Reiseveranstalter hat mich ganz schön verar... kann man noch was tun?

2. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
SWINE
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 7x hilfreich)
Reiseveranstalter hat mich ganz schön verar... kann man noch was tun?

also ich hab bei einem Reiseveranstalter ne Buchung gemacht die hat folgendes Enthalten:

Transfer vom FLughafen zum Hotel vom Flughafen SXM zum Hotel
9 Tage Hotel auf Sint Maarten
Transfer vom Hotel zum anderen Hotel auf der Insel Anguilla
5 Tage Hotel auf Anguilla
Transfer zurück zu nem anderen Hotel auf Sint Maarten
6Tage Hotel auf Sint Maarten
Transfer zum Flughafen SXM

Um klar zu machen Flüge hab ich schlauerweise direkt bei KLM gebucht.

Das ganze hatte ich im August letzten Jahres gebucht jetzt kam ja aber der Hurrikane irgendwann im Oktober kam dann eine Nachricht vom Veranstalter man müsste die Buchung stornieren. Ich habe denen zurück geschrieben das ich mit einem Storno nicht einverstanden wäre auch weil die Reise erst im März 18 statt finden wird und sich da noch viel tun kann darauf hat man aber nicht reagiert.

Jetzt kommt der Hammer der Veranstalter hat genau das gleiche Angebot für genau die gleichen Tage und Leistungen "zufällig wieder" im Angebot jetzt aber fast doppelt so teuer.
Gibts noch ne Chance die alte Buchung zu bekommen oder haben die mich jetzt einfach kräftig verar.....?



-- Editiert von SWINE am 02.01.2018 08:47

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Per Screenshot und Zeugen dieses neue Angebot unbedingt sichern!

Sitzt der Reiseveranstalter in Deutschland?
Haben Sie wirklich bei einem Reiseveranstalter und nicht bei einem Vermittler (z.B. booking.com) gebucht? Das macht nämlich einen riesigen Unterschied.

Das Pragmatischste wäre den Reiseveranstalter noch einmal schriftlich und nachweisbar (Einwurfeinschreiben) die Buchung innerhalb von 14 Tagen zu bestätigen, andernfalls würde man die gleiche Reise woanders neu buchen und die Mehrkosten dann geltend machen.

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#2
 Von 
SWINE
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 7x hilfreich)

ich habe ein Angebot angefragt und eine ausführliche Angebotsbeschreibung usw schriftlich bekommen Beweise sind also da.
Auch die alte Buchung mit Unterlagen und auch die Schriftwechsel wegen der Stornierung und das der widersprochen wurde.

ja ist ein Deutscher Veranstalter mit drei Buchstaben direkt dort gebucht nur natürlich die Flüge eben nicht wie oben geschrieben.

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#3
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

bevor Sie jetzt wieder wie ein Primitivling verbal explodieren, muss man sich mit den Vorgaben des Gesetzgebers vertraut machen.

Bei hoeherer Gewalt kann sowohl der Reisende, als auch der Reiseveranstalter den Reisevertrag kuendigen (§ 651 jBGB). Das ist hier geschehen und auch unstrittig. Der Vertrag ist in solchen Faellen so zu stellen. als waere er nie geschlossen worden. Alle hierauf geleisteten Zahlungen sind zu erstatten. Auch das scheint hier der Fall zu sein.

Dadurch, dass aufgrund irgendwelcher Massnahmen die Reise nun wieder moeglich wurde oder wird setzt eine Neubuchung voraus, da der alte Vertrag einvernehmlich geloest wurde. Die Neubuchung erfolgt zu den Konditionen, die nun gelten und in der Ausschreibung angeboten sind.

Einen abzuleitenden Anspruch aus der alten Buchung ist nicht erkennbar, da der alte Vertrag einvernehmlich aufgeloest wurde.


Viele Gruesse
bernardoselva

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Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119655 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von bernardoselva):
muss man sich mit den Vorgaben des Gesetzgebers vertraut machen.

Das der TS sich nicht unbedingt für die Rechtslage interessiert hat er ja in dem anderen Beitrag ausführlich bewiesen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
guest-12328.11.2022 15:56:08
Status:
Schüler
(381 Beiträge, 163x hilfreich)

bevor in diesem Fall überhaupt eine fundierte Bewertung vorgenommen werden kann, ist es wichtig die genauen Zeitpunkte zu bestimmen.

Dies inbesondere:
Datum der Buchung
Datum der einseitigen Stornierung (und eben keine eInvernehmliche Auflösung)
Datum wann die gebuchte Reise statt finden sollte

Im übrigen wäre auch zu prüfen inwieweit das andere Reiseziel beeinträchtigt wurde.

Insgesamt ist aber eine Beurteilung nach dem derzeitigen Kenntnisstand unmöglich, denn sicherlich kann eine Kündigung wegen höherer Gewalt erfolgen, aber dies darf nicht willkürlich unbegrenzt in der Zukunft durchgeführt werden.

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#6
 Von 
guest-12328.11.2022 15:56:08
Status:
Schüler
(381 Beiträge, 163x hilfreich)

bevor in diesem Fall überhaupt eine fundierte Bewertung vorgenommen werden kann, ist es wichtig die genauen Zeitpunkte zu bestimmen.

Dies inbesondere:
Datum der Buchung
Datum der einseitigen Stornierung (und eben keine eInvernehmliche Auflösung)
Datum wann die gebuchte Reise statt finden sollte

Im übrigen wäre auch zu prüfen inwieweit das andere Reiseziel beeinträchtigt wurde.

Insgesamt ist aber eine Beurteilung nach dem derzeitigen Kenntnisstand unmöglich, denn sicherlich kann eine Kündigung wegen höherer Gewalt erfolgen, aber dies darf nicht willkürlich unbegrenzt in der Zukunft durchgeführt werden.

IM übrigen ist selbst die Formulierung des §651j BGB angreifbar, tropische Wirbelstürme sind gerade im Gebiet der Inseln über dem Winde üblich und daher eher nicht als "nicht voraussehbar" ein zu stufen.

-- Editiert von AlinaKl am 02.01.2018 13:12

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#7
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Der Vertrag wurde nicht im Einvernehmen gelöst.
Der Reiseveranstalter kann gerne kündigen. Diese ist aber nicht zwingend wirksam.

Wenn die Hotels weiterhin angeboten werden, sehe ich keinen wirksamen Grund für die Kündigung.

Der Sturm (üblich für diese Region) fand letzten Herbst statt. Die Reise erfolgt im Frühjahr.
Der Reiseveranstalter muss alles Mögliche versuchen, die Reise trotzdem zu ermöglichen.

Eine Kündigung 6 Monate vor Reisebeginn ist nicht "alles Mögliche getan".


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#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Der Vertrag wurde nicht im Einvernehmen gelöst.
Braucht es hier nicht. Es ist ein Ereignis eingetreten welches eine einseitige Stornierung zugelassen hat. Der Fragesteller braucht dies auch nicht zu akzeptieren, er muss es einfach hinnehmen. Dieser Stornierung braucht man auch weder zu widersprechen noch zuzustimmen. Entweder sie ist rechtmäßig oder nicht. Hier sieht es so aus, als sei diese rechtmäßig.
Der Fragesteller kann nun neu buchen oder dies sein lassen. Seine eigene Entscheidung. Ich sehe hier nicht, dass man noch irgendwelche Rechte aus der alten Buchung würde ableiten können.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119655 Beiträge, 39758x hilfreich)

Der Veranstalter muss schauen und abwägen.
Es gab ja schwere Schäden, eine zu ca. 94% zerstörte Infrastruktur.
Einerseits die Unsicherheit des Wiederaufbaus (Helleseher hat wohl keiner beschäftigt), andererseits der Anspruch des Kunden sich bereits möglichst frühzeitig Bescheid zu wissen um umzuplanen und Frühbucherrrabatte wahrzunehmen.



Wenn man Lust (und das Geld) hat, kann man hier die gerichtliche Entscheidung suchen. Dort müsste dann der Anbieter unter Umständen vortragen, wie die Entscheidungsfindung war. Da kann es schon reichen, wenn er eine Nachricht des Hotels hat das Wideraufbau / Wiedereröffnung nicht näher bestimmbar ist.
Mit viel Pech kann das Gericht auch sagen "Ereignis eingetreten, Kündigung ok, hier ist das Urteil".



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#10
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Die fristlose Kündigung muss ausführlich und nachvollziehbar begründet werden. Das ist hier wohl nicht geschehen.

"eine zu 94%-zerstörte Infrastruktur" -> völlig übertrieben und für den Reiseveranstalter zu beweisen, insb. wenn man die Hotels 2 Monate wieder zur Buchung freigibt.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119655 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Die fristlose Kündigung muss ausführlich und nachvollziehbar begründet werden.

Nö, muss sie nicht.
Und "fristlos" wurde ja auch nicht gekündigt.



Zitat (von vundaal76):
Das ist hier wohl nicht geschehen.

Er hat ja noch etwas Zeit dazu.



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#12
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

d.h. jetzt die ausführliche Begründung verweigern und Diese erst im Rahmen der Klageerwiderung nachschieben?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119655 Beiträge, 39758x hilfreich)

Korrekt, er kann das auch noch im Verfahren vortragen.



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#14
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat:
.......da der alte Vertrag einvernehmlich aufgeloest wurde........

'Einvernehmlich' ist das falsche Wort, das gebe ich gerne zu.

Tatsache ist jedoch, dass das Zielgebiet von einem heftigen Unwetter getroffen wurde, dass erheblich auf die Infrastruktur vieler Inseln einwirkte. Tagelang wurden viele Fl***erbindungen voellig eingestellt, die Zerstoerungen waren erheblich und unuebersehbar. Der Gesetzgeber sieht im § 651 j BGB keinerlei zeitliche Begrenzungen vor, unzweifelhaft steht hier, dass jede der Vertragsparteien zur fristlosen Aufhebung des Reisevertrages berechtigt ist, wenn durch hoehere Gewalt die gebuchte Reise erheblich erschwert, gefaehrdet oder beeintraechtigt werden kann. Das war zum Zeitpunkt der Kuendigung durch den Reiseveranstalter gegeben. Es war fuer ihn bei seiner Kuendigung nicht absehbar wann die Zerstoerung so behoben ist, dass die Zielgebiete wieder ohne Beeintraechtigung bereisbar werden. Also hat er sich vollkommen korrekt verhalten und zunaechst alle Buchungen ab dem Datum des Eintritts der Beeintraechtigung gekuendigt.

Ich sehe hier nicht das geringste Fehlverhalten des Reiseveranstalters. Durch sein umsichtiges Verhalten hat er allen Gebuchten problemlos eingeraeumt sich anders zu orientieren. Haetten die Reisenden gekuendigt weil man in dieses Zielgebiet nicht mehr reisen will, da 'alles zerstoert ist' und Baumstaemme ohne Palmwedel oben dran sehen nun einmal ziemlich trist aus, und der Reiseveranstalter haette der Kuendigung nicht entsprochen, weil die Reise erst in relativ ferner Zukunft erfolgt - na, den Laerm haette ich hier nicht erleben wollen, der Reiseveranstalter waere verdammt worden.

Ende der 80er Jahre, als Hurrikan Hugo die Ostkueste der Dom. Rep. zerlegte, habe ich dort gerade gearbeitet. Das war alles andere als angenehm, also finde ich das Verhalten des Reiseveranstalters, hier wiederhole ich mich gerne, ausgesprochen umsichtig.

Zitat (von vundaal76):
.....Die fristlose Kündigung muss ausführlich und nachvollziehbar begründet werden.......

Ach ja, und wo steht das??? Im Gesetzestext des § 651 j BGB jedenfalls nicht.

Zitat (von vundaal76):
.......Das ist hier wohl nicht geschehen.......

Eine sehr kuehne Behauptung..........

Viele Gruesse
bernardoselva

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#15
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Die fristlose Kündigung muss ausführlich und nachvollziehbar begründet werden. Das ist hier wohl nicht geschehen.
Warum denkst du, dass es keine Begründung gab???
Hieraus kann ich das nicht erkennen:
Zitat (von SWINE):
....jetzt kam ja aber der Hurrikane irgendwann im Oktober kam dann eine Nachricht vom Veranstalter man müsste die Buchung stornieren.
Ich interpretiere aus dem geschriebenen eher das Gegenteil.

Zitat (von vundaal76):
Die fristlose Kündigung muss ausführlich und nachvollziehbar begründet werden
Es geht nicht um eine fristlose Kündigung sondern um eine Kündigung (Stornierung) wegen höherer Gewalt.

Zitat (von vundaal76):
völlig übertrieben
Das mag durchaus übertrieben sein, ja, macht aber nicht, denn es braucht dazu lediglich einer "Reisegefährdung, Beeinträchtigung oder erhebliches Beschwernis". Das war im Oktober zweifelsfrei der Fall.

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