Reparaturkosten voll auf dem Mieter abgewälzt

24. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
palindrom123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Reparaturkosten voll auf dem Mieter abgewälzt

Hallo,

sind aus unserer Wohnung ausgezogen. Beim auszug war das Parkett abgenutzt und 2 Fliesen beschädigt. Wurde alles Ordnungsgemäß protokolliert. Nun kam die Rechnung in Höhe von 500€ (wird von der Kaution abgezogen). Zusätzlich lag den Schreiben die Rechnung des Handwerkers bei, welche ebenfalls 500€ beträgt.

Somit wurden die kompletten Kosten auf uns abgewälzt. Wir haben 12 Jahre in der Wohnung gelebt und davor war sie 5 Jahre an jemand anderen vermietet.

So weit ich weis darf von den Reparaturkosten nur ein Zeitwert in Rechnung gestellt werden. Liege ich mit der Annahme richtig oder können sie uns den vollen Schaden in Rechnung stellen?

Gruß
Palindrom

-- Editiert von palindrom123 am 24.11.2017 21:51

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von palindrom123):
So weit ich weis darf von den Reparaturkosten nur ein Zeitwert in Rechnung gestellt werden. Liege ich mit der Annahme richtig oder können sie uns den vollen Schaden in Rechnung stellen?


Hierbei handelt es sich um Schadensbeseitigung. Der Schaden wurde bei Auszug protokolliert und behoben, die Kosten Ihnen (als Verursacher) in Rechnung gestellt.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von palindrom123):
So weit ich weis darf von den Reparaturkosten nur ein Zeitwert in Rechnung gestellt werden

Nein, man darf euch alles in Rechnung stellen.
Die interessante Frage ist eher, was ihr bezahlen müsst.



Da käme es dann darauf an, ob das bereits die Rechnung über dneZeitwert wäre und - viel relevanter - wie genau das
Zitat (von palindrom123):
Beim auszug war das Parkett abgenutzt und 2 Fliesen beschädigt.

zustande kam.
Abnutzung kann mit der Miete abgegolten sein. Kann aber (z.B. bei gültigen Renovierungsklauseln) auch vom Mieter zu tragen sein.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Bezahlen müsst Ihr nur Schäden, die durch nicht vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind. Schäden, die aufgrund normaler Abnutzung entstanden sind, sind dagegen nicht zu bezahlen. Auch gültige Renovierungsklauseln können weder für Parkett oder defekte Fliesen greifen.

Da das Parkett bereits 17 Jahre alt ist, müsste Ihr für dessen Abnutzung nicht aufkommen. Bei den Fliesen kommt es darauf an, warum diese kaputt gegangen sind.

Dass im Übergabeprotokoll sowohl abgenutztes Parkett als auch 2 defekte Fliesen erwähnt wurden führt noch nicht dazu, dass Ihr die Instandsetzungskosten übernehmen müsst.

Zitat:
So weit ich weis darf von den Reparaturkosten nur ein Zeitwert in Rechnung gestellt werden. Liege ich mit der Annahme richtig oder können sie uns den vollen Schaden in Rechnung stellen?


Das ist soweit richtig. Jedoch ist nicht klar, ob der Vermieter überhaupt irgendetwas in Rechnung stellen darf.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von hh):
Auch gültige Renovierungsklauseln können weder für Parkett oder defekte Fliesen greifen.

Wäre mir jetzt neu, das die nicht mehr für Parkett greifen?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Wäre mir jetzt neu, das die nicht mehr für Parkett greifen?


Bei Parkett, das bei Einzug neu versiegelt übergeben wurde, ist eine gültige Klausel denkbar. So ein Fall liegt hier aber nicht vor.

Wenn ich jedoch die Rechtsprechung des BGH zu den Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übernommenen Wohnungen auf den hier vorliegenden Fall der Übernahme von 5 Jahre altem Parkett übertrage, dann kann es keine wirksame Klausel geben.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von palindrom123):
So weit ich weis darf von den Reparaturkosten nur ein Zeitwert in Rechnung gestellt werden.


Bei Reparaturkosten gibt es den Abzug "Neu für Alt" nicht, so ist es mir bislang bekannt.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von hh):
Da das Parkett bereits 17 Jahre alt ist, müsste Ihr für dessen Abnutzung nicht aufkommen. Bei den Fliesen kommt es darauf an, warum diese kaputt gegangen sind.


Das kommt ja wohl auf das Parkett an. Abnutzung hat der Mieter nicht zu zahlen, für Beschädigungen muss er haften, egal wie alt das Parkett ist. Hier wäre dann evtl. ein Abzug "alt für neu" vorzunehmen. Aber aiuch das kann man in einem Forum kaum beurteilen.

All das ändert nichts an der Grundsätzlichkeit, dass der Mieter für von ihm verursachte Schäden haftet. Schäden selbstverständlich ungleich Nutzungsspuren, welche auf einen normalen Gebrauch der Mietsache hinweisen.

Aus diesem Grund vermieten wir grundsätzlich ohne Böden, so können die Mieter ihr Eigentum verhunzen und bei Auszug grundsätzlich mitnehmen :)

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#8
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2335 Beiträge, 364x hilfreich)

Falls eine Haftpflichtversicherung existiert, die Mietsachschäden abdeckt, sollte man das dort melden. Die stellen dann fest, ob der Anspruch berechtigt ist (und damit versichert ist) oder ob er nicht berechtigt ist und kein Anspruch beim Vermieter besteht.

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