Rechtsmittel gegen Vollstreckungsauftrag ohne Zahlungsaufforderung über 15 EUR Hauptforderung

6. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
Abwehr007
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Rechtsmittel gegen Vollstreckungsauftrag ohne Zahlungsaufforderung über 15 EUR Hauptforderung

Zusammenfassung:
Welche Rechtsmittel stehen gegen einen Vollstreckungsauftrag ohne vorherige Zahlungsaufforderung aus dynamischen Unterhaltstitel über einen Kleinbetrag von 15 € zur Verfügung?

Sachverhalt:
Mir wurde ein Schreiben des Gläubigervertreters durch den GV in den Briefkasten eingeworfen. Ursächlich schein wohl die Anpassung von Unterhaltssätzen in 2016 zu sein. Das habe ich nicht überwacht, da alles per Dauerauftrag seinen gewohnten gang geht. Anstatt nun vorab oder zeitnah formlos und kostenlos einfach Mitteilung über die neuen Forderungen zu machen, wurde der für mich unangebrachteste Weg durch die Gegenseite gewählt.

So sind neben den 15 € an eigentlicher Forderung, Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtsvollzieherkosten aufgelaufen. Die Gesamtforderung beläuft sich auf ca. 100 €. Der Anwalt der Antragstellerin hat horrende Gebühren für diesen Antrag festgesetzt.

Von einem Schadensminderungsgebot kann hier wohl niemand mehr sprechen. Eher einfache Schikane und böswilliger Vorsatz. Eine einfache Mitteilung wäre ausreichend gewesen und die Angelegenheit damit bereits erledigt.

Die Hauptforderung ist insoweit unstrittig und gegen die habe ich auch keine Einwände. Gegen die Nebenforderung die den Großteil des Gesamtbetrages ausmacht habe ich allerdings massive Einwände. Ich möchte mich dagegen wehren, habe aber keine Erfahrung hierbei, da ich glücklicher weise mit Zwangsvollstreckungen bisher nicht konfrontiert war.

Wie kann ich mich gegen diese schikanöse und unangebrachte Schädigung meiner Person am bestehen zu wehr setzen?



-- Editier von Abwehr007 am 06.05.2016 20:55

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119617 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat:
Das habe ich nicht überwacht,

Man hat sich also nicht drum gekümmert.

Ein Richter würe also fragen "Warum sollte die Gegenseite davon ausgehen das man nach einer weiteren Mitteiliung sich eher kümmern würde?"


Desweiteren kann aus einem Titel jederzeit vollstreckt werden.



Zitat:
Wie kann ich mich gegen diese schikanöse und unangebrachte Schädigung meiner Person am bestehen zu wehr setzen?

In Zukunft etwas mehr Sorgfalt walten lassen in dieser Angelegenheit.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Abwehr007
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Ihre nicht hilfreiche und unangebrachte sowie vollkommen nutzlose Antwort, hebt sicher nicht den Nutzwert dieses Forums. Wie jemand mit derartigem wertlosen Aussagen die Zeit anderer verschwendet ist mir unerklärlich.

Es geht hier um einen vernünftigen und der Sache angemessenen Umgang miteinander. Insbesondere um eine rein rechtliche Bewertung und Beurteilung des Sachverhalts.
Wenn sie wegen jedem heruntergefallenen Salzkorn von ihrer Breze gleich eine Anzeige erhalten würden, wäre wohl auch niemanden gedient.

Für alle weitere Antwortenden - unterlassen sie es einfach, wenn es nichts zur Sache beiträgt.

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:Das habe ich nicht überwacht,
Man hat sich also nicht drum gekümmert.
Ein Richter würe also fragen "Warum sollte die Gegenseite davon ausgehen das man nach einer weiteren Mitteiliung sich eher kümmern würde?"

Desweiteren kann aus einem Titel jederzeit vollstreckt werden.



Zitat:Wie kann ich mich gegen diese schikanöse und unangebrachte Schädigung meiner Person am bestehen zu wehr setzen?
In Zukunft etwas mehr Sorgfalt walten lassen in dieser Angelegenheit.




-- Editiert von Abwehr007 am 06.05.2016 22:32

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119617 Beiträge, 39755x hilfreich)

Ob es einem nun passt oder nicht, wenn man erfolgreich dagegen angehen will, müsste man das hier substantiert derlegen:

Zitat:
Eher einfache Schikane und böswilliger Vorsatz.

Zitat:
Eine einfache Mitteilung wäre ausreichend gewesen und die Angelegenheit damit bereits erledigt.

Einfach mal behaupten reicht nicht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Abwehr007
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Abschließend möchte ich festhalten, bevor ich dieses Thema schließe.

Behauptet muss nichts werden, es ist bewiesen das die Zahlungen laufend und störungsfrei erfolgen. Eine bloße Annahme das ein Betrag von nur 15 € nach einfacher Mitteilung nicht bezahlt wird, entbehrt jeglicher Grundlage. Es geht hierbei um die Verhältnismäßigkeit und Zahlungsbereitschaft des Schuldners.

Da ich nach nur einer Antwort die Erkenntnis erlangen muss, das in diesem Forum keine substantiiert und der Sache bezogenen Teilnehmer schreiben, schließe ich das Thema.

Zitat (von Harry van Sell):
Ob es einem nun passt oder nicht, wenn man erfolgreich dagegen angehen will, müsste man das hier substantiert derlegen:
Zitat:Eher einfache Schikane und böswilliger Vorsatz.
Zitat:Eine einfache Mitteilung wäre ausreichend gewesen und die Angelegenheit damit bereits erledigt.
Einfach mal behaupten reicht nicht.

1x Hilfreiche Antwort

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