Reiserücktrittsversicherung Zahlung telefonisch zugesagt, bei tatsächlicher Stornierung Weigerung

1. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
AnikaZ
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Reiserücktrittsversicherung Zahlung telefonisch zugesagt, bei tatsächlicher Stornierung Weigerung

Sehr geehrte Damen und Herren,
da ich vor dem Studium eine Reise nach Australien antreten wollte, habe ich im Februar Flüge und Touren gebucht (im Wert von mehr als 3000€).
Leider hat sich dann mein Freund, mit dem ich zusammengewohnt habe, kurzfristig vor dem Abflug von mir getrennt, weswegen ich mir schnellstens eine Wohnung suchen musste und somit nicht mehr genug Geld für die Reise hatte, weil dieses durch den Umzug und die Zahlung von einer Kaution von 1200€ verloren ging.

Ich habe mich dann im Reisebüro beraten lassen und da sich die Dame nicht sicher war, ob die Versicherung auch zahlt, wenn der Lebenspartner die Reise nicht mit angetreten hätte, hat sie bei der Versicherung angerufen und den Fall geschildert.
Die Versicherung sagte dann zu, dass sie auch in diesem Fall zahlen würde.

Daraufhin habe ich dann die Reise stornieren lassen. Wenn die Versicherung die Zahlung nicht zugesagt hätte, hätte ich die Reise niemals stornieren lassen.

Nun weigert sich die Versicherung plötzlich, zu zahlen, weil sie angeblich nur aufkommen würden, wenn der Lebenspartner auch mitgereist wäre.

Gibt es eine Möglichkeit, wie ich dagegen vorgehen könnte?
Ich wäre über jeden Ratschlag dankbar, da ich für die Reise lange gespart und viel gearbeitet habe.

Das steht bei Buchung der Versicherung ausgeschrieben: Greift bei: Absage des Studienplatz, Heimweh bei Minderjährigen, Trennung, Wiederholung einer Prüfung, Absage der Gasteltern
(Bei Trennung steht übrigens keine Einschränkung oder Bedingung)
Liebe Grüße
Anika Ziolkowski

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Ohne Kenntnis der genauen Versicherungsbedingungen kann man dazu wenig sagen.
Man müsste prüfen, ob der Fall jetzt nun wirklich versichert war, oder nicht.
Wenn die Versicherung tatsächlich nicht zahlen muss, werden sich die Versicherung und das Reisebüro gegenseitig die Schuld für das Missverständnis zuweisen - da werden Sie kaum Chancen haben.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Ich kann nicht erkennen, wo Ihnen hier ein Schaden entstanden ist.
Sie meinen einerseits, Sie hätten kein Geld mehr, um zu verreisen.
Andererseits sagen Sie, dass Sie bei einer Ablehnung der Versicherung die Reise nicht storniert hätten (d.h. Sie wären vereist).
Was denn nun?

Ich kann mir nicht vorstellen, dass irgendeine Versicherung bei diesem Sachverhalt leisten würde.
Sonst gäbe es massive Missbrauchsmöglichkeiten, wo Versicherte sich eine Trennung von einem imaginären Partner ausdenken, was für eine Versicherung kaum nachprüfbar ist. Deshalb schränken die Versicherungen die Deckung nur auf "mitreisende" Partner ein.

Haben Sie eine Pauschalreise oder die Flüge einzeln gebucht?

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#3
 Von 
AnikaZ
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Könnte ich nicht theoretisch mit Zeugenaussagen gegen die Versicherung vorgehen?
Ein Zeuge wäre dann ja die Beraterin, die mit der Versicherung gesprochen hat und ein weiterer mein Ex-Freund, der mich begleitet hat, weil auch er wollte, dass alles mit meiner Reise geklärt wird.
Wenn die Versicherung nicht zugesagt hätte, hätte ich mir dann das Geld von meinen Eltern geliehen, damit nicht einfach so 2000€ verloren gehen.
Als Bedigung steht nur angegeben, dass man eine eheähnliche Lebensgemeinschaft nachweisen soll, darunter wird verstanden, dass wir mindestens 6 Monate zusammen gewohnt haben. Dafür sollte ich dann den Mietvertrag und die Meldebescheinigung vom Rathaus an die Versicherung senden, was ich auch getan habe.
Ich habe einzelne Flüge gebucht, auch mehrere innerhalb Australiens, die mich dann zu den Touren bringen.


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#4
 Von 
AnikaZ
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Ohne Kenntnis der genauen Versicherungsbedingungen kann man dazu wenig sagen.
Man müsste prüfen, ob der Fall jetzt nun wirklich versichert war, oder nicht.
Wenn die Versicherung tatsächlich nicht zahlen muss, werden sich die Versicherung und das Reisebüro gegenseitig die Schuld für das Missverständnis zuweisen - da werden Sie kaum Chancen haben.


Beim Kleingedruckten stehen nur diese Stichpunkte aufgezählt, bei denen die Versicherung beispielsweise gilt. Leider wird nichts genauer erläutert.
Kann ich denn nichts dagegen tun? Die Versicherung hatte mir ja bereits zugesagt, die Beraterin im Reisebüro und mein Exfreund, der mir dorthin begleitet hat, könnten das ja bezeugen.

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#5
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

also - ich kenne nicht einen Versicherer der bei Trennung eines Paares und der daraus in der Regel folgenden Stornierung einer gebuchten Reise leistet.

Zitat:
......Nun weigert sich die Versicherung plötzlich, zu zahlen, weil sie angeblich nur aufkommen würden, wenn der Lebenspartner auch mitgereist wäre......

Ich nehme mal an, dass in den AGB aufgefuehrt ist, dass die Versicherung nur dann leistet, wenn beide bisherigen Partner fuer die Reise angemeldet waren und fuer beide Versicherungsschutz bestand.

War Ihr Ex ebenfalls fuer die Reise angemeldet?? Das kann man hier aufgrund Ihrer Schilderung nicht ausdruecklich erkennen. War die Reise ohnehin ohne den Ex gebucht wird kein Versicherungsschutz bestehen.

Zitat:
......Könnte ich nicht theoretisch mit Zeugenaussagen gegen die Versicherung vorgehen?.......

Selbstverstaendlich koennen Sie gegen die Entscheidung, dass nicht gezahlt wird, gerichtlich vorgehen. Aber ob das Sinn macht wage ich stark zu bezweifeln.

Natuerlich kann die Mitarbeiterin des Reisebueros wahrheitsgemaess aussagen, dass man gesagt hat, dass Versicherungsschutz besteht. Da wird die Versicherung argumentieren, dass aufgrund gestoerter Kommunikation, die Sachbearbeiterin hat die Mitarbeiterin nicht korrekt verstanden und deshalb falsch interpretiert.......

Ihr Ex ist genauso wie Sie ziemlich wertlos, denn Sie Beide haben ja nicht verstanden, was die Versicherungssachbearbeiterin geantwortet hat, denn Sie haben das Gespraech ja nur insoweit mitbekommen, was die Mitarbeiterin des Reisebueros gesagt hat.

Haben Sie nach Beendigung des Telefonates ein Protokoll anfertigen lassen und allen Beteiligten zukommen lassen???

Denken Sie daran das vor Gericht der obsiegt, der behauptete Sachen auch beweisen kann.

Zitat:
......Beim Kleingedruckten stehen nur diese Stichpunkte aufgezählt, bei denen die Versicherung beispielsweise gilt......

Das bedeutet dass Alles, was nicht aufgefuehrt ist, auch nicht versichert ist.

Sorry, ich sehe da insgesamt keine grosse Chance dem Versicherer die Kosten fuer den Ruecktritt aufs Auge zu duecken.


Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Kann ich denn nichts dagegen tun? Die Versicherung hatte mir ja bereits zugesagt, die Beraterin im Reisebüro und mein Exfreund, der mir dorthin begleitet hat, könnten das ja bezeugen.

Die Versicherung wird sich aber wie folgt rausreden: "Die Mitarbeiterin des Reisebüros hat gegenüber unserem Telefonservice den Eindruck erweckt, dass der Lebenspartner auch mitfahren würde. Nur deshalb wurde die Zusage gegeben. Die Zusage ist unter falschen Voraussetzungen zustande gekommen, wofür die Mitarbeiterin des Reisbüros verantwortlich ist. Außerdem war die Information ohnehin keine verbindliche Zusage. Eine verbindliche Entscheidung, ob unsere Versicherung zahlt, fällt erst, wenn uns alle Unterlagen schriftlich vorliegen. Wir bedauern, dass Sie uns falsch verstanden haben."

Wie gesagt: Versicherung und Reisebüro werden sich gegenseitig die Schuld zuschieben.

Zitat:
Beim Kleingedruckten stehen nur diese Stichpunkte aufgezählt, bei denen die Versicherung beispielsweise gilt. Leider wird nichts genauer erläutert.

Das kann ich gar nicht glauben. Haben Sie überhaupt alle Unterlagen bekommen? Ich würde fast darauf wetten, dass es irgendwo noch was Kleingedrucktes gibt, von dem Sie gar nichts wissen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Sie sollten das Geld der Versicherung nunmehr innerlich abschreiben.

Einen viel größeren Hebel haben Sie bei der Fluggesellschaft, die Sie von Deutschland aus Richtung Australien befördern sollte.
Hier würd ich empfehlen die Fluggesellschaft schriftlich und nachweisbar aufzufordern, Auskunft zu geben, ob der Sitzplatz vor Abflug noch einmal anderweitig verkauft wurde.

Das ist ein letzter Strohhalm, um zumindest den Großteil des Geldes zu retten.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hi,

ich glaube, man setzt den Hebel an der falschen Stelle an.

Zitat (von AnikaZ):
Ich habe mich dann im Reisebüro beraten lassen und da sich die Dame nicht sicher war, ob die Versicherung auch zahlt, wenn der Lebenspartner die Reise nicht mit angetreten hätte, hat sie bei der Versicherung angerufen und den Fall geschildert.
Die Versicherung sagte dann zu, dass sie auch in diesem Fall zahlen würde.


Die Auskunft, dass die Versicherung in dem Fall zahlen würde, stammt also vom Reisebüro, dem man im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft darufhin den Stornierungsauftrag erteilte.

Ich sehe daher das Reisebüro in der Verantwortung, nicht die Versicherung; zumal die Versicherung Dir keine Zusage gegeben hat, sondern einem im Hinblick auf den Versicherungsvertrag unbeteiligten Dritten.

Noch einfacher wäre es, wenn das Reisebüro als Vermittler dieser Versicherung aufgetreten ist.

Die schon in der Antwort 5 gestellte Frage , ob der Exfreund ursprünglich mitfliegen sollte, ist noch nicht beantwortet.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119625 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von AnikaZ):
Beim Kleingedruckten stehen nur diese Stichpunkte aufgezählt, bei denen die Versicherung beispielsweise gilt. Leider wird nichts genauer erläutert.

Dann sollte man sich mal die Versicherungsbedingungen an sehen und nicht nur das kleingedruckte von Reisebüro.



Zitat (von AnikaZ):
Die Versicherung hatte mir ja bereits zugesagt,

Exakter Wortlaut der Kommunikation?



Zitat (von AnikaZ):
die Beraterin im Reisebüro und mein Exfreund, der mir dorthin begleitet hat, könnten das ja bezeugen.

Ja, könnten sie.
Die Frage ist halt nur, wie verbindlich diese Aussage der Versicherung war.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von bernardoselva):
Hallo,

also - ich kenne nicht einen Versicherer der bei Trennung eines Paares und der daraus in der Regel folgenden Stornierung einer gebuchten Reise leistet.

Zitat:
......Nun weigert sich die Versicherung plötzlich, zu zahlen, weil sie angeblich nur aufkommen würden, wenn der Lebenspartner auch mitgereist wäre......

Ich nehme mal an, dass in den AGB aufgefuehrt ist, dass die Versicherung nur dann leistet, wenn beide bisherigen Partner fuer die Reise angemeldet waren und fuer beide Versicherungsschutz bestand.

War Ihr Ex ebenfalls fuer die Reise angemeldet?? Das kann man hier aufgrund Ihrer Schilderung nicht ausdruecklich erkennen. War die Reise ohnehin ohne den Ex gebucht wird kein Versicherungsschutz bestehen.

Zitat:
......Könnte ich nicht theoretisch mit Zeugenaussagen gegen die Versicherung vorgehen?.......

Selbstverstaendlich koennen Sie gegen die Entscheidung, dass nicht gezahlt wird, gerichtlich vorgehen. Aber ob das Sinn macht wage ich stark zu bezweifeln.

Natuerlich kann die Mitarbeiterin des Reisebueros wahrheitsgemaess aussagen, dass man gesagt hat, dass Versicherungsschutz besteht. Da wird die Versicherung argumentieren, dass aufgrund gestoerter Kommunikation, die Sachbearbeiterin hat die Mitarbeiterin nicht korrekt verstanden und deshalb falsch interpretiert.......

Ihr Ex ist genauso wie Sie ziemlich wertlos, denn Sie Beide haben ja nicht verstanden, was die Versicherungssachbearbeiterin geantwortet hat, denn Sie haben das Gespraech ja nur insoweit mitbekommen, was die Mitarbeiterin des Reisebueros gesagt hat.

Haben Sie nach Beendigung des Telefonates ein Protokoll anfertigen lassen und allen Beteiligten zukommen lassen???

Denken Sie daran das vor Gericht der obsiegt, der behauptete Sachen auch beweisen kann.

Zitat:
......Beim Kleingedruckten stehen nur diese Stichpunkte aufgezählt, bei denen die Versicherung beispielsweise gilt......

Das bedeutet dass Alles, was nicht aufgefuehrt ist, auch nicht versichert ist.

Sorry, ich sehe da insgesamt keine grosse Chance dem Versicherer die Kosten fuer den Ruecktritt aufs Auge zu duecken.


Viele Gruesse
bernardoselva


Perfekte Antwort.

Wie naiv muss man eigentlich sein davon auszugehen, dass die Versicherung bei Trennungen zahlt?!

Darüberhinaus ist sollte man dann keine Reisen planen, wenn nicht genug Reserven vorhanden sind.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
....Ich sehe daher das Reisebüro in der Verantwortung, nicht die Versicherung;.......

Das ist falsch! Das Reisebuero war vom Kunden beauftragt eine Frage zu beantworten, die im Zusammenhang mit der Erstattbarkeit von Stornogebuehren zu beantworten war. Die Kundin war beim Telefonat zugegen und konnte hoeren, was die Dame des Reisebueros den Versicherer fragte. Sie haette also jederzeit eingreifen koennen, wenn diese dem Versicherer falsche Angaben uebermittelte, man kann also das Reisebuero nicht in Haftung nehmen, wenn es hier etwas an die Kundin uebermittelte was Inhalt des Telefonates war und nicht voellig verkehrt von der Dame im Reisebuero interpretiert wurde.

Dem Reisebuero kann man also keine Verletzung seiner Pflicht zur Information vorwerfen. Das gilt fuer den Fall, dass das Reisebuero kein vertragliches Verhaeltnis zum Versicherer unterhaelt.

Unterhaelt es dagegen ein vertragliches Verhaeltnis zum Versicherer haftet dieser für die Aussagen seiner Agentur als Handelsherr, siehe HGB und staendige Rechtsprechung. Er koennte dann spaeter das Reisebuero intern in die Haftung nehmen.


Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
AnikaZ
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein mein Ex wäre nicht mitgefahren.
Ich habe mich an das Reisebüro gewendet und nach Rat gefragt, die Angestellte konnte sich noch an die Stornierung erinnern. Sie hat sich jetzt an die Versicherung gewendet und mir wird der Betrag jetzt doch erstattet!

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119625 Beiträge, 39758x hilfreich)

Da sieht man mal wieder weshalb es sich lohnt im Reisebüro statt auf den "billig-billig" Portalen zu buchen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Wäre doch so einfach würde man das gekaufte Produkt bennen, die e Versicherungsbedingungenm verlinken oder wenigstens den relevanten Teil der Bedingungen korrekt und Wortgetreu wiedergeben.

Mit den angegeben Leistungs lässt sich aber zum Glück die Versicherung und das Reisebüro finden.
http://de.statravel-downloads.eu/Downloads/versicherung/Reiseruecktrittversicherung_STA-Travel_DE.pdf

"Einreichung der Scheidungsklage bzw. Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft (Eidesstattliche Versicherung)

Den genauen Versicherungsschutz einschließlich Versicherungssummen und Leistungsbeschränkungen findest du in den Versicherungsbedingungen, die dir mit deinem persönlichen Angebot zur Verfügung gestellt werden."

Geht man dann weiter wir einem (mindestens mir) einem das Produkt "Reiserücktritt-Versicherung (STA)" der Allianz angeboten, mit Link auf folgende detailierte Vertragsbedingungen: https://www.magroup-online.com/STA/DE/DE/STA_DE_de_CANC_BASIC.pdf

AVB RR 14 STA
§ 2, Abschnitt 2
Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person
selbst während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem
der nachstehenden Ereignisse betroffen wird:
[...]
Auflösung der seit mindestens 6 Monaten bestehenden Lebensgemeinschaft vor der gemeinsamen Reise (eidesstattliche Erklärung der betroffenen Lebensgefährten erforderlich);

Da der Freund nicht mitgreist wäre, gibt es auch keinen Versicherungsschutz.

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