Reiseleistung: Führung gebucht, Termin nicht wahrgenommen

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Wenn eine gebuchte Reiseleistung vom Reisenden nicht abgesagt wird, bleibt die Zahlungsverpflichtung bestehen

Frage: Ich habe übers Internet eine persönliche Führung im Reichstag gebucht. Wegen Krankheit konnte ich dann leider nicht, habe dem Veranstalter aber auch nicht abgesagt. Ich soll die Führung jetzt trotzdem zahlen - ist das richtig?

123recht.de: Ja, denn Sie hätten den Veranstalter informieren müssen, dass Sie nicht kommen können. Wenn Sie rechtzeitig absagen, die Führung dann an eine andere Gruppe weitergegeben werden kann und dem Veranstalter kein Schaden entsteht, entfällt die Zahlungsverpflichtung. Gehen sie einfach gar nicht hin und geben dem Veranstalter keine Möglichkeit, den Termin anders zu vergeben, dann müssen Sie den vollen Preis zahlen.

Von 123recht

Frage: Aber ich habe doch über das Internet gebucht. Gibt es da kein Widerrufsrecht?

123recht.de: Das Widerrufsrecht gilt nicht für alle Verträge, die Sie über das Internet abschließen. Ausnahmen gibt es gerade auch für Aktivitäten der Freizeitgestaltung und Reiseleistungen, die in einem bestimmten Zeitraum erbracht werden sollten. Ihre Führung im Berliner Reichstag fällt hierunter und kann daher nicht durch einen Widerruf aufgelöst werden.