Rechtsprechung Filesharing: keine Haftung als Störer für minderjährige Kinder bei ausreichender Belehrung

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Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat sich im Bereich Filesharing mit der Störerhaftung bei der Urheberrechtsverletzung durch ein minderjähriges Kind (deutlich unter 18 Jahren) geäußert.

Wenn Eltern sowie Anschlussinhaber (hier Bruder) das minderjährige Kind ausdrücklich über verbotene Downloads im Internet belehrt haben sowie ein ausdrückliches Verbot ausgesprochen haben, entfällt die Störerhaftung des Anschlussinhabers. Es wird nicht verlangt, dass bereits die Installation von potentiell rechtsverletzenden Programmen wie Filesharing-Systemen, Email-Programmen oder Chatsoftware in jedem Fall zu verhindern ist. Diese können laut Gericht auch für rechtmäßige Ziele verwendet werden. Zu bejahen bleibt eine Störerhaftung jedoch dann, wenn im Vorfeld zu erwarten war, das Kind halte sich gerade nicht an das Verbot.

Das Urteil ist begrüßenswert und orientiert sich an den Realitäten. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Rechtsprechung der Frankfurter Gerichte durchzusetzen vermag.

  AG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.09.2009, Az. : 31 C 975/08-10