Rechtsanwälte Waldorf Frommer mahnen Filesharing von Filmen für Warner Bros. Entertainment GmbH ab

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Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen werden nach wie vor verfolgt - teure Abmahnungen drohen dem Anschlussinhaber

Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte vertritt seit einiger Zeit die Warner Bros. Entertainment GmbH. Das Unternehmen ist bekannt für eine Vielzahl von Filmproduktionen, die immer wieder zahlreiche Menschen ins Kino oder vor den Fernseher locken. Zudem können natürlich so gut wie alle Filme auch bei den bekannten Händlern auf DVD oder BluRay erworben werden. Wer hingegen von derartigen legalen Bezugsquellen absieht und stattdessen auf die Nutzung von Tauschbörsen zurückgreift, kann schnell einmal Empfänger von unschöner Anwaltspost werden. So hat die Kanzlei Waldorf Frommer unter anderem schon Abmahnungen für die Filmwerke „The Dark Knight Rises“ oder „Die Reise zur geheimnisvollen Insel“ versandt. Bekanntermaßen arbeite Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte derartige Vergehen mit standardisierten Abmahnschreiben ab, in denen stets die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von 450 € Schadenersatz sowie 506 € Anwaltskosten, also insgesamt 956 € verlangt werden.

Bestehen die Ansprüche überhaupt?

Ob und inwieweit die Ansprüche tatsächlich bestehen ist jeweils eine Frage des Einzelfalls; auch bei einer unterstellten Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers für die ermittelte Rechtsverletzung halte ich die angesetzten Beträge jedoch – trotz des Hinweises darauf, dass es sich um ein Vergleichsangebot handeln solle – für zu hoch. Von einer sofortigen Zahlung ist daher abzuraten. Insbesondere sollte auch nicht eine nur teilweise Zahlung vorgenommen werden, ohne die Angelegenheit umfassend geprüft zu haben.

Welchen Zweck verfolgt die Abmahnkanzlei mit einer Abmahnung?

Hauptbestandteil jeder Abmahnung ist der Unterlassungsanspruch. Dieser zieht ein hohes finanzielles Risiko nach sich. Dies ist insbesondere bei der gerichtlichen Geltendmachung der Fall. Hier können schnell Verfahrenskosten im Bereich mehrerer tausend Euro im Raum stehen. Schon aus diesem Grund ist es falsch, wenn die Zahlungsforderung aus der Abmahnung als „Hauptproblem“ wahrgenommen wird.

Auch wenn sich die Zahlungsforderung schon im Rahmen mehrerer hundert Euro bewegt, birgt der unscheinbare Vordruck der beiliegenden Unterlassungserklärung tatsächlich weit mehr rechtliche und finanzielle Risiken als ein Zahlungsanspruch.

Dieser Umstand erstaunt viele Mandanten und tritt auch immer wieder in anwaltlichen Beratungen zu Tage.

Unterlassungsansprüche werden derzeit von den Gerichten regelmäßig mit hohen Gegenstandswerten bemessen. Die daraus folgenden Verfahrenskosten können schnell ein Vielfaches von dem Betrag aus der Abmahnung erreichen. Bei der Reaktion auf eine Abmahnung sollte daher stets die Unterlassungserklärung im Vordergrund steht und erst in einem zweiten Schritt über mögliche Zahlungsansprüche gesprochen werden.

Vorsicht vor der beigelegten Unterlassungserklärung

Bereits ohne Blick auf eine möglicherweise bestehende Verantwortlichkeit für den behaupteten Rechtsverstoß muss davon abgeraten werden, die Unterlassungserklärung in der vorgelegten Form zu unterzeichnen. Dessen Formulierung kann – so auch schon mehrfach von den Gerichten entschieden – als Schuldanerkenntnis oder Zeugnis gegen sich selbst gewertet werden.

Selbst wenn die Urheberrechtsverletzung wie vorgeworfen durch den Anschlussinhaber begangen wurde, so ist ein derart weiter Unterlassungsanspruch nicht ersichtlich. Auch die pauschale Festsetzung der Vertragsstrafe ist nicht notwendig. Hier kann nach dem Hamburger Brauch auch eine ins Ermessen des Gläubigers gestellte Vertragsstrafe aufgenommen werden.

Die Unterlassungserklärung sollte daher keinesfalls im Original abgegeben werden. Der Unterlassungsanspruch kann auch durch Abgabe einer (richtig formulierten!) modifizierten Unterlassungserklärung erfüllt werden. Dies dürfte in der Regel auch aus Gründen der Kostenvermeidung sinnvoll sein.

Nehmen Sie unter keinen Umständen selbst Kontakt mit der Abmahnkanzlei auf!

Abzuraten ist auch von einer eigenhändigen Kontaktaufnahme mit der abmahnenden Kanzlei. Die Erfahrung hat gezeigt, dass das Vorbringen der falschen Argumente häufig als Behauptung ins Blaue hinein unbeachtet bleibt oder der Gegenseite sogar noch weitere Informationen geliefert werden, die dann für eine Haftung herangezogen werden.

Stattdessen sollte in Anbetracht der komplexen Materie des Urheberrechtes im Einzelfall die Beratung durch einen Anwalt in Anspruch genommen werden.

Wie kann eine Beratung ablaufen und welches Ergebnis aus ihr folgen?

Wenn die erhobenen Ansprüche nicht bestehen, so werde ich Ihnen unter Umständen raten, den Unterlassungsanspruch rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht dennoch zu erfüllen. Dies dient der Vermeidung eines Kostenrisikos. Im Übrigen werden die Ansprüche, insbesondere der Zahlungsanspruch, entweder mit einer tragfähigen Argumentation zurückgewiesen oder schlicht nicht mit der Gegenseite kommuniziert. Schließlich liegt das Risiko der Geltendmachung einer unberechtigten Forderung allein beim Rechteinhaber.

Wenn die Ansprüche hingegen bestehen, so sind die Möglichkeiten jeweils vom Einzelfall abhängig. Üblicherweise bietet sich jedoch die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen mit der Gegenseite an. Dadurch ist zumindest eine Reduzierung der Kosten möglich.

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