Reform der Verbraucherinsolvenz

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Der Gesetzgeber denkt derzeit über eine Reform der Verbraucherinsolvenz in der Insolvenzordnung nach. Nachdem 1 1/2 Jahre lang verschiedene Vorschläge durch die Welt gingen, gibt es seit Anfang 2008 einen neuen Vorschlag. Für den klar überschuldeten Schuldner gibt es danach die Möglichkeit, eine qualifizierte Aussichtslosigkeitsbescheinigung einzuholen und damit den teileweise zeitaufwendigen Prozess des außergerichtlichen Plans zu vermeiden.

In diesem neuen Entwurf sind alle Verfahren, auch die sog. masselosen Verfahren weiterhin beim Insolvenzgericht angesiedelt und können eine echte Restschuldbefreiung erreichen. Um gleich die Staatskassen von den Kosten zu entlasten, ist die Einführung einer Selbstbeteiligung für das Verfahren von einmalig 25,00 Euro und einer monatlichen Ratenzahlung von 13,00 Euro. In vielen Fällen wurde von den Beratern empfohlenen, dass man einen bestimmten Betrag in die Masse einzahlt, um insoweit die Verfahrenskosten bis zum Ende des Verfahrens erbracht zu haben, sodass auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung keine weitere Auseinandersetzung mit dem Gericht über die Verfahrenskostenstundung und Rückzahlung notwendig ist. Insgesamt werden die Verfahrenskosten beim gerichtlichen Verfahren für den Treuhänder und für das Gericht dadurch sinken, dass bei masselosen Verfahren sofort eine Abweisung erfolgt. Sollte dann doch Geld eingenommen werden, erfolgt ein nachgeschaltetes Verteilungsverfahren.

Claus-Rudolf Löffler
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Wer Probleme mit Steuerschulden hat, sollte nach der derzeitigen Rechtsprechung die Steuerhinterziehung § 370 AO keine vorsätzliche unerlaubte Handlung in Sinne des § 302 Nr. 1 ebenso darstellt (BFH 19.08.2008 VII R6/07). Das bedeutet, dass trotz Steuerschulden möpglicherweise auch einer vorsätzlichen Hinterziehung einer Restschuldbefreiung auch gegenüber dem Finanzamt erteilt wird.

Nach der Neuregelung soll ausdrücklich eingeführt werden, dass die Restschuldbefreiung nicht für solche Vermögensbeeinträchtigungen wirkt, wegen deren man wegen einer das Vermögen beeinträchtigender Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Dies gilt dann ausdrücklich auch für die Steuerhinterziehung.

Fazit: Wer derzeit noch in enger Finanzsituation ist und die Verfahrenskostenstundung deshalb auf jeden Fall kostenfrei beibehalten möchte, sollte sein Antrag vor in Kraft treten der Reform stellen. Wer deshalb von diesem Thema "rückständige Steuerschulden" betroffen ist, sollte überlegen das Verfahren noch nach altem Recht einzuleiten. Gesetzgebungsverfahren läuft noch. Vermutlich Reformende in 2009.

Claus-Rudolf Löffler
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