Rechtsschutzversicherung: Kein Risikoausschluss bei vorweggenommener Erbfolge

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Kurzbeschreibung:

Der Risikoausschluss in § 4 Abs. 1i ARB 75 für die "Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich … des Erbrechtes" betrifft nicht Streitigkeiten über Vermögensübertragung durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als (künftige) Erben in Aussicht genommene Empfänger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Bei der Übertragung handelt sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.09.2007, Az. 12 U 27/07).

Die Versicherung muss im Streitfall zahlen.

Das OLG hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Der Kläger unterhält bei der A. Versicherung auf der Grundlage der ARB 75 eine Rechtsschutzversicherung, die Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen nach § 26 Abs. 4 ARB 75 umfasst. Die Regulierung von Versicherungsfällen erfolgt für den Versicherer durch die Beklagte.

Der Bruder der Ehefrau des Klägers hatte in einem notariellen Übergabevertrag vom 27.03.2003, Notariat W, …. von seiner Mutter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück zum Alleineigentum übernommen und sich gegenüber der Ehefrau des Klägers und einer weiteren Schwester verpflichtet, spätestens zwei Monate nach dem Ableben der Mutter einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 1/3 des Verkehrswertes auszuzahlen. Am 24.07.2005 verstarb die Übergeberin. Ausgehend von einem Verkehrswert von EUR 20 000 bezahlte der Bruder an die Ehefrau des Klägers einen Betrag von EUR 6 666,66.

Die Ehefrau des Klägers geht von einem Verkehrswert von EUR 150 000 aus und beabsichtigt, ihren Bruder auf Zahlung weiterer EUR 43 333,34 in Anspruch zu nehmen.

Die Beklagte verweigerte die Erteilung einer Deckungszusage unter Hinweis auf die Risikoausschlussklausel in § 4(1)i ARB 75, die bestimmt:

„Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Familienrechtes und des Erbrechtes."

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Anspruch der Ehefrau des Klägers unterfalle dem Risikoausschluss.

Die Berufung hat Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf den für seine mitversicherte Ehefrau begehrten Versicherungsschutz.

Deren gegen ihren Bruder beabsichtigte Klage betrifft keine vom Versicherungsschutz nach § 4(1)i ARB 75 ausgeschlossene Wahrnehmung von Interessen aus dem Bereich des Erbrechts.

Die Wahrnehmung von Rechten aus dem Vertrag vom 27.03.2003 fällt nicht unter die Risikoausschlussklausel. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und in Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Es kommt auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet.

Ihr Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm dies hinreichend verdeutlicht wird. Auf die Entstehungsgeschichte einer Klausel, die der Versicherungsnehmer regelmäßig nicht kennt, kann zu seinem Nachteil nicht verwiesen werden. Ohne Bedeutung für die Auslegung bleiben ferner Gesichtspunkte, die etwa aus der Gesetzessystematik abgeleitet werden können, weil sie sich dem Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei Durchsicht und Würdigung der Versicherungsbedingungen nicht erschließen.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird erkennen, dass sich der Ausschlusstatbestand mit der Formulierung „Bereich des Erbrechts" der Begrifflichkeit der Rechtssprache bedient. Er wird davon ausgehen, dass der Versicherer sich mit seinem Regelwerk, wenn – wie hier – Hinweise auf einen abweichenden Willen nicht ersichtlich sind, diese Begrifflichkeit zu eigen macht. Ein von der Rechtssprache abweichendes Verständnis kommt somit nur dann in Betracht, wenn das allgemeine Sprachverständnis von der Rechtssprache in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen etwas anderes ergibt. Erbrecht ist in der Rechtsprache die Gesamtheit aller privatrechtlichen Vorschriften, die nach dem Tode des Menschen die Weitergabe seines Vermögens sowie das Verhältnis der Rechtsnachfolger zueinander regeln. Sie sind vornehmlich im – so auch überschriebenen – fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthalten, finden sich aber auch in anderen Büchern (vgl. § 1371 BGB) oder in Vorschriften außerhalb des BGB (vgl .z.B. § 10 LPartG). Der Begriff ist damit umfassender als „erbrechtliche Ansprüche" im Sinne von § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB, worunter nur Ansprüche aus dem fünften Buch des BGB zu verstehen sind.

Dass der Vertrag vom 27.03.2003 Auswirkungen auf die Höhe des Nachlasses gehabt haben mag, ist nicht ausreichend. So können auch Schenkungen des Erblassers zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen, ohne dass deshalb die Schenkung dem Bereich des Erbrechts zuzuordnen wäre. Der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer hat keinen Anhalt, der ihn erkennen ließe, dass der Risikoausschluss schon dann gelten soll, wenn nur irgendein Zusammenhang zwischen dem schuldrechtlichen Rechtsgeschäft und einer Rechtsfolge auf das Ableben einer Person besteht. Eine solche ausdehnende Auslegung ist nicht möglich. Der Bedingungswortlaut bezieht sich nicht auf sämtliche Rechtsgeschäfte mit erbrechtlichen Auswirkungen, sondern er beschränkt den Ausschluss auf die Interessenwahrnehmung aus dem Bereich des Erbrechts. Will der Versicherer einen weitergehenden Risikoausschluss vereinbaren, so bedarf es hierfür einer zusätzlichen Ausschlussklausel, die im Hinblick auf § 305c Abs. 2 BGB dann auch hinreichend klar zu fassen wäre.

Bitte beachten Sie, dass der Artikel den rechtlichen Stand der Dinge zum Zeitpunkt der Veröffentlichung darstellt.

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