Referndariat versagt wegen Geldstrafe (BTMG) brauche sehr EILIG Rat!

9. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
Fragender9999
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Referndariat versagt wegen Geldstrafe (BTMG) brauche sehr EILIG Rat!

Hallo,

Ich bin Lehramtsstudent in Bayern und habe mein 1. Staatsexamen erfolgreich abgelegt. Im Herbst wollte ich eigentlich ins Referendariat.
Folgender Sachverhalt liegt vor. Ich wurde dieses Jahr zu einer Geldstrafe verurtailt wegen Besitz von Mariuhana. Mein Anwalt hat mir damals gesagt, dass man auf jedenfall ins Referendariat kommt (Zitat "um da nicht reinzukommen muss man schon viel schlimmeres anstellen"). Gestern erhielt ich allerdings einen Brief in dem steht (etwas gekürzt):
"Gelegenheit zur Stellungnahme

Sehr geehter ...
das Bayerische Staatsministerium für .... beabsichtigt, Ihnen die Zulassung zum Vorbereitungsdienst gem. § 5 Abs. 3 Nr. 2 ZALG zu versagen.
Der anlässlich Ihrer Bewerbung um Zulassung zum Vorbereitungsdienst angeforderte Auszug aus dem Bundeszentralregister enthält die Eintragung einer Geldstrafe wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmittel. Aufgrund dessen ist als gesetzliche Nebenfolge nach §25 des Jugendarbeiterschutzgesetzes (JArbSchG) das Verbot der Beschäftigung, Beauchsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher eingetreten. Entsprechend ... gehen wir davon aus, dass Sie für die Tätigkeit im staatlichen Realschuldienst auch im Rahmen Ihrer eigenen Ausbildung als Studienreferendar nicht geeignet sind. Denn auch als StRef haben Sie Kinder und Jugendliche selbstständig zu beaufsichtigen, zu bilden....
Wir geben Ihnen hiermit Gelegenheit, sich zur beabsichtigten versagung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst bis zum .... gegenüber dem Staatsministerium schriftlich oder mündlich zu äußern (Art. 28 BayVwfG). .....
mit freundlichen Grüßen....."

1. Ich habe mich sehr geärgert das da jetzt etwas kam, da mein Anwalt mir damals versicherte, dass ich 100% ins Referendariat gehen darf. Hilft jetzt auch nichts nur habe ich etwas das Vertrauen in diesen verlohren und neige nicht dazu mir weitere Ratschläge von ihm einzuholen. (Zumal diese sicher auch nicht gratis sein werden).
2. Der erste Paragraph, auf den sich berufen wird (ZALG) spricht davon, dass das Ministerium den Vorbereitungsdienst verwären KANN. (nicht muss). Der Zweite Paragraph (JArbSchG) sagt allerdings sehr eindeutig, dass ich 5 Jahre lang nicht mit Kindern und Jugendlichen arbeiten darf. Der letze Paragraph (BayVwfG.) sagt einfach nur aus, dass ich das Recht habe Stellung zu nehmen.
3. Mein Plan bis jetzt:
Ich werde Montag früh im Ministerium anrufen und mir einen Termin für eine persönliche Stellungnahme geben lassen. Dort werde ich versichern das ich alles bedauere, absolut nichtsmehr mit BTM zu tun habe und auch niemehr zu tun haben werde und versuchen zu argumentieren, dass ich trotz dieses Fehltritts ein guter Lehrer werden kann. Ich werde mir hierfür extra ein Outfit besorgen, welches einen guten Eindruck macht und mit dem Zug mehrere Stunden nach München fahren. Außerdem werde ich auchnoch eine schriftliche Stellungnahme mitnehmen und dort abgeben.
4. Meine Fragen bei denen ich wirklich Rat benötige.
Für mich hört sich die Sache so an, als wäre es bereits entschieden, dass ich nichts ins Referendariat gehen kann und die Gelegenheit zur Stellungnahme wird mir aus rein rechtlichen Gründen gewährt. Sehe ich das zu pesimistisch? Besteht noch eine Chance doch zugelassen zu werden? Falls es noch Hoffnung gibt, was sollte ich unbedingt sagen, was vermeiden?
Sollte die Zulassung nun wirklich verweigert werden, was habe ich für Möglichkeiten? Habe ich Chancen in einem anderen Bundesland ins Referndariat zu gehn? Mache ich mich sogar strafbar, wenn ich weiter mit Kindern und Jugendlichen zu arbeiten versuche trotz des §25 JArbSchG?
Ich habe mich auch schon den ganzen Tag mit alternativen zum Lehramt auseinandergesetzt, bin aber nicht fündig geworden. Ich habe eigentlich keinen Plan B.

Ich würde diejenigen, die nur schreiben wollen, dass es mir recht geschieht etc. bitten dies für sich zu behalten (Ich weiß selber das ich einen riesen Fehler begangen habe) und bedanke mich für jeden konstruktiven Beitrag!


-- Editiert von Moderator am 10.07.2016 13:43

-- Thema wurde verschoben am 10.07.2016 13:43

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23 Antworten
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#1
 Von 
guest-12311.07.2016 05:55:47
Status:
Schüler
(237 Beiträge, 61x hilfreich)

Das JArbSchG ist ein Bundesgesetz - richtig? Damit hättest du dann in keinem Bundesland im Moment eine Chance zum Referendariat zugelassen zu werden.

Da der Paragraph auch recht eindeutig ist - "dürfen nicht" - , vermute ich, dass du mit deiner pessimistischen Einschätzung recht hast, dass die Anhörung nichts an der Tatsache wird ändern können, dass du in den nächsten 5 Jahren das Referendariat vergessen kannst.

Konstruktiver Vorschlag... wird schwierig ohne Referendariat, aber in Richtung Erwachsenenbildung vorerst? Vielleicht gibt es da eine Möglichkeit des Referendariats an einem Kolleg o.ä.?

Ich drücke dir die Daumen!


-- Editiert von Moicke am 09.07.2016 23:33

Signatur:

Ich bin juristischer Laie und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119642 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat:
Ich werde Montag früh im Ministerium anrufen und mir einen Termin für eine persönliche Stellungnahme geben lassen.

JA, darauf warten die auch gerade...



Zitat:
Für mich hört sich die Sache so an, als wäre es bereits entschieden, dass ich nichts ins Referendariat gehen kann und die Gelegenheit zur Stellungnahme wird mir aus rein rechtlichen Gründen gewährt. Sehe ich das zu pesimistisch?

Nein, realistisch. Die Bayern sind da recht restriktiv.



Zitat:
Besteht noch eine Chance doch zugelassen zu werden?

Klar. Man muss nur das schreiben, was die lesen wollen.



Zitat:
Falls es noch Hoffnung gibt, was sollte ich unbedingt sagen, was vermeiden?

Das keiner weis was im Kopf der Prüfer vorgeht ... Rätselraten.
Es gibt wohl auch keine die einen da Coachen können wie z.B. bei der MPU.



Zitat:
Sollte die Zulassung nun wirklich verweigert werden, was habe ich für Möglichkeiten?

Dagegen klagen.
Sollte man aber nur mit einem darauf spezialiserten Anwalt versuchen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
guest-12311.07.2016 05:55:47
Status:
Schüler
(237 Beiträge, 61x hilfreich)

Zitat:
Nach 1. Staatsexamen (Lehramt GS/HS) in die Schweiz

Hallo ihr beiden. Ich freue mich sehr, dass ihr euch gemeldet habt
Also ich habe bei der PH in Kreuzlingen nachgefragt und sie meinten, dass er wohl die Möglichkeit gibt eine Art „Aufbaustudium" gibt und man dann quasi den Master dort macht und dann ist es wohl problemlos möglich in der schweiz zu arbeiten. Im gleichen Atemzug haben sie dann gemeint dass der Weg über das Ref in Deutschland und sich dann mit dem 2. Staatsexamen zu bewerben einfacher sei.
Ich stecke jetzt mitten im Examen und werde mich (wohl oder übel) fürs Ref in Deutschland anmelden. Gleichzeitig werde ich aber wenn das Exmen vorbei ist, nichts unversucht lassen und mich in der Schweiz bewerben. Ich habe ja nichts zu verlieren dabei…
Habt ihr andere Infos?
Ich würde mich freuen von euch zu hören
Liebe Grüße


Quelle

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#4
 Von 
guest-12311.07.2016 05:55:47
Status:
Schüler
(237 Beiträge, 61x hilfreich)

Zitat:
hier mal einige informationen, die für Oberösterreich gelten (dürfte aber ähnlich in andren Bundesländern laufen.
a) "fertige" lehrer wenden sich an den Landesschulrat für Oberösterreich, A-4020 LINZ, Sonnensteinstraße 20. Von dort lässt man sich folgendes Formular schicken:
Ansuchen um Einleitung des Anerkennungsverfahrens von Lehramstausbildungen aus dem Bereich der Europäischen Union.
Das Ansuchen selbst ist dann gebührenpflichtig (), aber da bekomt man eh ein Informationsblatt mitgeschickt. Aufgrund der Studiennachweise wird dann festgelegt, ob Ergänzungsprüfungen abgelegt werden müssen.
b) Lehrer, die die erste Staatsprüfung haben (oder aber auch noch nicht), wenden sich an die Pädagogische Hochschule Oberösterreich, 4020 Linz, Kaplanhofstraße 40, Studien- und Prüfungsabteilung.
Dort wird individuell anhand des bereits absolvierten Studienplanes entschieden, welche Anteile nachgeholt werden müssen. ich habe die Auskunft erhalten, dass dies meist der schulpraktische Anteil ist sowie das österreichische Schulrecht.

Diese Auskünfte betreffen das Lehramt an GS, HS (= Gesamtschule bei uns) und Neuen Mittelschulen. Eventuell gelten für das Unterrichten an Gymnasien andre Bestimmungen, jedoch können euch die oben genannten Stellen da sicher auch Auskunft darüber geben.
(bei uns wird gerade versucht, die Lehramtsausbildung zu "vereinheitlichen",d.h. die Grundausbilung soll für alle gleich werden, wenn es denn gelingt................)


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#5
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Ich frag jetzt aber einfach mal ganz dumm. Warum berufen die sich auf ein Gesetz, bei dem es klar um den "Schutz der arbeitenden Jugend" geht?
Oder gilt der Schulbesuch als Arbeit?

Und bei dem ersten Pragraphen ist klar, hier kann man das versagen, muss aber nicht. Daher würde ich schon alles versuchen, um die umzustimmen. Für mich jedenfalls ist der Besuch einer Realschule kein "der Berufausbildung ähnliches Ausbildungsverhältnis". Daher kann man Dir das versagen, muss aber nicht unbedingt.

Ob man Dir dann glaubt, ist eine andere Sache. Die Verurteilung war ja erst in diesem Jahr, ob man Dir die schnelle Besinnung abkauft, keine Ahnung. Aber ich denke nicht, dass die Dich ablehnen müssen.

-- Editiert von Yogi1 am 10.07.2016 00:24

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#6
 Von 
guest-12311.07.2016 05:55:47
Status:
Schüler
(237 Beiträge, 61x hilfreich)

Ja, das mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz hat mich auch gewundert, aber dann habe ich vermutet, dass es eben um Anleiten, Beaufsichtigen usw. geht. Das passiert ja nun auch an Schulen.

Eine Anhörung pro Forma macht allerdings auch wenig Sinn. Deswegen mein Gedanke, dass man vielleicht auch andere Möglichkeiten des Referendariats anbieten kann wie z.B. an staatlichen Kollegs, wo ja nun keine Jugendlichen unterrichtet werden.

Signatur:

Ich bin juristischer Laie und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder.

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#7
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

@Moicke: das Gesetz bezieht sich aber klar auf arbeitende Jugendliche:

Zitat:
(1) Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,
1.
in der Berufsausbildung,
2.
als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,
3.
mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,
4.
in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Der Adressatenbereich im §25 dürfte sich tatsächlich auf alle Personen richten, die Kinder und Jugendliche anleiten, beaufsichtigen usw.

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#9
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat:
Das JArbSchG ist ein Bundesgesetz - richtig?
10 Sekunden googlen und man kennt die Antwort.

Ist das ein Bundesgesetz? JA!
Ist das relevant? NEIN!

Zitat:
Warum berufen die sich auf ein Gesetz, bei dem es klar um den "Schutz der arbeitenden Jugend" geht?
Tun die nicht. Die berufen sich auf ein Gesetz im weiteren Sinne, dass gerade die Zulassung zum Referendariat regelt, und ziehen dabei einen anderswo normierten, hier aber offensichtlich einschlägigen Rechtsgedanken heran.

Zitat:
Ich werde mir hierfür extra ein Outfit besorgen, welches einen guten Eindruck macht
Super Idee. :grins:
Kleider machen Leute.
...(editiert wegen beleidigender Äußerung, die Moderation)

Zitat:
Habe ich Chancen in einem anderen Bundesland ins Referndariat zu gehn?
Theoretisch ja. Praktisch haben Sie nichtmals verraten, warum genau Sie verurteilt wurden.

Dikussionen hier werden zu nichts führen. Wenn Sie Ihre Chancen optimal wahren wollen, dann wenden Sie sich an eine Rechtsanwalt, der auf dem Gebiet des Beamtenrechts (oder allgemein Verwaltungsrecht) arbeitet. Erfolgsaussichten möchte ich damit ausdrücklich nicht behaupten. Und bei aller Liebe sollten Sie sich um eine halbwegs akzeptable Rechtschreibung bemühen, wenn Sie Lehrer werden wollen.



-- Editiert von Moderator am 10.07.2016 08:30

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#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Vielleicht ein grundsätzlicher Hinweis: Nur weil die Einstellung von Referendaren Landessache ist, bedeutet das nicht, dass ein vom Bund vorgegebener Rahmen (hier das 2. zitierte Gesetz) keine Beachtung finden muss. Diese Schnittstellen zwischen Bundes- und Landesgesestz gibt es ständig und ist im Rahmen der Vereinheitlichung und damit auch Übertragbarkeit auf andere Länder erwünscht.

Das "kann" in der ersten zitierten Bestimmung bedeutet, dass die Behörde auf der Rechtsfolgenseite eine Ermessensentscheidung treffen muss. Dies bedeutet aber nicht, dass die Behörde an nichts gebunden ist, und frei schaffend entscheiden kann. Sie muss vielmehr abwägen und so wenig wie möglich in die Rechte des Betroffenen eingreifen, aber so viel, wie erforderlich ist, um (hier) eine Schutzfunktion auszuüben. Die Kriterien für diese Ausfüllung des Spielraums sind durch den Jugendschutz klar vorgegeben, der Entscheidungsspielraum ist hier m.E. auf null geschrumpft.

Das ist die Situation. Die Frage ist, was man damit macht. Nach meiner Kenntnis gibt es in Deutschland kein Berufskolleg oder was auch immer, welches Referendare ausbilden darf. Das ist ein Privileg der Länder, wie sich auch aus den einschlägigen Vorschriften ergibt. Zumal all diese weiterführenden Institute fest in privater Hand sind, und dort häufig nicht einmal die freiberuflich arbeitenden Lehrkräfte examinierte Lehrer sind. Das funktioniert also nicht.

Vielleicht einmal überlegen, wie man die nächsten fünf Jahre sinnvoll überbrücken kann. Und, im Ministerium nicht ohne Termin aufschlagen. Vielleicht ist es sinnvoll, die Strafakte komplett mitzunehmen (Fotokopien dürften ja existieren), das können wir hier nicht abschätzen.

wirdwerden

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#11
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Auch, wenn es blöd klingt: Lehramtstudent und Drogen. Tolles Vorbild für die Kinder und Jugendlichen.

Evt. den Beruf verfehlt?

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#12
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Auch, wenn es blöd klingt: Lehramtstudent und Drogen. Tolles Vorbild für die Kinder und Jugendlichen. Genau deswegen gibt es ja den §...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#13
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Also erst mal vorweg:

Zitat:
da mein Anwalt mir damals versicherte, dass ich 100% ins Referendariat gehen darf.


Das kann einem niemand zu 100% versichern, und wer sich ohne den Gedanken an "Eventualitäten" auf solch eine Versicherung verlässt, ist -sorry- etwas naiv.

Zur eigentl. Sache:

Die Frage ist erst mal, ob § 25 JArbSchG überhaupt als solches Anwendung findet. Dafür kommt es darauf an, wo das Ref. stattfinden soll. Auf allgemeinbildende Schulen dürfte es in Hinblick auf § 1 JArbschG keine direkte Anwendung finden, ebensowenig -"doppelt nicht"- auf Grundschulen (da dort keine Jugendlichen unterrichtet werden). Anwendung finden würde es auf Berufs- und ggf. Berufsfachschulen. Hier scheint es ja um ein Gymnasium zu gehen. Insofern ist § 25 JArbSchG nicht direkt anwendbar.

Bleibt § 5 ZALG. Dessen Abs. 2 regelt die zwingende Versagung. Liegt hier nicht vor. Abs. 3 regelt die "Kann-Versagung". Hier wird Abs. 3, Nr. 2 herangezogen.

Die Anhörung ist zwar nicht nur "pro forma", dennoch würde ich davon ausgehen, dass das Ministerium bei seiner ablehnenden Haltung bleibt, da wird auch

Zitat:
extra ein Outfit


nicht signifikant etwas ändern. Dass Sie da nicht mit einem Häkel-Käppi in Jamaika-Farben, einem T-Shirt auf dem vorne ein riesiges Cannabisblatt aufgedruckt ist und einem Ghettoblaster auf der Schulter aus dem volles Rohr "Legalize it" von Bob Marley röhrt, aufschlagen, ist den Damen und Herren dort schon klar. Von einem "Outfit" werden die sich also eher weniger beeindrucken lassen.

Was entscheidend gegen eine Meinungsänderung spricht ist die Tatsache, dass die Verurteilung ja gerade max. 6 Monate her sein kann, also auch die Tat noch nicht lange zurückliegt. Damit zu einer Zeit stattfand zu der Sie bereits "auf Lehramt" studiert haben. Wäre das ganze schon mehrere Jahre her und kurz vor der Tilgung im BZR stünde, könnte es vielleicht anders aussehen. Außerdem scheint es sich auch nicht nur um 1-2g gehandelt haben, da sonst sicherlich nach § 31a BtmG eingestellt worden wäre, anstatt eine Geldstrafe zu verhängen.



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#14
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Was entscheidend gegen eine Meinungsänderung spricht ist die Tatsache, dass die Verurteilung ja gerade max. 6 Monate her sein kann, also auch die Tat noch nicht lange zurückliegt. Woraus schließt Du das?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort


#16
 Von 
guest-12311.07.2016 05:55:47
Status:
Schüler
(237 Beiträge, 61x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Woraus schließt Du das?


Zitat (von Fragender9999):
Ich wurde dieses Jahr zu einer Geldstrafe verurtailt wegen Besitz von Mariuhana.

Signatur:

Ich bin juristischer Laie und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Alles klar...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#18
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

hups, da war einer schneller ...

-- Editiert von !!Streetworker!! am 10.07.2016 17:21

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#19
 Von 
Fragender9999
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank schonmal für alle Beiträge.
Ich habe die letzen zwei Tage weiter recherchiert und sehe meine Chancen in den nächsten 5 jahren zum Referndariat zugelassen zu werden als verschwindend gering an. Problematisch ist auch, dass nach vielen Quellen die ich gefunden habe das 1. StEx nach genau 5 Jahren zu verfallen scheint. Die Straftat habe ich zwar vor Ausstellung meines Zeugnisses begangen (Winter 2014), die Bestrafung trat allerdings erst dannach in Kraft. Wenn ich das richtig sehe habe ich somit wohl auch keine Chance diese Zeit "abzusitzen" und mich dann nochmals für Referendariat zu bewerben.

Ich werde natürlich trotzdem morgen einen Termin mit dem Ministerium vereinbaren und Stellung zu der Sache nehmen. Selbet wenn ich meine Chancen wirklich als extrem gering bis nichtexistent ansehe.

Natürlich habe ich schonmal über einen PlanB nachgedacht.
-Einen Beruf für den man keine Ausbildung benötigt und ein Abitur genügt reizt mich garnicht.
-Ein neues Studium zu beginnen wird sehr schwer, denn ich müsste das selbst finanzieren. Ich würde weder Bafög nochst sonstige Mittel erhalten.
-Eine neue Ausbildung anzufangen die vergütet wird wäre eine Möglichkeit, allerdings keine mit der ich wirklich glücklich wäre.

Ein Weg den ich mir vorstellen könnte, wäre es in der freien Wirtschaft zu arbeiten. Ich habe ja immerhin ein naturwissenschaftliches Studium absolviert, das auch nicht gerade wenig Wissen vermittelt hat. Ich könnte mir vorstellen einen Beruf auszuüben, bei dem ich meine Fähigkeiten in Mathematik und/oder Chemie verwenden kann.
Nun stellt sich die wichtige Frage: Was ist mein 1. Staatsexamen in der freien Wirtschaft wert? Ist der Chemieteil vergleichbar mit einem Chemielaboranten? Ist meine mathematische Ausbildung vergleichbar mit der eines mathematisch-technischen Assistenten? Würden Betriebe mein Staatsexamen als Ersatz für eine solche Ausbildung akzeptieren?
Gibt es Berufe in die man mit naturwissenschaftlichen Kenntnissen quer einsteigen kann?

Ich habe wirklich seit Freitag sehr viele Stunden im Internet recherchiert und nicht viele Fälle von Referendariatsabbrechern gefunden, die ohne eine neue Ausbildung einen Beruf fanden der sie glücklich macht.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Nun stellt sich die wichtige Frage: Was ist mein 1. Staatsexamen in der freien Wirtschaft wert? Ist der Chemieteil vergleichbar mit einem Chemielaboranten? Ist meine mathematische Ausbildung vergleichbar mit der eines mathematisch-technischen Assistenten? Würden Betriebe mein Staatsexamen als Ersatz für eine solche Ausbildung akzeptieren?
Gibt es Berufe in die man mit naturwissenschaftlichen Kenntnissen quer einsteigen kann?


Kann ich alles nicht beantworten... und denke auch, dass diese Frage in einem allg. "Studi-Forum" besser aufgehoben sind, als in einem für Strafrecht...

Aber vielleicht weiß ja wer was ... ;)

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Das kann man so allgemein nicht sagen, ob so jemand in der freien Wirtschaft ankommt. Es gibt großen Firmen ja durchaus Weiterbildungsabteilungen, für die so Mitarbeiter gesucht werden, um nur mal ein Beispiel zu nennen. Es gibt an einigen Hochschulen auch die Möglichkeit, das Lehramtsstudium um einige Semester zu erweitern, um dann Voll-Chemiker/Mathematiker, was auch immer zu sein. Da ist dann die Studienberatung in der Uni gefragt, eventuell hat die Agentur für Arbeit auch eine Spezialabteilung für Studienabbrecher und eben auch Fälle wie Dich, in großen Universitätsstädten ist das der Fall. Und man könnte mit dem Ministerium natürlich aushandeln, dass man unter bestimmten Bedingungen vielleicht schon nach drei Jahren eine neue Bewerbung einreichen kann, sich freiwillig einem Drogentest unterwirft.

Also, das Leben ist nicht zu Ende. Flexibilität ist gefragt.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von Fragender9999):
Was ist mein 1. Staatsexamen in der freien Wirtschaft wert? Ist der Chemieteil vergleichbar mit einem Chemielaboranten? Ist meine mathematische Ausbildung vergleichbar mit der eines mathematisch-technischen Assistenten? Würden Betriebe mein Staatsexamen als Ersatz für eine solche Ausbildung akzeptieren?
Gibt es Berufe in die man mit naturwissenschaftlichen Kenntnissen quer einsteigen kann?


Wie wäre eine Beschäftigung an der Hochschule als wissenschaftlicher Mitarbeiter?

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

@ Retels: diese Stellen sind in der Regel befristet, sind heiß begehrt, meist schon vor der offiziellen Ausschreibung vergeben. Und häufig wird da auch schon eine erfolgreiche Promotion oder zumindest eine akzeptable wissenschaftliche Veröffentlichung vorausgesetzt. Und nicht vergessen, Lehramtsstudenten sind "Schmalspurwssissenschaftler" in ihrem Fach. Deshalb ja meine Überlegung, das Studium aufzustocken.

wirdwerden

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