Reise gut, alles gut?!

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Jährlich werden in Deutschland mehr als 30.000 Pauschalreisen gebucht. Die Wenigsten wissen jedoch hierbei, welche Rechte ihnen im Falle der Mangelhaftigkeit der Leistungen des Reiseveranstalters zustehen und was im Falle der Geltendmachung von Rechten zu beachten ist. Dies ist gewiss auch dadurch bedingt, dass das „Reiserecht“ nicht durch abschließende Normen innerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§651 a ff.BGB) geregelt ist, sondern vor allem durch das sog. Richterrecht stetig weiterentwickelt wird. Dieser Artikel soll Ihnen einen kurzen, prägnanten Überblick gewähren.

Die Probleme beginnen bereits mit der Frage, ob die Leistungserbringung mangelhaft erfolgt. Juristisch kompakt definiert, liegt ein Mangel dann vor, wenn die „Ist-„ von der „Soll-Beschaffenheit“ abweicht. Tatsächlich ist die Frage danach, ob ein Mangel vorliegt, eine Einzelfallbetrachtung. Anhaltspunkte bieten vor allem die mit Buchung der Reise erhaltenen oder eingesehenen Unterlagen, wie Reisekatalog oder aber die Reisebestätigung.

Angaben im Reisekatalog müssen deutlich lesbar, richtig, klar und vollständig sein. Trotz des Umstandes, dass die Angaben grds. richtig zu sein haben, sind die Katalogangaben stets mit Vorsicht zu genießen. Häufig werden die wahren Gegebenheiten durch floskelhafte Formulierungen verschleiert. Befindet sich das Hotel in „Strandnähe“ so bedeutet dies, dass Sie mindestens 10 min zum Strand benötigen und der oft gewünschte „Meerblick“ ist bereits dann gegeben, wenn das Meer auch nur teilweise seitlich durch einen Spalt zwischen zwei Häusern hindurch zu erkennen ist.

Besonderes Augenmerk sollte auch auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Blick auf eine mögliche Stornierung gelegt werden.

Juristisch gesehen handelt es sich hierbei um einen Rücktritt vom Vertrag. Dieser kann ohne Angabe von Gründen vor Reiseantritt erfolgen. Sie sind dann nicht mehr verpflichtet den eigentlichen Reisepreis zu zahlen, allerdings behalten es sich die Reiseveranstalter häufig vor, eine Stornogebühr zu erheben. Diese kann man im Regelfall nur durch eine Reiserücktrittsversicherung oder aber durch Benennung einer Ersatzperson vermeiden. Wichtig ist, dass der Rücktritt gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären ist. Zu Beweiszwecken sollte dies immer schriftlich und mit Einschreiben/Rückschein erfolgen.

Auch hinsichtlich des von Ihnen zu leistenden Reisepreises ist Vorsicht geboten. Nach dem Gesetz ist der Reisepreis erst nach Beendigung der Reise zur Zahlung fällig. Viele Reiseveranstalter verlangen jedoch Vorauszahlungen. Diese sind zulässig, jedoch muss Ihnen eine Sicherheit durch nachgewiesene Versicherung oder aber ein Zahlungsversprechen gewährt werden. Der Reisepreis darf nur erhöht werden, wenn dies im Vertrag vorbehalten ist und bis 20 Tage vor Reisetermin erfolgt. Bei einer Reisepreiserhöhung von mehr als 5% können Sie vom Vertrag zurücktreten.

Auf Grund der Vielfalt anerkannter Mängel während und um die Reise ist es hier unmöglich diese in ihren Einzelheiten darzustellen. Sollte aus Ihrer Sicht die Leistung des Reiseveranstalters in einzelnen oder auch mehreren Punkten mangelhaft sein, so ist es wichtig, dass Sie folgendes beachten:

Sie müssen zwingend bereits am Urlaubsort tätig werden. Jeden Reisemangel müssen Sie gegenüber dem Reiseveranstalter anzeigen und diesen unter Fristsetzung auffordern, den Mangel zu beseitigen (sog. Abhilfeverlangen). Hierfür findet sich vor Ort regelmäßig eine Reiseleitung, wenn nicht, wenden Sie sich direkt an den Reiseveranstalter, am besten per Telefax. Zu Beweiszwecken sollte die Mängelanzeige sowie das Abhilfeverlangen schriftlich (Kopie einbehalten) oder aber unter Zeugen erfolgen. Bestenfalls lassen Sie die Mängel sowie das Abhilfeverlangen durch die Reiseleitung quittieren. Erst wenn die gesetzte Frist abgelaufen ist, ohne dass die Mängel behoben wurden, können Sie sich selbst Abhilfe verschaffen. Aber auch hier ist Vorsicht geboten, denn nicht jeder Mangel rechtfertigt die Beschaffung einer Ersatzunterkunft. Eine Fristsetzung ist nur dann entbehrlich, wenn die Beseitigung des Mangels schlichtweg unmöglich ist oder aber der Reiseveranstalter die Abhilfe ernsthaft und endgültig verweigert. Wichtig ist, dass Sie die Mängel schriftlich und bildlich festhalten und durch Zeugen belegen können.

Soweit ein Mangel durch Sie nachgewiesen werden kann, sind Sie zur Minderung des Reisepreises berechtigt. Voraussetzung ist eine wirksame Mängelanzeige. Hinsichtlich der Höhe der Minderung kann man sich in der Praxis an der sog. Frankfurter Tabelle orientieren.

In besonders schwerwiegenden Fällen können Sie auch den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt wird. Auch dies ist eine Entscheidung des Einzelfalls. Hierbei sollten Sie sich anwaltlichen Rat aus der Heimat einholen, da die Gefahr besteht, dass Sie den Reisepreis zu zahlen haben, falls eine erhebliche Beeinträchtigung tatsächlich nicht vorliegt.

Minderung und Kündigung stehen sich hierbei alternativ gegenüber. Unbeschadet davon sind Sie zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, soweit der Reiseveranstalter den Mangel zu vertreten hat. Ggf. kann hierbei auch Ersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangt werden.

Die Ihnen zustehenden Ansprüche müssen Sie innerhalb eines Monats nach vertraglich vereinbartem Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Lehnt dieser die Regulierung ab, haben Sie die kurze Verjährungsfrist von 2 Jahren, beginnend mit Reiseende, für Ihre gerichtliche Durchsetzung zu beachten, andernfalls sind Ihre Ansprüche nicht mehr durchsetzbar.

Sie sollten jedoch während Ihrer Reise stets die Erholung nicht aus dem Auge verlieren.