Regulierung nach Heizöl-Unfall nicht vollständig

28. Juli 2008 Thema abonnieren
 Von 
guest-12313.03.2009 19:03:35
Status:
Lehrling
(1677 Beiträge, 256x hilfreich)
Regulierung nach Heizöl-Unfall nicht vollständig

Hallo,
beim Betanken eines Hauses einer Rentnerin und der Nachbarn war am Tankfahrzeug ein Stutzen abgeplatzt und es haben sich hunderte Liter Heizöl auf die Strasse und in zwei Vorgärten ergossen.
Die Versicherung des Ölhändlers beginnt via Geologen/Gutachter und div. Dienstleistern zusammen mit der örtlichen Unteren Wasserbehörde die Schäden zu beseitigen:
Ölaufnahme, Aushub und Neuanlage betroffener Vorgärten und der gepflasterten Strasse. Soweit so gut.

Problem ist nun der mit hellgrauen Quarzitplatten ausgestatte Hauszugang im Vorgarten. Im vorderen Teil steigt immer noch Öl aus den Fugen hoch. Der Gutachter meinte : Wischen Sie es mit Tensiden weg. Dann ist es nach wiederholtem Male weg.
Einen Aushub der betroffenen Platte um das Öl zu beseitigen lehnt er (aus Kostengründen) ab.

Muss man sich das gefallen lassen ? Wie geht man taktisch und ggfs. juristisch am besten vor ?
Er bot zwar an die Reinigungsmittel zu bezahlen, aber die anstrengende Arbeit bleibt am Geschädigten hängen und Erfolg ist nicht garantiert. Es weiss keiner wieviel da wirklich versickert ist. Das kann sich über Monate hinziehen, bis die stinkenden und vor allem sehr hässlichen Flecken verschwinden.


Kann man eine Rechnung durchsetzen wo man die eigene Zeit berechnet ? Wie hoch darf der Betrag sein ? Kann man die Kosten eines Fachbetriebs veranschlagen ?

Bin dankbar für jeden Tip.
Danke schön.



-- Editiert von Maestro1000 am 28.07.2008 17:04:35

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Selbstverständlich ist auch dieser Schaden fachmännisch zu beseitigen und muss von der Versicherung gezahlt werden.
Derartige Arbeiten sollte nur ein Fachbetrieb machen, da der verseuchte Boden und die Steine fachgerecht entsorgt werden müssen.
(Fast) jede Eigenleistung muss ebenfalls erstattet werden.
Falls die Versicherung sich weiter weigert: Klageandrohung und dann klagen.
Gruß

-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

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#2
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

würde ich so pauschal nicht behaupten.

auch für einen geschädigten gilt schadenminderungspflicht. warum sollte der gutachter unrecht haben? Dies zu widerlegen bedarf erstmal eines gegengutachten.

einfach mal eben klage erheben kann ins auge gehen ;)

Gruß

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#3
 Von 
Catlady
Status:
Lehrling
(1477 Beiträge, 198x hilfreich)

Nur muss der Geschädigte doch nicht selber wischen? Dafür kann er jemanden beauftragen und die Kosten muss die Heizölfirma tragen?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12313.03.2009 19:03:35
Status:
Lehrling
(1677 Beiträge, 256x hilfreich)

Hallo,
danke erstmal für die Antworten.

Für Trivialitäten bedarf es wohl keines Gutachters, da die Flecken zu sehen und leicht zu fotografieren sind.

Derzeit scheint nichts mehr aus den Fugen hochzukommen, obwohl es sehr warm draussen ist.Aber die möglichen Spätfolgen machen Sorgen, wenn dann doch wieder was hochkommt oder im Winter deswegen was abplatzt.


Kann man sowas nachträglich noch geltend machen ? Gibt es Fristen ?

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#5
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Schadenminderungspflicht bedeutet nicht, dass der Geschädigte nach einem eingetretenen Schaden Arbeiten auszuführen hat, für die er nicht fähig ist und für die er keine Erlaubnis hat.
Ölschäden dürfen ausschließlich nur von zugelassenen Firmen behoben werden.
Selbstverständlich muss die Versicherung auch alle Folgeschäden regulieren.

-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

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