Renovierung bei Auszug notendig?

6. März 2002 Thema abonnieren
 Von 
Jockel
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Renovierung bei Auszug notendig?

Ich bewohne seit 06.1998 eine Wohnung und ziehe nach Kündigung zum 31.05.2002 aus.
Im MV steht unter § "Schönheitsreparaturen und Instandhaltungs- kosten", das bei normaler Benutzung die Schönheitsreparaturen, ab Vertragsbeginn gerechnet, in Küche, Bad, WC alle 3 Jahre, für alle übrigen Räume alle 5 Jahre durchzuführen sind.
Unter § "Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses" steht:
Der Mieter übernimmt die Wohnung in neuwertigem Zustand. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist das Mietobjekt fachmännisch zu renovieren. Bedeutet, die Wände und Decken sind vollständig zu streichen, Löcher in Wänden, Decken und Holz sind handwerks-gerecht zu schliessen und beschädigte Wandfliesen zu ersetzen.
Nun wurde mir bekannt, dass nur die Räume zu renovieren sind, deren entsprechende Frist abgelaufen ist. Stimmt das so und muss ich daraufhin nur Küche und Bad,WC bei Auszug renovieren?
Vielen Dank für die Hilfe.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Im Mietrecht sind die Entscheidungen der Amtsgerichte sehr weit gefächert:

So sollen z.B. formularmäßige Vereinbarungen, wonach der Mieter in jedem Fall eine renovierte Wohnung zurückgeben muss, einen Verstoß gegen das AGB-Gesetz darstellen und von daher nichtig sein.
Bewohnt der Mieter die Wohnung nur für einen kurzen Zeitraum und hat er die Wohnung bei Einzug renoviert, kann ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegen, wenn der Vermieter die Durchführung der Schönheitsreparaturen verlangt (so LG Limburg für ein Mietverhältnis, welches nur 18 Monate bestand).

Allerding steht dem Vermieter ein Schadensersatzanspruch ( § 326 BGB ) zu, wenn der Mieter die fällige Schönheitsreparatur nicht durchführt. Dem Anspruch steht nichts entgegen, wenn der Vermieter die Renovierung nicht oder nur zu geringeren Kosten ausführen lässt. In diesem Fall kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlags abrechnen.
Zieht der Mieter innerhalb eines Jahres nach Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen aus, besteht grundsätzlich kein Anspruch des Vermieters auf erneute Durchführung. Der Mieter kann aber verpflichtet sein, anteilige Kosten für eine Schönheitsreparatur zu zahlen. Ein Formularvertrag, der eine Staffelung der anteiligen Kosten vorsieht (z. B.: liegt die Schönheitsreparatur länger als ein Jahr zurück, hat der Mieter 20% der Kosten eines Kostenvorschlags zu zahlen; 40% bei mehr als zwei Jahren; 60% bei mehr als 3 Jahren; 80% bei mehr als vier Jahren; 100% bei mehr als 5 Jahren) ist zulässig.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

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#2
 Von 
madzia
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, ich habe eine ähnliche Frage:
Im Vertrag steht die Wohnung soll im renovierten Zustand übergeben werden.Als wir in die Wohnung eingezogen sind, müßten wir die Wände selbst tapezieren und streichen, welches im Vetrag festgesetzt wurde. Nun meine Frage: Was genau heißt denn
"renovierter Zustand"? Es geht mir nur um das Streichen der Wände, wir wohnen jetzt insgesamt 3 Jahre in der Wohnung.Für Antworten bedanke ich mich schon im Vorraus.

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