Reinigung Fensterbänke Bürofläche / Gewerbemietrecht

7. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
mieter86150
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Reinigung Fensterbänke Bürofläche / Gewerbemietrecht

Hallo liebe Forumsmitglieder,

ich würde mich über Ihre Einschätzung zu nachfolgendem Thema betreffend Gewerbemietraum/Bürofläche freuen.

Wir sind seit 10 Jahren Mieter im EG und 1. Stock und haben 1x jährlich unsere Fenster, Fensterrahmen und Fensterbänke professionell reinigen lassen (andere Mieter aus dem 2-4 Stock augenscheinlich in den letzten Jahren nicht). Zuletzt im Sommer 2017. Nun wurde das Objekt verkauft und der neue Eigentümer bzw. dessen Hausverwaltung hat uns mitgeteilt, dass wir die Fensterbänke, insbesondere im EG, in regelmäßigen Abständen reinigen müssen. Der neue Eigentümer legt sehr viel wert auf Sauberkeit. Im Mietvertrag gibt es keine Regelung zu diesem Thema und im Internet habe ich diesbezüglich auch nichts gefunden. In unseren Augen kann uns der Vermieter keinen bestimmten Reinigungsturnus der Fensterbänke aufzwängen, noch hinzu werden diese überwiegend von Bäumen und Sträuchern dreckig, die der damalige Eigentümer gepflanzt hat.

Unsere Frage:
*kann der Vermieter uns das mehr als 1x jährlich ohne vertragliche Grundlage "auferlegen"?
*unsere Fensterbänke im EG und 1. OG schauen optisch gepflegter und sauberer aus als die der anderen Mieter (allerdings sieht man diese Fensterbänke nur aus anderen Büros bzw. Dachterrasse)

Ich freue mich über andere Meinungen zu diesem Thema, da wir doch etwas überrascht über die Aussage der Hausverwaltung sind. Wir gehen sehr pfleglich mit dem Mietobjekt um und bei der letzten Begehung vor wenigen Wochen war die neue Hausbank des Eigentümers positiv angetan.

Vielen Dank.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Wenn alles

Zitat (von mieter86150):
in regelmäßigen Abständen reinigen


Kann alles oder nix bedeuten. Würde wie bisher verfahren und bei Bedarf mit dem Handfeger drüber. Fertig.

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#2
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6442 Beiträge, 2318x hilfreich)

Die Nennung

Zitat:
werden diese überwiegend von Bäumen und Sträuchern dreckig

lässt mich vermuten, dass es im Grundsatz um die Reinigung der Außenfassade einschl. der Fensterbänke außen geht.
Wenn es um die Straßenseite geht und evtl. sogar Schaufenster gemeint sind, über eine solche Fassade etwas im Vertrag stehen.

Grundsätzlich frage ich mich, ob die Reinigung einer Fassade überhaupt in die Mieterplichten gehört.
Vereinbart ist nach der Schilderung nichts.
Die Verunreinigung hat auch nicht mit dem gewerblichen Betrieb zu tun oder doch ?

Daher würde ich die Reinigungspflicht grundsätzlich in Frage stellen.

Prüfen sollte man allerdings, ob diese Reinigung bei den umlegbaren Betriebskosten aufgezählt ist, dem Mieter dann also in der Betriebskostenabrechnung in Rechnung gestellt werden könnte.

Ferner muss man bei Gewerberäumen immer die Vertragsdauer im Auge haben, da es den für Wohnung festgelegten Kündigungsschutz bei Gewerberäumen nicht gibt.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#3
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8414 Beiträge, 3774x hilfreich)

Zitat:
Unsere Frage:
*kann der Vermieter uns das mehr als 1x jährlich ohne vertragliche Grundlage "auferlegen"?


Tut er es denn oder ist das nur eine vorausschauende Frage - für alle Fälle?

M. E. kann er keinen Turnus verlangen, wenn die Fensterbänke immer saubergehalten sind.

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#4
 Von 
mieter86150
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mieter86150):
Hallo liebe Forumsmitglieder,

ich würde mich über Ihre Einschätzung zu nachfolgendem Thema betreffend Gewerbemietraum/Bürofläche freuen.

Wir sind seit 10 Jahren Mieter im EG und 1. Stock und haben 1x jährlich unsere Fenster, Fensterrahmen und Fensterbänke professionell reinigen lassen (andere Mieter aus dem 2-4 Stock augenscheinlich in den letzten Jahren nicht). Zuletzt im Sommer 2017. Nun wurde das Objekt verkauft und der neue Eigentümer bzw. dessen Hausverwaltung hat uns mitgeteilt, dass wir die Fensterbänke, insbesondere im EG, in regelmäßigen Abständen reinigen müssen. Der neue Eigentümer legt sehr viel wert auf Sauberkeit. Im Mietvertrag gibt es keine Regelung zu diesem Thema und im Internet habe ich diesbezüglich auch nichts gefunden. In unseren Augen kann uns der Vermieter keinen bestimmten Reinigungsturnus der Fensterbänke aufzwängen, noch hinzu werden diese überwiegend von Bäumen und Sträuchern dreckig, die der damalige Eigentümer gepflanzt hat.

Unsere Frage:
*kann der Vermieter uns das mehr als 1x jährlich ohne vertragliche Grundlage "auferlegen"?
*unsere Fensterbänke im EG und 1. OG schauen optisch gepflegter und sauberer aus als die der anderen Mieter (allerdings sieht man diese Fensterbänke nur aus anderen Büros bzw. Dachterrasse)

Ich freue mich über andere Meinungen zu diesem Thema, da wir doch etwas überrascht über die Aussage der Hausverwaltung sind. Wir gehen sehr pfleglich mit dem Mietobjekt um und bei der letzten Begehung vor wenigen Wochen war die neue Hausbank des Eigentümers positiv angetan.

Vielen Dank.



Zusatz:
Wir sind ein Dienstleistungsbetrieb und die Verschmutzung entsteht nicht durch die Nutzung der Räumlichkeiten. Hauptverschmutzung sind die Bäume & Sträucher des Vermieters. Eine Fensterreinigung seitens Vermieter hat bis dato noch nie stattgefunden bzw. Abrechnung über Betriebskosten. Die jährliche Reinigung machen wir als Mieter automatisch und finden, dieser Turnus reicht aus. Per Email sind wir regelmäßig aufgefordert worden und im Telefonat mit der Hausverwaltung hieß es, dass der neue Eigentümer es quartalsweise begrüßen würde. Eine vertragliche Grundlage gibt es nicht und ich habe der Hausverwaltung freundlich mitgeteilt, dass wir bis auf weiteres bei regelmäßig = jährlich in unseren Augen bleiben.

Vielen Dank für die Einschätzungen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von mieter86150):
Die jährliche Reinigung machen wir als Mieter automatisch und finden, dieser Turnus reicht aus.

Als Unternehmer achtet man doch auch auf ein repräsentatives Äußeres. Sollte der HV auch klar sein. Und wenn 1x pro Jahr reicht, dann ist das halt so.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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