Rechtsunwirksame Überwälzung des Winterdienstes durch Hausordnung

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Wenn Sie Mieter einer Erdgeschosswohnung sind und sich Jahr für Jahr darüber ärgern, in der Winterzeit den Winterdienst durchführen zu müssen, so sollten Sie sich Ihren Mietvertrag hierzu noch einmal genauer anschauen.

Grundsätzlich kann ein Vermieter die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht (hier: Durchführung des Winterdienstes) vertraglich auf seinen Mieter abwälzen. Eine Übertragung von Verkehrssicherungspflichten hat zur Folge, dass der Mieter voll deliktisch in die Verantwortung genommen wird und haftet.

Aufgrund dessen muss eine solche Regelung klar und eindeutig erfolgen (vgl. BGH NJW 2008,1440), zumal gerade mit der Übernahme des Winterdienstes dem Mieter erhebliche zusätzliche Pflichten auferlegt werden und dieser in sich ein nicht unbedeutendes Haftungsrisiko birgt,

In vielen Mietverträgen befinden sich die Bestimmung zum Winterdienst lediglich - und optisch nicht besonders gekennzeichnet - unter der Überschrift "Reinigung und Pflege" in der Hausordnung. Das ist als überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB anzusehen, zumal eine Hausordnung nicht der Platz ist, um mietvertragliche Pflichten von dieser Reichweite zu begründen. Die Übertragung muss daher konkret und individuell im Hauptvertrag erfolgen (so auch LG Frankfurt, NJW-RR 1988, 782).

Sollte dies in Ihrem Fall nicht der Fall sein, dann sollten Sie Ihren Vermieter an die Durchführung des Winterdienstes erinnern.  

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