Rechtsschutzversicherung "Spezial-Strafrecht"

27. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
go481058-85
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechtsschutzversicherung "Spezial-Strafrecht"

Guten Abend,
Ich habe für meinen bereits verurteilten Freund vor einem halben Jahr eine Spezial Strafrecht Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Er sitzt seit einem Jahr in Haft. In seinem Urteil steht der 35 BtmG. Heißt wenn die Voraussetzungen gegeben sind, er in Therapie statt Strafe gehen kann. Wir haben bereits öfters ohne Anwalt versucht ihn für die Therapie zu bewerben. Bis jetzt immer absagen obwohl es eindeutig in seinem Urteil steht, dass der 35ger gegeben ist. Da wir uns zurzeit keinen Anwalt leisten können, wollte ich fragen ob da die Versicherung nicht für einen Anwalt aufkommen würde ? Mein Freund meint Nein da er vor der Versicherung verurteilt wurde. Ich allerdings will nochmal ganz sicher gehen. Er will ja nicht gegen das Urteil vorgehen nur halt dass ein Anwalt die Therapie Bewerbung mit ihm macht, da dass eventuell eher ernst genommen wird von der Jva Leitung sowie der Staatsanwaltschaft. Klärt mich bitte auf.. ich bin total unerfahrenauf diesem Gebiet.
Lieben Gruß

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von go481058-85):
Ich habe für meinen bereits verurteilten Freund vor einem halben Jahr eine Spezial Strafrecht Rechtsschutzversicherung abgeschlossen.

Der Glückliche. Die meisten haben niemanden der so fürsorglich ist.



Zitat (von go481058-85):
wollte ich fragen ob da die Versicherung nicht für einen Anwalt aufkommen würde ?

Sollte man machen - und zwar bei der Versicherung.
Hier kennt nämlich keiner die vertraglichen Vereinbarungen.


Wenn die Antwort negativ ausfällt, können wir gerne diskutieren, ob berechtigt oder unberechtigt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
go481058-85
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Versicherung würde mich höchst wahrscheinlich abwimmeln. Die Frage etwas besser formuliert : Wäre die Beauftragung eines Anwalts für den 35BtmG ein neuer Fall oder gehört dies noch zu seinem Urteil.

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#3
 Von 
go481058-85
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Versicherung würde mich höchst wahrscheinlich abwimmeln. Die Frage etwas besser formuliert : Wäre die Beauftragung eines Anwalts für den 35BtmG ein neuer Fall oder gehört dies noch zu seinem Urteil.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von go481058-85):
Die Versicherung würde mich höchst wahrscheinlich abwimmeln.

Gut möglich.
Man kann ja in der Anfrage mitteilen, das sie bei Ablehnung bitte mit subtantierter Begründung antworten mögen.



Zitat (von go481058-85):
Wäre die Beauftragung eines Anwalts für den 35BtmG ein neuer Fall oder gehört dies noch zu seinem Urteil.

Kommt halt darauf an, wie das von der Versicherung definiert wurde.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
go481058-85
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke !

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