Rechtmäßigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses

21. März 2012 Thema abonnieren
 Von 
bobblebob
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Rechtmäßigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses

Hallo,

sollte ich in diesem Falle ein falsches Unterforum gewählt haben, entschuldige ich mich und bitte um die Verschiebung dieses Themas.

Nehmen wir mal an, dass die Kasse, bzw. der Vollstreckungsbeamte eines Landkreises einen Durchsuchungsbeschluss beim zuständigen Amtsgericht beantragt hat und daraufhin das Amtgericht dem Beschuldigten eine Stellungnahme hat zukommen lassen.

In dieser Stellungnahme hat der Beschuldigte nicht auf die im Antrag aufgeführten Gründe reagiert, sondern eher nur seine finanzielle Lage beschrieben.

Nachdem das Amtsgericht einen Monat später den Durchsuchungsbeschluss erlassen hat, dieser aber noch nicht ausgeführt wurde, sind dem Beschuldigten ein paar Fehler aufgefallen.

Im Antrag des Landkreises wird aufgeführt, dass die beantragte Maßnahme verhältnismäßig und notwendig sei, da "Der/Die Schuldner(in) den Zutritt zu seiner Wohnung verweigert hat/ nicht anzutreffen war und auf keine Zahlungsforderung reagiert hat."

Der Beschuldigte wurde jedoch nie von dem Vollstreckungsbeamten in seiner Wohnung aufgesucht, es wurde keine Mitteilung im Briefkasten hinterlassen, damit hat der Beschuldigte auch nichts verweigert. Im Falle der Reaktion auf die Zahlungsforderung, hat der Beschuldigte in den letzten Monaten die vereinbarten Raten überwiesen, konnte diese jedoch in den letzten zwei Monaten aus finanziellen Gründen nicht mehr regelmäßig leisten.

Der Durchsuchungsbeschluss wurde dem Beschuldigtem nicht durch das Amtsgericht zugestellt. Der Durchsuchungsbeschluss wurde bisher nicht vollstreckt.

Wie ist die Rechtslage, ist der Durchsuchungsbeschluss so zulässig?
(Falls die Frage so nicht in Ordnung ist, bitte kurz einen Hinweis geben, damit ich diese anpassen kann!)

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Khryztynna
Status:
Lehrling
(1052 Beiträge, 494x hilfreich)

Öhm, nur mal aus Interesse, was ist das denn für ein Durchsuchungsbeschluss, vor dessen Vollstreckung dem Betroffenen noch lange Zeit zur Stellungnahme gegeben wird?

Das ist doch völlig sinnfrei, weil dann alles, was bei dieser Durchsuchung zu finden gehofft wird, vorher beiseite geschafft werden kann.


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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
bobblebob
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich dachte eigentlich, dass sich hier Leute aufhalten, die sich auskennen?!

§ 758 a ZPO Rechtliches Gehör /Antrag auf Erteilung er Durchsuchungserlaubnis

(nur) grundsätzlich ist dem Schuldner gem. Art 103 I GG rechtliches Gehör zu gewähren (LG Hannover in DGVZ 1986/62 = JurBüro 86/1417). DIE SICHERUNG GEFÄHRDETER GLÄUBIGERINTERESSEN kann jedoch eine vorherige Anhörung des Schuldners ausschließen. Wenn der Vollstreckungserfolg gefährdet ist, wird der Erlass der Anordnung ohne vorherige Anhörung des Schuldners den Besonderheiten dieser Durchsuchungsart auch unter dem Gesichtspunkt des Art 103 I GG gerecht (BVerfG E 57,346, auch bereits BVerfGE 51,97 ). Ob die Gefährdung besteht, HAT DAS ZUSTÄNDIGE GERICHT unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen (und in den Beschlussgründen erkennbar zu machen !!! LG Koblenz DGVZ 82,91). Allgemeine Erfahrungssätze können berücksichtigt werden (BVerfGE 57,346 ). Erwogen werden kann auch, dass eine solche Gefährdung in der Praxis nahezu regelmäßig vorliegt (so schon vor dem 1.1.99: Zöller aF RdNr 17 zu § 758 ZPO aF).

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Khryztynna
Status:
Lehrling
(1052 Beiträge, 494x hilfreich)

quote:
Ich dachte eigentlich, dass sich hier Leute aufhalten, die sich auskennen?!


Du machst mir ja Spaß. Du darfst hier Fragen stellen und ich nicht? Was bist du denn für ne Marke?

quote:
Erwogen werden kann auch, dass eine solche Gefährdung in der Praxis nahezu regelmäßig vorliegt


Eben, deswegen ja meine Verwunderung, daß überhaupt irgendwo irgendjemand annimmt, eine solche Vorankündigung könne nicht Gläubigerinteressen gefährden. Das könnte ja nur dann der Fall sein, wenn man davon ausgeht, der Schuldner habe nur solche Wertgegenstände, die er nicht einfach beiseite schaffen kann (etwa einen Swimmingpool im Garten oder einen 3 Tonnen schweren Steinkopf von den Osterinseln).

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3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
klaus123mitglied
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

in unserem "rechtsstaat" spielt es keine rolle ob ein durchsuchungsbeschluß rechtmäßig ist oder nicht,da selbst wenn das verfassungsgericht feststellt,daß er rechtswidrich war niemand dafür zur rechenschaft gezogen wird.
fazit: staatsorgane dürfen das grundgesetz straflos mit füßen tretten!
damit zeigt sich die brd ist nicht mehr als eine krimminelle vereinigung.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von bobblebob):

Nehmen wir mal an, dass die Kasse, bzw. der Vollstreckungsbeamte eines Landkreises einen Durchsuchungsbeschluss beim zuständigen Amtsgericht beantragt hat und daraufhin das Amtgericht dem Beschuldigten eine Stellungnahme hat zukommen lassen.


Da mich nun auch das Interesse quält ... seit wann werden die Schulder durch die Gerichte darüber informiert, dass ein Durchsuchungsbeschluss erlassen wurde?

-- Editiert von AltesHaus am 29.05.2016 16:56

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat:
Ich dachte eigentlich, dass sich hier Leute aufhalten, die sich auskennen?!

Was ist denn an "Laien-Forum" so unverständlich?



Zitat:
Der Beschuldigte wurde jedoch nie von dem Vollstreckungsbeamten in seiner Wohnung aufgesucht,

In den Akten steht vermutlich anderes ...
Und der Beschuldigte ist ja auch nicht 24/7/360 in siener Wohnung.



Zitat:
Der Durchsuchungsbeschluss wurde dem Beschuldigtem nicht durch das Amtsgericht zugestellt.

Muss er auch nicht.
Durch wen wurde er denn zugestellt?



Zitat:
Der Durchsuchungsbeschluss wurde bisher nicht vollstreckt.

Man freue sich.



Zitat:
hat der Beschuldigte in den letzten Monaten die vereinbarten Raten überwiesen, konnte diese jedoch in den letzten zwei Monaten aus finanziellen Gründen nicht mehr regelmäßig leisten.

Wurde das entsprechend kommuniziert und mit Nachweisen untermauert?
Können die Zahlung wieder regelmäßig aufgenommen werden?





-- Editiert von Harry van Sell am 29.05.2016 21:20

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
galabaer
Status:
Praktikant
(691 Beiträge, 457x hilfreich)

du antwortest auf einen vier Jahre alten Post, das ist dir klar?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Ich muss mich entschuldigen, ich achte nicht auf das Einstellungsdatum, der Post, auf den ich antwortete, war vom 29.05.2016. was natürlich nichts an meinem Interessen ändert.

Wenn man auf ältere Posts nicht antworten soll, wäre es dann nicht besser diese Themen zu schließen?

0x Hilfreiche Antwort

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