Rechtsgültigkeit von AGB, wenn diese nicht akzeptiert werden müssen.

10. März 2005 Thema abonnieren
 Von 
Paraffin
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechtsgültigkeit von AGB, wenn diese nicht akzeptiert werden müssen.

Hallo,

meine Frage bezieht sich auf die Rechtsgültigkeit von AGB bei Online-Dienstleistern.

Wenn eine Online-Dienstleitung (Kleinanzeigenmarkt) offenkundig als kostenlos offeriert wird,
dann aber in den AGB relativ versteckt darauf hingewiesen wird, dass bestimmte Anzeigen doch
kostenpflichtig sind, inwiefern sind diese AGB dann rechtsgültig?

Interessant dürfte noch sein, dass die AGB nicht mit einem Häckchen akzeptiert werden müssen.
Unter der Eingabemaske steht lediglich der Hinweis, dass durch das bloße Abschicken des Anzeigentextes
die AGB akzeptiert werden. Sind AGB dann nicht generell ungültig?

Mit freundlichen Grüßen


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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

In der neuesten c´t finden Sie einen Artikel zu "vermeindlichen" Rechnungen , die sich aber als Angebote in Wahrheit erweisen . Dort werden auch einige Urteile u.a. BGH aufgeführt , unter denen sich auch eines befindet , das auf Ihren Fall zutreffen könnte :

Forderungen ,die sich ergeben durch "Kleingedrucktes" bei nach außen offensiv als "kostenlos" beworbenen Angeboten können unwirksam sein.

http://www.ergo-film.de/6-Online/6g-Recht%20und%20Gerechtigkeit/Urteile%20Formulare/Urteile%20Prozess%20gewonnen/AG_bad%20homburg_1.html

http://www.jurpc.de/rechtspr/20010173.htm

"Das AG hat hier einen Vergütungsanspruch der Klägerin verneint, weil ihr Handeln gegen § 1 UWG und § 3 UWG verstößt. Zudem sieht es in dem Verhalten der Klägerin sogar einen strafrechtlichen Betrug (§ 263 StGB )."

http://www.jurpc.de/rechtspr/20030159.htm

"Der einzelne Betroffene braucht die vermeintlichen Kosten nicht zu bezahlen, da wegen Verstooß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB ) kein Vertrag zustande gekommen ist. Hat er schon bezahlt, so steht ihm ein Rückzahlungsanspruch zu. "
http://www.dr-bahr.com/newsletter/letter/18_06_2003_00_22.htm#punkt3

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Ich fange mal hinten an.
M.E. ist das fehlende Häkchen zum Akzeptieren der AGB kein Problem. Laut Gesetz muss nur auf die AGB und deren Einbezug in den Vertrag hingewiesen werden, und dem Kunden muss die Möglichkeit gegeben sein, diese einzusehen.
In einem normalen (schriftlichen) Kaufvertrag z.B. im Möbelgeschäft muss man schließlich auch nirgends ankreuzen oder unterschreiben, dass man in die AGB einwilligt.

Die andere Sache mit den teilweise kostenpflichtigen Angeboten scheint mir schon etwas fragwürdiger zu sein. Wenn wirklich (!) nirgends sonst auf Gebühren hingewiesen und immer von "kostenlos" gesprochen wird, so ist es wohl als "überraschende Klausel" anzusehen, wenn in den AGB für bestimmte Situationen Gebühren erhoben werden. Insofern würde ich sagen, dass diese Klausel unwirksam ist.

0x Hilfreiche Antwort

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