Renovierung bei Auszug

16. Oktober 2001 Thema abonnieren
 Von 
Lutz
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Renovierung bei Auszug

Hallo,

ich ziehe um und mein Mietvertrag enthält neben den üblichen Formulierungen den handschriftlichen Zusatz "Die Wohnung ist beim Auszug in einem vollständig renovierten Zustand zu übergeben". Ich habe in der Wohnung lediglich 1 Jahr gewohnt und nun gelesen, daß eine solche Klausel unwirksam sein soll, wenn sie völlig unabhängig von der Wohndauer angegeben ist. Ich habe die Wohnung sehr sorgfältig behandelt und nun stellt sich mir die Frage, ob diese Klausel wirklich unwirksam ist und welche Renovierungsarbeiten ich nach 1 Jahr ausführen muß. Weiss hier jemand Antwort?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Schmitt-Hoelderlé
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Herr/Frau Lutz,

gerne wüßte ich eine Antwort, bin aber leider in der gleichen Unsicherheit wie Sie 2001.

Wären Sie so nett, uns eine kurze Nachricht zukommen zu lassen.
( Ergebnis Ihrer Recherche ! )

Danke im voraus : A. Schmitt
mail : schmitt-hoelderle@t-online.de

Albrecht Schmitt

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Im Mietrecht sind die Entscheidungen der Amtsgerichte sehr weit gefächert:

So sollen z.B. formularmäßige Vereinbarungen, wonach der Mieter in jedem Fall eine renovierte Wohnung zurückgeben muss, einen Verstoß gegen das AGB-Gesetz darstellen und von daher nichtig sein.
Bewohnt der Mieter die Wohnung nur für einen kurzen Zeitraum und hat er die Wohnung bei Einzug renoviert, kann ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegen, wenn der Vermieter die Durchführung der Schönheitsreparaturen verlangt (so LG Limburg für ein Mietverhältnis, welches nur 18 Monate bestand).

Allerding steht dem Vermieter ein Schadensersatzanspruch ( § 326 BGB ) zu, wenn der Mieter die fällige Schönheitsreparatur nicht durchführt. Dem Anspruch steht nichts entgegen, wenn der Vermieter die Renovierung nicht oder nur zu geringeren Kosten ausführen lässt. In diesem Fall kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlags abrechnen.
Zieht der Mieter innerhalb eines Jahres nach Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen aus, besteht grundsätzlich kein Anspruch des Vermieters auf erneute Durchführung. Der Mieter kann aber verpflichtet sein, anteilige Kosten für eine Schönheitsreparatur zu zahlen. Ein Formularvertrag, der eine Staffelung der anteiligen Kosten vorsieht (z. B.: liegt die Schönheitsreparatur länger als ein Jahr zurück, hat der Mieter 20% der Kosten eines Kostenvorschlags zu zahlen; 40% bei mehr als zwei Jahren; 60% bei mehr als 3 Jahren; 80% bei mehr als vier Jahren; 100% bei mehr als 5 Jahren) ist zulässig.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Gudrun123recht
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo!

Habe 1/2 Jahr in einer schönen kleinen Whg. gelebt, musste diese jedoch aufgeben (Schimmel).
Meine Frage an Sie: Bin ich verpflichtet nach dieser kurzen Zeit die Whg komplett zu streichen oder reicht es die Dübellöcher zu schliessen?
Danke für die Hilfe Gudrun

0x Hilfreiche Antwort

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