"Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!"

Mehr zum Thema: Strafrecht, Schweigerecht
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Manche volkstümlichen Sprichwörter haben nichts an Ihrer Aktualität eingebüßt. Wie jedermann weiß, ist Silber weniger Wert als Gold. Wenn man sich nach dem tieferen Sinn dieses Sprichwortes fragt, bedeutet es, dass Gesprächigkeit weniger Wert ist als die Verschwiegenheit.

Dies gilt in besonderem Maße für das Ermittlungsverfahren der Polizei oder der Staatsanwaltschaft.

Normalerweise beginnt ein Strafverfahren mit den polizeilichen Ermittlungen. In der Regel findet die erste Vernehmung des Beschuldigten bei der Polizei statt. Hierzu erhält der Beschuldigte eine Vorladung mit der Aufforderung sich zu einem bestimmten Termin bei der zuständigen Polizeidienststelle einzufinden. Wenn der Beschuldigte nicht zu diesem Termin erscheint, kann er davon ausgehen, dass er  in Kürze von dem Vernehmungsbeamten angerufen wird, der Ihm meistens den Eindruck vermitteln will, er sollte oder er müsste gar zur Vernehmung erscheinen.

Um es gleich vorweg zu sagen, man muss nicht! Sie haben das Recht zu Schweigen – nutzen Sie es! Sie müssen nur einer Ladung der Staatsanwaltschaft folgen, bei der Ihnen aber ebenfalls das Schweigerecht zusteht.

Wenn Sie dieser Aufforderung Folge leisten, werden Sie erstmalig vor der Vernehmung über den Tatvorwurf (spärlich) informiert.

Im Klartext heißt dies, dass Sie eine Aussage machen sollen, ohne genau zu wissen was Ihnen (in allen Einzelheiten) vorgeworfen wird. Damit kann aber nur eine Aussage „ins Blaue hinein“ erfolgen, von der ich dringend abrate.

Oftmals wird Ihnen von der Polizei gesagt, dass Sie milder bestraft werden, wenn Sie den Tatvorwurf sofort eingestehen. Hier ist absolute Vorsicht geboten!

Es stimmt zwar, dass ein Geständnis in der Regel strafmildernd wirkt, es kommt aber auch bei dem Geständnis auf den Zeitpunkt an. Auch wenn Sie gestehen wollen, sollten Sie Ihre Aussage in jedem Fall mit einem Strafverteidiger absprechen. Die Ermittlungsbehörden versuchen stets zu suggerieren, dass ein Geständnis, dass nicht in der ersten Vernehmung getätigt wurde, weniger Wert sei, als eines zu einem späteren Zeitpunkt. Dies ist so nicht richtig! Warten Sie in jedem Fall die Akteneinsicht oder den Rat Ihres Verteidigers ab, nur so können Sie sicher gehen, dass Sie nicht zu viel oder widersprüchlich gestehen.

Eine Aussage bleibt – auch wenn sie später widerrufen wird – in der Akte, was zur Folge hat, dass das Gericht und die Staatsanwaltschaft in ihrer Entscheidungsfindung frühzeitig beeinflusst werden.

Dabei ist es wichtig zu wissen, dass Ihnen als Beschuldigter kein Akteneinsichtrecht zusteht, sofern Sie nicht anwaltlich vertreten sind. Sie benötigen also einen Rechtsanwalt, der für Sie die Akteneinsicht beantragt. Erst nachdem die Ermittlungsakte eingesehen worden ist, lässt sich die Beweislage überhaupt abschätzen. Dies ist von größter Wichtigkeit für die spätere Verteidigungsstrategie, da schon direkt nach der ersten Akteneinsicht die Weichen für die weitere Verteidigung gestellt werden. In Betracht kommt dann, den Tatvorwurf zu bestreiten, ihn zu gestehen oder den Tatvorwurf verändert oder nur teilweise zu gestehen.

Diese Entscheidungen müssen auf alle möglichen Konsequenzen hin geprüft werden, da sie dem gesamten weiteren Verfahren zu Grunde liegen.

Ich kann jedem Beschuldigten daher nur raten, niemals zu versuchen, sich alleine zu verteidigen, oder den Tatvorwurf durch eine zu frühzeitige Aussage aus der Welt schaffen zu wollen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Beschuldigung zu Unrecht erfolgt!

Nutzen Sie Ihr Schweigerecht und wenden Sie sich an einen Strafverteidiger. Verfallen Sie nicht in den Glauben, dass Sie mit einer Aussage alles weitere erledigen könnten.