Rechtsquelle für die Entstehung des Anspruchs auf Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung

16. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12318.01.2018 08:49:19
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Frischling
(8 Beiträge, 6x hilfreich)
Rechtsquelle für die Entstehung des Anspruchs auf Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung

Einen schönen guten Tag an alle Mitforisten!

Auf Ratgeberseiten zum Thema Schwerbehinderung liest man immer wieder die Aussage "Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht auch dann, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin keine Kenntnis von der Schwerbehinderteneigenschaft hat."

Leider habe ich zu dieser Aussage keine Rechtsquelle finden können. Im Gesetzestext des § 208 SGB IX Zusatzurlaub findet sie sich nicht wieder.

(Hintergrund meiner Frage ist, dass ich meinem AG die Schwerbehinderung bisher nicht mitgeteilt habe. Dies möchte ich nun nachholen und ggf. den Zusatzurlaub auch noch nachträglich für das vergangene Jahr geltend machen.)

Daher meine Bitte in die Runde: Könnte jemand einen Link posten zu einem entsprechenden Gesetz, Gerichtsurteil o.ä., das die o.a. Aussage belegt?

Ich bedanke mich dafür schon mal herzlich bei euch.

LG
akkurat

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16 Antworten
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#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17381 Beiträge, 6471x hilfreich)

http://www.lexsoft.de/normensammlung/137493,127

Dort ist wohl von rückwirkender Feststellung der Eigenschaft die Rede, nicht aber von rückwirkender Mitteilung an den AG - mit deiner Idee, auch noch für 2017 den Zusatzurlaub zu bekommen, könntest du also auflaufen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12318.01.2018 08:49:19
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo blaubär,

vielen Dank für deine Antwort.

Allerdings hatte ich ja schon eingangs geschrieben, dass § 208 (3) SGB IX in meiner Siituation nicht einschlägig ist.

Meine SB bestand schon lange vor Beginn des Arbeitsverhältnisses. In dem Betrieb arbeite ich seit Herbst 2016. Laut der von mir eingangs zitierten Aussage ist daher in jedem Fall ein Anspruch auf den vollen Zusatzurlaub für das Jahr 2017 entstanden - ob der AG von der SB wusste, ist ja für die Entstehung des Anspruchs als solchen nicht relevant.

Foglich kann ich, nach Mitteilung der SB an den AG, den entstandenen Anspruch auch nachträglich geltend machen. (Eine Übertragung von nicht genommenem Urlaub aus dem vergangenen Jahr ins Folgejahr ist bei uns im Betrieb grundsätzlich möglich und üblich.)

Inhaltlich ist mir also meine Situation klar. Mir geht es lediglich um eine Rechtsquelle für die eingangs zitierte Aussage.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17381 Beiträge, 6471x hilfreich)

Ich bezweifle, dass diese eingangs von Dir zitierte Aussage überhaupt stimmt.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12318.01.2018 08:49:19
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 6x hilfreich)

Wie gesagt: Ich habe sie gleichlautend in mehreren Ratgeberseiten gefunden. Unter anderem auch hier - und die Integrationsämter sollten es ja eigentlich wissen.

Mehr weiß ich über die Seriosität der Aussage nicht zu sagen. Daher ja meine Frage nach einer Rechtsquelle :-)

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17381 Beiträge, 6471x hilfreich)

... das kann passieren, dass auf eine Frage mehr Antwort kommt als gefragt.

Dein Fall und deine Frage sind insoweit etwas speziell, als die Feststellung des Grades deiner Schwerbehinderung offenbar schon vor deinem Arbeitsbeginn vorliegt - und möglicherweise auch schon dein Anspruch auf Sonderurlaub.
Wenn ich das richtig verstanden resp. erschlossen habe, dürfte zum Tragen kommen, dass du aus eigenem Antrieb bis dato deine Schwerbehinderung dem Betrieb nicht offenbart hast. Und dann wird es nichts mit dem rückwirkend Beantragen.

Den von dir zitierten Satz habe ich gegoogelt und gefunden - sogar hübsch im Kasten hervorgehoben - https://www.talentplus.de/in-beschaeftigung/rechte-und-pflichten/zusatzurlaub/index.html.
Aber auch da ist der Kontext der der Feststellung durch die Behörde. Erfolgt die rückwirkend, besteht auch der Anspruch auf Zusatzurlaub rückwirkend. Ansonsten gilt der Grundsatz: ab Antragstellung.

§ 208 (3) SGB IX ist schon einschlägig. Vielleicht hilft dir Hensche weiter:
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/urlaub-dauer-32-schwerbehinderte-menschen_idesk_PI10413_HI2713471.html

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12318.01.2018 08:49:19
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo blaubär+,

noch mal besten Dank für deine neue Antwort und deine Mühe!

Zitat (von blaubär+):
Dein Fall und deine Frage sind insoweit etwas speziell, als die Feststellung des Grades deiner Schwerbehinderung offenbar schon vor deinem Arbeitsbeginn vorliegt - und möglicherweise auch schon dein Anspruch auf Sonderurlaub.


Welche Relevanz sollte es haben, dass theoretisch schon vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Zusatzurlaub entstanden sein könnte? Es kommt doch hier (lediglich) auf den Anspruch gegenüber meinem jetzigen AG an. Und der ist genau seit Beginn des jetzigen AV entstanden.

Zitat (von blaubär+):
Wenn ich das richtig verstanden resp. erschlossen habe, dürfte zum Tragen kommen, dass du aus eigenem Antrieb bis dato deine Schwerbehinderung dem Betrieb nicht offenbart hast. Und dann wird es nichts mit dem rückwirkend Beantragen.


Warum bist du der Ansicht, dass eine nachträgliche Geltendmachung nicht möglich wäre? Wenn doch (gesetzt den Fall, die eingangs zitierte Aussage stimmt) der Anspruch auf Zusatzurlaub in jedem Fall entstanden ist - egal, ob der AG von der SBE weiß oder nicht? (Der einzige Knackpunkt könnte m.E. sein, ob die im Betrieb geltende Übertragungsfrist vom alten Jahr ins Neue eingehalten würde und bei Nichteinhaltung der Anspruch ggf. verfiele - das hat aber nichts mit meiner Frage zu tun.)

Zitat (von blaubär+):
Den von dir zitierten Satz habe ich gegoogelt und gefunden - sogar hübsch im Kasten hervorgehoben - https://www.talentplus.de/in-beschaeftigung/rechte-und-pflichten/zusatzurlaub/index.html.
Aber auch da ist der Kontext der der Feststellung durch die Behörde. Erfolgt die rückwirkend, besteht auch der Anspruch auf Zusatzurlaub rückwirkend. Ansonsten gilt der Grundsatz: ab Antragstellung.


Diese Seite hatte ich auch gefunden. Der Satz im Kasten steht allerdings ja grade nicht im Zusammenhang mit nachträglicher Feststellung der SBE. Sondern grade durch den Kasten ist der Satz doch säuberlich außerhalb dieses Kontexts gestellt. Und direkt danach steht dann auch die Aussage, die ich bei meiner Frage im Hinterkopf habe:

"Für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs ins nächste Kalenderjahr gelten die gleichen Regelungen wie für den Jahresurlaub. Sofern also arbeitsvertraglich vereinbart ist, dass jeder Anspruch auf Urlaub erlischt, der bis zum Ablauf des Kalenderjahres bzw. bis zum Ende des Übertragungszeitraumes nicht genommen wurde, gilt dies auch für den Zusatzurlaub." Meines Wissens ist das wie gesagt bei uns im Betrieb kulant geregelt.

Zitat (von blaubär+):
§ 208 (3) SGB IX ist schon einschlägig. Vielleicht hilft dir Hensche weiter:
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/urlaub-dauer-32-schwerbehinderte-menschen_idesk_PI10413_HI2713471.html


Hier geht's halt wieder speziell um einen rückwirkend entstehenden Urlaubsanspruch aufgrund einer rückwirkenden Feststellung der SBE. Mein Urlaubsanspruch entstand aber ja eben nicht rückwirkend, sondern direkt bei Beginn des AV. Daher kann die Aussage bei Haufe, der Urlaubsanspruch müsse hier im laufenden Urlaubsjahr formell geltend gemacht werden, auf meine Situation möglicherweise ebenfalls zutreffen - möglicherweise aber eben auch nicht.

Ich werd's wohl einfach probieren - und abwarten, was mein AG dazu sagt :-)

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#7
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1346 Beiträge, 508x hilfreich)

Ich würde es mal andersrum betrachten:

Ab einem gewissen GdB hat ein AN Anspruch auf Zusatzurlaub.

Besteht ein AV und im Laufe dessen läuft der Prozeß der Anerkennung des GdB. In diesem Fall kann der AN dem AG ja noch gar nicht mitteilen ,dass die Regelung des Zusazturlaubs auf ihn zutreffen wird und der AG ihm entsprechend ein paar Tage mehr gewähren muss. Bekannterweise zieht sich das ja meist ein wenig hin und deshalb muss der AG dann eben den Urlaubsanpruch ggf. rückwirkend erhöhen.

Anders dürfte es sein, wenn der AN freiwillig darauf verzichtet dem AG diesen Umstand anzugeben und den zusätzlichen URlaub zu beanspruchen. Für diesen Umstand kann ja der AG nichts. Warum soll er dann verpflichtet werden, wenn der AN sich das anders überlegt? Da würde ich meinen, dass der AG ab der "Offebbarung" den Zusatzurlaub gewähren muss, aber nicht rückwirkend. Es hat ja niemand und nichts den AN daran gehindert, den Urlaub rechtzeitig einzufordern

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12318.01.2018 08:49:19
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo ratlose mama,

auch dir vielen Dank für deine Antwort.

Der Knackpunkt ist doch aber (wie gesagt: sofern die eingangs zitierte Aussage zutrifft), dass der Zusatzurlaubsanspruch in jedem Fall entstanden ist. Und zwar mit Beginn des Arbeitsverhältnisses. Und egal, ob der AG von der SBE wusste oder nicht.

Der Anspruch ist also da - so oder so. Der AG muss da nichts extra "gewähren"; erst recht nicht rückwirkend. Der bestehende Zusatzurlaubsanspruch kann somit vom AN nachträglich geltend gemacht werden, sobald der AN dem AG seine SBE offenbart hat. Ggf. sind hier höchstens unternehmensspezifische Übertragungszeiträume zu beachten, falls der Zusatzurlaubsanspruch vom vergangenen Jahr auf das aktuelle übertragen werden soll.

In meinem Fall hieße das: Anteilig für 2016 dürfte der Zusatzurlaubsanspruch erloschen sein. Für 2017 müsste ich ihn aber innerhalb des betrieblichen dreimonatigen Übertragungszeitraums, also bis zum 31.3., noch geltend machen können,

Noch einmal: Mir geht es allein darum, einen Beleg in die Hand zu bekommen dafür, dass die von mir eingangs zitierte Aussage zutrifft. Daher meine konkrete Frage nach der Rechtsquelle.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17381 Beiträge, 6471x hilfreich)

Du willst es allem Anschein nach nicht wahrhaben. Und du wirst für diesen Satz, wie du ihn verstehst, keine Rechtsquelle finden. Wohl aber weiß ICH, dass Arbeitgeber es in aller Regel nicht mögen, wenn sie mit unsinnigen Ansprüchen traktiert werden. Aber Versuch macht klug . VIELLEICHT.

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#10
 Von 
guest-12318.01.2018 08:49:19
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke für deine wohlwollende Belehrung.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

@akkurat

Es gibt kein Urteil und kein Gesetz für die hier von Ihnen aufgestellte Behauptung. Jedoch kann man auf andere Urteile hinweisen:

Nach Urteil des BAG vom 26.06.1986 - 8 AZR 266/84 muss der Urlaub geltend gemacht werden, wie dies arbeits- oder tarifvertragliche vorgesehen ist. Ist dies nicht der Fall, erlischt er am Ende des Urlaubsjahres. Dass Urlaub durch den AN geltend zu machen ist, damit er nicht erlischt, ist soweit ich weiß, nach wie vor noch ständige Rechtsprechung des BAG. Das wird zwar momentan durch das LAG Berlin-Brandenburg und auch durch den EuGH anders gesehen, allerdings würde das im vorliegenden Fall auch nicht weiter helfen. Denn das LAG Berlin-Brandenburg ist der Meinung, dass der AG von sich aus Urlaub gewähren muss, wenn der AN nicht entsprechende Anträge stellt. Sprich der AG kann dann Urlaub einseitig anordnen. Tut er dies nicht, verfällt der Urlaubsanspruch zwar immer noch am Ende des Urlaubsjahres aber es entsteht ein Schadenersatzanspruch. Weiß der AG aber gar nicht, dass ein Anspruch auf Zusatzurlaub für Schwerbehinderung besteht, dann kann er diesen auch nicht einseitig anordnen. Dann wäre auch nichts mit Schadenersatzanspruch.

In Ihrem Fall wird es also darauf ankommen, wie die Geltendmachungsregeln sind. Da wird Ihnen aber nicht weiter helfen, dass Sie meinen, dass der AG einen dreimonatigen Übertragungszeitraum gewährt. Es wird auf die Regelungen zur Geltendmachung des Urlaubs und zum Urlaub allgemein im Einzelnen ankommen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12318.01.2018 08:49:19
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 6x hilfreich)

@Eidechse,

auch an Sie Dank für Ihre Antwort.

Ich möchte allerdings noch einmal betonen, dass nicht ich die eingangs zitierte "Behauptung" aufgestellt habe.

Vielmehr findet sich diese "Behauptung" u.a. auf der Website der Integrationsämter - denen man prinzipiell eine gewisse Kompetenz zum Thema zutrauen dürfte.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von akkurat):
Ich möchte allerdings noch einmal betonen, dass nicht ich die eingangs zitierte "Behauptung" aufgestellt habe.


Und was bringt Ihnen diese Wortklauberei? So oder so haben Sie diese Behauptung hier im Thread sozusagen in den Ring geworfen. Es ist doch völlig egal, ob Sie sich das selbst ausgedacht haben oder aber von irgendwelchen Seiten aus dem WWW haben.

Und wenn man ganz genau ist, geht es Ihnen auch nicht darum, ob der Schwerbehindertenzusatzurlaub ohne Kenntnis des AG entsteht, sondern darum, ob Sie den Zusatzurlaub für 2017 jetzt noch nehmen können. Zwar ist die Entstehung des Urlaubsanspruchs zwangsläufige Voraussetzung dafür, dass er auch jetzt noch genommen werden kann, aber dies bedeutet nicht automatisch, dass der Urlaub, nur weil er entstanden ist, jetzt auch noch genommen werden kann.

Was die Rechtsprechung dazu meint, was der AN tun muss, damit Urlaubsansprüche am Ende des Urlaubsjahres nicht verfallen, habe ich bereits dargelegt. Und dass die allgemeinen Urlaubsgrundsätze auch für den Schwerbehindertenzusatzurlaub gelten, können Sie auch auf den von Ihnen ins Feld geführten Web-Seiten nachlesen.

-- Editiert von Eidechse am 17.01.2018 11:41

3x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12318.01.2018 08:49:19
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 6x hilfreich)

Ich hatte hier um eine Rechtsquelle gebeten.

Und nicht um ein Kommunikations-Coaching, auch nicht um das Posten irgendwelcher Mutmaßungen - und erst recht nicht um Interpretationen dessen, was der eigentliche Zweck meiner Eingangfrage angeblich sei.

Also tschüs dann - war ein kurzes Intermezzo hier.



0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Zitat:
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung: Was gilt für Urlaubsübertragung und Verfall?
Für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs ins nächste Kalenderjahr sowie für den Urlaubsverfall gelten die üblichen urlaubsrechtlichen Regelungen. Der Anspruch auf Zusatzurlaub muss demnach vom Arbeitnehmer rechtzeitig vor Ende des Jahres beim Arbeitgeber geltend gemacht werden. Zweckmäßig ist es, ihn schriftlich und unter Vorlage des Schwerbehindertenausweises zu beantragen.

Der Anspruch auf Zusatzurlaub erlischt, [1]wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer ihn nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres oder aber [2] bis zum Ende des Übertragungszeitraumes genommen hat.



https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/zusatzurlaub-schwerbehinderung-von-arbeitnehmern_76_433930.html

Da der Urlaub offenbar bis Ende 2017 nicht geltend gemacht wurde, ist er für 2017 erloschen.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von akkurat):
Ich hatte hier um eine Rechtsquelle gebeten.

Was es so nicht gibt, kann man auch nicht nennen.


Und der Rest - tja, das man Meinungen bekommt, das sind halt die Nebenwirkungen wenn man in einem Meinungsforum fragt...




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

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