Reinigung des Balkons von außen

12. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Laura_28
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)
Reinigung des Balkons von außen

Hallo,

ich bin kürzlich aus meiner alten Wohnung ausgezogen.

Bei der Wohnungsübergabe wurde moniert, dass an der Außenverkleidung des Balkons Grünspan war, der nicht entfernt wurde. Ausserdem waren die Fensterrahmen innen dreckig (nur zu sehen, wenn man das Fenster öffnet).

Ich wurde dann vor die Wahl gestellt, dass dies vom Vermieter (eine Wohnungsgenossenschaft) erledigt wird und ich die Kosten trage oder dass ich die Reinigung noch selbst vornehme. Da ich unter Zeitdruck stand (1 Tag vor Weihnachten), habe ich ersterem zugestimmt, ärgere mich aber mittlerweile darüber.

Das sind beides Dinge, die in meinen Augen nicht zu den Aufgaben des Mieters gehören, bzw. nicht Bestandteil eines "ordnungsgemässen Zustandes" sind, wie es im Mietvertrag steht. Zumal ich mich auch gar nicht in der Lage sehe, den Balkon von außen zu reinigen: die Wohnung befindet sich im 2. OG, folglich müsste man sich entsprechend über das Geländer beugen. Meine Armlänge reicht mit Sicherheit nicht aus, um tatsächlich bis zum Sockel zu kommen (wo der Großteil des Grünspans sitzt).
Die Reinigung der Fensterrahmen wäre natürlich theoretisch möglich gewesen. Andererseits ist das aber auch nichts, was ich tatsächlich unter einem "ordnungsgemässen Zustand" verstehen würde.

Jetzt die Fragen:
1. Sind diese Aufgaben tatsächlich vom Mieter zu übernehmen?
2. Habe ich eine realistische Chance, gegen die Rechnungsstellung vorzugehen, nachdem ich dem über das Wohnungsübergabeprotokoll zugestimmt habe?

Danke!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

quote:
Ausserdem waren die Fensterrahmen innen dreckig (nur zu sehen, wenn man das Fenster öffnet).


Da würde ich aber noch mal drüber nachdenken.
Wann man die Verschmutzung sehen kann, ist doch wirklich nicht relevant.
Die Frage wäre eher nach der Ursache der Verschmutzung.

Und zur Reinigung eines Fensters gehört nach meiner Meinung nicht nur die Scheiben putzen, sondern auch Dreck entfernen der sich durch das Kippen des Fenster dort einfindet.



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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

6x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Laura_28
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Die Ursache der Beschmutzung ist schlicht und einfach Benutzung. Wir reden hier nicht von riesigen Schmierereien oder Verwahrlosung, sondern einfach kleine dunkle Absonderungen im Rahmen.

Daher ist meine Frage hier, was man nun unter der Beschreibung "ordnungsgemäß" versteht. Auf Nachfrage wurde mir bei der Vorbesichtigung vom Vermieter bestätigt, dass ich z.B. die Fensterscheiben und die Heizkörper nicht reinigen muss. Mir fehlt da einfach die Verhältnismässigkeit...

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

quote:
Mir fehlt da einfach die Verhältnismässigkeit...


Meine Meinung, man kann das auch anders sehen.
Verschmutzung durch fehlende regelmäßige Reinigung, läuft letztlich auf Beschädigung hinaus.

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>1. Sind diese Aufgaben tatsächlich vom Mieter zu übernehmen? <hr size=1 noshade>

Ja, Reinigungarbeiten an der sind durchaus Mieterpflicht, auch ohne das es im Vertrag steht.



quote:<hr size=1 noshade>2. Habe ich eine realistische Chance, gegen die Rechnungsstellung vorzugehen, nachdem ich dem über das Wohnungsübergabeprotokoll zugestimmt habe? <hr size=1 noshade>

Schätzt Du 10% als realistisch ein?



quote:<hr size=1 noshade>folglich müsste man sich entsprechend über das Geländer beugen. <hr size=1 noshade>

Was nicht unzumutbar ist und tagtäglich tausendfach vorkommt.



quote:<hr size=1 noshade>Meine Armlänge reicht mit Sicherheit nicht aus, um tatsächlich bis zum Sockel zu kommen <hr size=1 noshade>

Dafür gibt es Hilfsmittel.





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Laura_28
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich habe in diversen Quellen anderes gefunden (z.B. hier).
Demnach sind Außenflächen, also auch der Balkon von außen, nicht Sache des Mieters.

Mich wundert etwas, dass das hier vollkommen klar zu sein scheint, dass es meine Aufgabe ist und ich würde mir entsprechende Quellen oder Erklärungen wünschen.
Ich sehe die Aussenwand des Hauses als sehr ähnlich an: die muss ich ja auch nicht erneuern, wenn sie verschmutzt ist.

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Demnach sind Außenflächen, also auch der Balkon von außen, nicht Sache des Mieters. <hr size=1 noshade>

Da in der von Dir zitierten Quelle eigentlich das genaue Gegenteil drin steht , zitire ich hier mal:
quote:<hr size=1 noshade>Zu unterscheiden ist zunächst das Reinigen der Balkonfläche von der Durchführung von Schönheitsreparaturen an den Außenwänden, zu denen die Balkonflächen unzweifelhaft gehören. <hr size=1 noshade>


quote:<hr size=1 noshade>
Soweit Sie eine sich im üblichen Rahmen bewegende Reinigung der Flächen vornehmen um die Außenflächen nicht verkommen zu lassen, kommen Sie Ihren mietvertraglichen Verpflichtungen vollumfänglich nach . <hr size=1 noshade>




Wenn also Schäden durch unterlassen der normalen Reinigungsarbeiten entstehen, befinden wir uns nicht mehr im Bereich der Schönheitsreparaturen, sonden betreten den Bereich "Bechädigung der Mietsache".
Und hier hat der Mieter dann die Wahl die Schäden selbst zu beseitigen (durch eigene Arbeit oder Beauftragung von Fachleuten) oder dem Vermieter die Regulation zu überlassen.


Davon abgesehen: Wenn man ein Schriftstück unterzeichnet hat, in dem man die Beschädigung anerkennt und die Kostenübermahne erklärt hat, entwickel das eine rechtliche Verbindlichkeit, da ist es nicht wirklich leicht dieses zu entkräften.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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