, denn diese Klausel zur Schönheitsreperatur ist schon seit Jahren ungültig.

Man kann den Vermieter auffordern die Schönheitsreperaturen durchzuführen, das muss er dann selbst beauftragen / durchführen und auch selbst bezahlen. Das ist schon alles mit der Miete abgegolten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Ich sehe nicht, dass die Klausel ungültig ist.

Ungültig wäre sie, wenn der Mieter zu den entsprechenden Schönheitsreparaturen verpflichtet würde. Das steht ja hier nicht.

Der Vermieter hat sich verpflichtet, zur Werterhaltung (die ohnehin Vermieteraufgabe ist) die Räume in den entsprechenden Abständen zu streichen. Da wäre mir kein Urteil bekannt, welche dieses verbietet.

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