Reise: Ihre Rechte bei Mängeln

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Welche Rechte haben Urlauber bei Mängeln der gebuchten Reise?

Leider kommt es immer wieder zu Beeinträchtigungen während einer wohlverdienten Urlaubsreise.

Egal ob Baulärm, Ungeziefer, Flugverspätung oder überbuchtes Hotel, die Liste der möglichen Mängel ist leider lang.

Da stellt sich die Frage: Was muss man im Falle eines Reisemangels tun?

Zunächst muss man die einzelnen Leistungen voneinander unterscheiden.

Haben Sie eine Pauschalreise gebucht, so müssen Sie die Mängel vor Ort, am besten beim zuständigen Reiseleiter, geltend machen.

Die Geltendmachung ist regelmäßig Voraussetzung, damit später Ansprüche auf Schadensersatz gestellt werden können, denn der Leistungsträger muss die Möglichkeit der Abhilfe haben.

Bei Pauschalreisen ist der Reiseleiter bei Mängeln der erste Ansprechpartner

Sollte kein Reiseleiter vor Ort sein, so reklamieren Sie direkt beim Hotel und lassen Sie sich Ihre Reklamation bestätigen.

Notfalls rufen Sie bei der Hotline Ihres Reiseveranstalters an.

Wenn die Mängel nicht behoben werden konnten und Sie Schadensersatz geltend machen möchten, so müssen Sie das innerhalb von 4 Wochen nach Rückkehr tun, sonst sind Ihre Ansprüche verjährt.

Auch bei einer Pauschalreise müssen Sie bei Flugausfällen oder -verspätungen die Ansprüche gegenüber der Airline selbst geltend machen und zusätzlich beim Reiseveranstalter.

Bei Mixangeboten gilt kein Reiserecht

Sollten Sie so genannte Mix-Angebote gebucht haben, so besteht oft kein "Reisevertrag", sondern einzelne Verträge (Beherbergungsvertrag im Hotel, Mietvertrag beim Auto oder Beförderungsvertrag beim Flug).

Dann ist das Reiserecht nicht anwendbar und Sie müssen die Ansprüche nach dem Recht der einzelnen Vertragstypen geltend machen.

Solange Sie die Leistung bei einem deutschen Reiseveranstalter gebucht haben, ist deutsches Recht anwendbar.

Vorsicht ist geboten, wenn Sie bei Vermittlungsportalen buchen. Diese Portale vermitteln oft nur eine Leistung und der Vertrag kommt mit dem örtlichen Hotelier oder der Mietwagenfirma vor Ort zustande.

Dann ist im Zweifel das Landesrecht des Urlaubslandes geltend.

Deshalb ist es empfehlenswert, Leistungen in Deutschland bei deutschen Veranstaltern zu buchen.

Bei Nichtbeförderung oder Verspätung innerhalb Europas haben Reisende eine Anspruch auf Entschädigung

Bei reinen Flugreisen steht Ihnen unter Umständen eine Entschädigung nach dem EU-Recht zu.

Nach der EU-Verordnung 261/2004 hat ein Fluggast im Falle einer Nichtbeförderung, Flugannullierung sowie bei Flugverspätungen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 250,00 € - 600,00 €.

Die Höhe der Ausgleichszahlung ist abhängig von der Flugstrecke zum letzten Zielort und beträgt bei:

  • Flugentfernungen bis zu 1500 km 250,00 €
  • Flugentfernung zwischen 1500 und 3500 km und Flügen innerhalb der EU 400,00 €
  • Flugentfernung über 3500 km bei weltweiten Flügen 600,00 €

Die Regelungen gelten aber nur für Flüge von und nach Europa (EU, Norwegen und Schweiz) und nur bei einer Reise mit einer dort ansässigen Airline.

Im Rahmen der Geltendmachung von Fluggastrechten, erfolgt die Vereinbarung eines Erfolgshonorars, so dass Sie nur im Falle eines Obsiegens lediglich anteilige Kosten zu tragen haben.

Gerne berate ich Sie umfassend zu Reisemängeln bei Pauschalreisen. Die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit richten sich nach dem Wert der Reise.

Es empfiehlt sich, gerade im Reiserecht früh einen Rechtsanwalt einzuschalten, da gerade die Airlines versuchen die Ansprüche abzuwehren oder auszusitzen und die Entschädigungsleistung bei Unterstützung durch einen Anwalt in der Regel höher ausfällt.