Regelinsolvenz Gläubigerbevorzugung

12. Dezember 2015 Thema abonnieren
 Von 
Davidx
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Regelinsolvenz Gläubigerbevorzugung

Guten Abend,

ich bin aktuell in einer Regelinsolvenz (seit 1.5.15) und habe nun einen weiteren Gläubiger, der bislang kein Gläubiger war, da damals (2014)kein Honorar vereinbart wurde sonder eine Dienstleistung als Entgeld. Da sich der Gläubiger jetzt plötzlich unentschieden hat, müsste ich ihn natürlich nachträglich bei der Insolvenz angeben. Da es aus einigen Gründen (kann ich leider nicht näher drauf eingehen) leider nicht ohne Weiteres möglich ist, möchte ein Familienmitglied die Zahlung (aus eigenem Vermögen) übernehmen. Meine Frage ist nun, ist das rechtlich erlaubt? Oder wäre das eine Gläubigerbevorzugung? Denn ich möchte auf keinen Fall meine Insolvenz gefährden und schon gar nicht irgendwelche illegalen Dinge machen. Daher hoffe ich das mir jemand sagen kann, ob es erlaubt ist, bzw. ob ich das darf. Ich bedanke mich recht herzlich und wünsche einen schönen Abend. Viele Grüße

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

Hallo,

da die Zahlung nicht durch Sie selbst veranlasst wird, liegt eine Gläubigerbegünstigung nicht vor. Dies hat den Hintergrund, dass das Familienmitglied durch die Ablöse an den Gläubiger theoretisch selbst zum Insolvenzgläubiger wird und die Forderung in Ihrem Insolvenzverfahren anmelden könnte. Es wird also quasi ein Gläubiger durch einen (theoretischen) anderen Gläubiger ersetzt. Ob das Familienmitglied die Forderung tatsächlich anmeldet, liegt ganz in dessen Ermessen.

Eine Gefährdung Ihrer RSB sehe ich jedenfalls nicht.

Gruß
Krypton

Signatur:

Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von Davidx):
ich bin aktuell in einer Regelinsolvenz (seit 1.5.15) und habe nun einen weiteren Gläubiger, der bislang kein Gläubiger war, da damals (2014)kein Honorar vereinbart wurde sonder eine Dienstleistung als Entgeld


Auch dieser Gläubiger ist Insolvenzgläubiger. Forderungen müssen nicht notwendigerweise auf Geld gerichtet sein. In derartigen Fällen sind die Forderungen nach § 45 InsO umzurechnen.

1x Hilfreiche Antwort

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