Reform des Sexualstrafrechts soll Kinder besser schützen

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Höhere Strafen und Verjährungsfristen

Die Bundesregierung hat kürzlich einen Gesetzesentwurf des Justizministers Heiko Maas (SPD) gebilligt und damit eine Verschärfung des Sexualstrafrechts beschlossen. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht. Die Reform steht unter dem Eindruck des Edathy-Falles.

Mit der Reform soll eine Schutzlücke im Gesetz geschlossen werden. Unbekleidete bzw. u.U. teilweise bekleidete Kinder dürfen ohne ihr Einverständnis oder der Zustimmung der Eltern nicht mehr fotografiert werden. Dadurch solle dem wachsenden Markt Einhalt geboten werden, der sich auf Bilder bezieht, die gerade noch nicht strafbar sind, so Maas. Zum Alltag gehörende Situationen, wie das Fotografieren der Eltern ihrer (nackten) Kinder am Strand, würden aber ausdrücklich nicht kriminalisiert.

Carsten Herrle
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Was ändert sich?

  1. „Posing"-Bilder

Sogenannte „Posing"-Bilder, also solche, die Kinder „in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung" zeigen, fallen unter den Begriff der „kinderpornographischen Schriften". Allerdings ist das nur als Klarstellung gedacht, denn auch nach bisheriger Rechtslage ist das Herstellen, Verbreiten, Erwerben und Besitzen derartiger Darstellungen strafbar (§§ 184b, 184c StGB). Das vorübergehende Speichern im Cache (Streaming) wird den Handlungen gleichgestellt.

Die Körperhaltung muss nicht mehr aktiv eingenommen werden, so dass auch nackte schlafende Kinder umfasst sind.

Der Strafrahmen soll von maximal 2 Jahren Freiheitsstrafe auf maximal 3 Jahre erhöht werden. Allerdings wird dieser Rahmen aller Voraussicht nach nicht ausgeschöpft werden, wie die bisherige Praxis zeigt.

  1. Cybermobbing und Cybergrooming

Aufnahmen, die im Internet verbreitet werden und die geeignet sind, „dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden", werden durch eine entsprechende Änderung des § 201a StGB verboten. Auf einen sexuellen Bezug kommt es nicht an.

Des Weiteren wird das Anbahnen von sexuellen Kontakten mit Kindern im Internet (Cybergrooming) unter Strafe gestellt und durch Änderung des § 176 Abs. 4 StGB um Informations- und Kommunikationstechnik (z.B. Telefon) ergänzt.

  1. Verjährung

Künftig beginnt die Verjährungsfrist bei Sexualdelikten erst mit Vollendung des 30. Lebensjahres. Bei schweren Taten (Frist: 20 Jahre) kann also auch ein 49 Jahre altes Opfer noch die Tat anzeigen und – mit entsprechendem Beweismaterial – auf eine Verurteilung des Täters hoffen.

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RA Carsten M. Herrle