Rechtstipps - Verhältnismäßigkeit der Abmahnung eines Arbeitnehmers

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Rechtstipps - Verhältnismäßigkeit der Abmahnung eines Arbeitnehmers

Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Arbeitnehmer grundsätzlich verlangen, dass eine seiner Ansicht nach vom Arbeitgeber ungerechtfertigt ausgesprochene Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird. Er muss jedoch damit rechnen, dass das Gericht den Fall nur in eingeschränktem Umfang prüft. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Rahmen der gerichtlichen Abmahnungskontrolle nur insoweit von Bedeutung, als Form und Umstände der Abmahnung gemeint sind. Das Gericht könne jedoch nicht überprüfen, ob eine Abmahnung als solche eine Überreaktion darstelle.

Im entschiedenen Falle hatte ein Arbeitnehmer zwei Abmahnungen erhalten, weil es bei Durchführung seiner Aufgaben zu Fehlern kam, die dazu führten, dass die hergestellten Produkte nicht auftraggemäß zu verwenden waren.

Der Arbeitnehmer behauptete vor Gericht, dass die zweite Abmahnung rechtswidrig sei, weil am gleichen Tage auch sein Urlaubsantrag abgelehnt worden sei. Zudem hätte der Arbeitgeber bei Aussprache der Abmahnungen berücksichtigen müssen, dass der Arbeitnehmer davor über rund zehn Jahre ohne Beanstandungen gearbeitet habe. Auch hätten Kollegen in vergleichbaren Situationen keine Abmahnung bekommen.

Das Gericht folgte diesen Argumenten nicht. Es stellte schlicht fest, dass eine Abmahnung gerechtfertigt war, weil der Arbeitnehmer nachweislich schlecht gearbeitet habe. Und auch in dem zeitlichen Zusammenhang zwischen Ablehnung des Urlaubsantrages und der Abmahnung konnten die Richter keinen Anhaltspunkt für eine eventuelle Rechtswidrigkeit der zweiten Abmahnung sehen. Weiterhin wiesen die Richter darauf hin, dass im entschiedenen Falle eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch Ausspruch der Abmahnung nicht in Betracht komme, denn der Ausspruch einer Abmahnung sei ja gegenüber einer Kündigung das mildere Mittel, so dass das Verhältnismäßigkeitsprinzip als Ausfluss des Billigkeitsprinzips, wie es im Kündigungsschutzgesetz seinen Niederschlag gefunden habe, gewahrt worden sei (vgl. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Aktenzeichen 2 Sa 66/08).

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