Reiseveranstalter Reisemangel nach Frankfurter Tabelle vorgetragen, Anbieter meldet sich nicht nach

15. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
go474653-5
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Reiseveranstalter Reisemangel nach Frankfurter Tabelle vorgetragen, Anbieter meldet sich nicht nach

Hallo,

wir verreisten pauschal nach Ägypten für 2 Wochen und befanden das Hotel als sehr Mangelhaft. Im Grunde genommen, konnte man die Frankfurter Tabelle rauf und runter dort wiederfinden.

Wir reklamierten die Mängel beim zuständigen Mitarbeiter vor Ort und nahmen eine Kopie davon mit.

In Deutschland, sendeten wir mit Frist von 2 Wochen und eine detalierter Reisemangeltabelle an den Veranstalter. Der Emaileingang wurde automatisch bestätigt.

Der Anbieter hat sich bis heute nicht gemeldet. In einem ähnlichen Fall von Bekannten, dass gleiche Problem.

Wir kann man vorgehen? Anwalt einschalten oder andersweitig rechtsdruck ausüben?

Grüße

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

wie Sie vorgehen sollen fragen Sie nach?!

Nach Rueckkunft haben Sie innerhalb eines Monats Ihre vermeintlichen Forderungen beim Reiseveranstalter geltend zu machen. Hier bedarf es der Schriftform und Sie haben im Zweifelsfalle nachzuweisen, dass der Reiseveranstalter den Brief auch erhalten hat, also per Einschreiben versenden.

e-mail - Sendungen zaehlen nicht. Oder steht in den AGB des Reiseveranstalters drin, dass er Ihre Forderung im Rahmen einer e-mail-Abwicklung akzeptiert? Ich mutmasse mal mit 'Nein'. Also muss er auf e-mail - Sendungen nicht reagieren. Hoffentlich sind durch Ihr Verhalten zwischenzeitlich keine Fristen verstrichen.

Und noch etwas: Sie schreiben, dass so ziemlich alle Reklamationspunkte, die der Frankfurter Tabelle enthalten sind, fuer Ihr Hotel zutreffend waren. Demnach waeren die Maengel also erheblich sein. Da frag ich mich warum Sie den Reisevertrag vor Ort nicht fristlos kuendigten und sofortige Rueckreise einforderten und, falls man Ihnen die Vertragskuendigung verweigerten, Sie nicht selbst taetig wurden?

Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

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#2
 Von 
go474653-5
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, vielen Dank für die Antwort.

Zwecks Email-Verkehr. Auf der Seite wo man die Kontaktdaten für Reisemangel vom Veranstalter findet, steht auch, dass man Email nutzen kann. Man bekommt ebenso eine automatische Email zurück, dass die Email bei dem Veranstalter eingegangen ist. Also müsste dieser erstmal den Gegenbeweis liefern?!

Die Mangel waren zum Teil nicht abstell bar, da zum Beispiel beim Pool Fliesen fehlten und eine Verletzungsgefahr bestand oder Ähnlich. Weiterhin wurde das Zimmer über 2 Wochen nicht gereinigt.. es wurde Abhilfe angeboten im Form einer Flasche Wein. Die wir natürlich ablehnten. Da der Veranstalter immer die Möglichkeit hat, die Mangel zu korrigieren, wurden wir praktisch hingehalten und die Mangel kristallisierten sich über den ganzen Zeitraum herraus! Das wäre Maßlos gewesen, direkt zu kündigen.

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#3
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von go474653-5):
......Auf der Seite wo man die Kontaktdaten für Reisemangel vom Veranstalter findet.....

Das wird bedeuten, dass, wenn man Maengel feststellt und die Reiseleitung ist nicht erreichbar, dann kann man unter einer e-mail-Anschrift den Mangel melden.

Das bedeutet aber nicht, dass diese e-mail-Anschrift auch fuer Rueckforderungen nach der Rueckreise gilt. Hier ist es immer noch ueblich, dass man den traditionellen Schriftweg waehlt! Oder steht explizit in den AGB unter dem Punkt 'Reklamationen', dass man das per e-mail machen kann?? Ich glaube nicht, denn das waere ein Novum.

Zitat (von go474653-5):
.....Da der Veranstalter immer die Möglichkeit hat, die Mangel zu korrigieren, wurden wir praktisch hingehalten....

Sie haetten eine angemessene Frist der oertlichen Reiseleitung setzen muessen, wird der/die erheblichen(!!) Maengel in der gesetzten Frist nicht behoben, kann man fristlos kuendigen. Siehe § 651 e BGB .

Zitat (von go474653-5):
.....Das wäre Maßlos gewesen, direkt zu kündigen.....

Noeee, sehe ich nicht so. Wie gesagt, die Maengel muessen erheblich sein und man muss eine angemessene Frist zur Abhilfe einraeumen. Bei einer zweiwoechigen Reise duerften 3 Tage als angemessen zu betrachten sein.


Viele Gruesse
bernardoselva

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