Rentenanspruch nach operativer Geschlechtsumwandlung eines Transsexuellen

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Der Europäische Gerichtshof hatte zu entscheiden, ob ein Mann nach einer Geschlechtsumwandlung zur Frau auch die Ruhestandsrente einer Frau beziehen könne.

Im entschiedenen Fall hatte sich ein Mann mit britischer Staatsangehörigkeit nach Diagnose einer Geschlechtsdysphorie zur Frau operieren lassen.

Danach beantragte er mit 60 Jahren eine Ruhestandsrente, also in dem Alter, in dem Frauen nach britischem Recht in den Ruhestand gehen können. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass Rentenanträge von Männern in Großbritannien erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres gestellt werden können.

Der dagegen gerichteten Klage des Transsexuellen gab der Europäische Gerichtshof statt. Der erteilte Bescheid verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit. (Urteil vom 27. April 2006, Az. : C-423/04)

Fazit:

Der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß der EG-Richtlinie 79/7 bezieht sich nicht nur auf Diskriminierungen, die sich aus der Zugehörigkeit zu dem einen oder anderen Geschlecht ergeben können. In Anbetracht ihres Gegenstandes und der Rechte, die sie schützen soll, gilt die Richtlinie auch bei Diskriminierungen, die ihre Ursache in der Geschlechtsumwandlung eines Betroffenen haben.

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