Hallo zusammen,
eine Frage zu der Formulierung der Schriftsätze in einem Zivilprozess (Klage, Klageerwiderung, ...):
Eigentlich muss der Sachverhalt ja eindeutig aus dem ausformulierten Schriftsatz hervor gehen. Wie verhält es sich wenn in den Schriftsätzen derart vorgetragen wird: "Wie man aus der Anlage XY sehen kann, hat es ein Ereignis E zum Zeitpunkt T gegeben".
Bei der Anlage XY handelt es sich um ein Log-File aus einem Computersystem, welches nichtssagende Zeichenfolgen enthält, einige davon sind Wörter, Variablen etc.
Einzelne Wörter und Zeitstempel sind (scheinbar willkürlich) farblich markiert, mit anderen Worten: man erkennt dort weder auf den ersten noch auf den zweiten Blick irgendeine Aussage, welche die Behauptung des Ereignisses E nachvollziehbar erkennen lässt und insbesondere auch nicht, wie die Einträge im Verhältnis zum Zeitpunkt T stehen.
Ist der Vortrag in diesem Schriftsatz dann überhaupt substantiiert? Oder ist er unschlüssig? Wie verteidigt man sich gegen so etwas? (Unter der Prämisse, dass es das Ereignis E gar nicht gegeben hat)
Danke für eure Hilfe!
Reicht Bezugnahme auf "kryptische" Anlagen in Schriftsätzen aus?
18. Dezember 2017
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Frage vom 18. Dezember 2017 | 21:54
Von
Status: Frischling (36 Beiträge, 0x hilfreich)
Reicht Bezugnahme auf "kryptische" Anlagen in Schriftsätzen aus?
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#1
Antwort vom 18. Dezember 2017 | 22:34
Von
Status: Unbeschreiblich (120335 Beiträge, 39878x hilfreich)
Wenn es nicht reicht, kann man ja "reklamieren".
Also den unsubstantierten Vortrag substantiert rügen.
#2
Antwort vom 20. Dezember 2017 | 14:38
Von
Status: Schüler (470 Beiträge, 419x hilfreich)
Reicht nicht:
Der bloße Hinweis auf eine Aufstellung ersetzt keinen substantiierten Vortrag – der Verweis auf Kostenvoranschläge ersetzt keinen Prozessvortrag.
Die Benennung der einzelnen Positionen einer Rechnung ohne näheren Zusatz stellt keinen geordneten Prozessvortrag dar. Entsprechendes gilt für die Höhe bei geltend gemachten Kosten
MfG RA Thomas Bohle
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