Rechtliches zum Herbst

Mehr zum Thema: Nachbarschaftsrecht, Herbst, Verkehrssicherrungspflicht
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Ein Spaziergang durch die dritte Jahreszeit

Bereits im Winter und im Sommer wurden an dieser Stelle durch Rechtsanwalt Schwerin jahreszeitenspezifische Aspekte des Rechts beleuchtet.

Steffan Schwerin
Partner
seit 2009
Rechtsanwalt
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
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E-Mail:
Zivilrecht, Miet- und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht

Da das Wetter aktuell Anlass gibt und der Herbst auch offiziell schon eingeleitet ist, wollen wir nunmehr einmal den Herbst und seine rechtlichen Besonderheiten näher beleuchten.

Analog zum Winter besteht auch im Herbst die Gefahr, auf mit bunten Blättern übersäten Straßen und Wegen auszurutschen und sich ernsthaft zu verletzten. Daher gilt auch im Herbst für Eigentümer, egal ob Privatperson oder Gemeinde, dass Straßen und Wege verkehrssicher zu halten und regelmäßig nicht nur vom Laubbefall zu reinigen sind.

Auf privaten Wegen haftet der Eigentümer für die Sicherheit. Für die öffentlichen Straßen und Wege ist in der Regel die Gemeinde zuständig, welche aber nicht selten ihre Pflicht auf die Anlieger abwälzt. Dies ist aber nicht immer ohne Weiteres gerechtfertigt.

Anlieger dürfen von der Gemeinde nur dann mit dieser Pflicht bedacht werden, wenn die Aufgabe zumutbar ist. So hat z.B. das Verwaltungsgericht Lüneburg zu dem Az. : 5 A 34/07 entschieden, dass ein Anlieger mit 3 Bäumen nicht überfordert sei und ihm die Übertragung der Pflicht zur Straßenreinigung hinsichtlich des herabfallenden Laubs zumutbar ist.

Wie im Winter gilt auch, dass grundsätzlich die Eigentümer verantwortlich sind. Bei Mietobjekten ist der Vermieter zuständig, der die Pflicht aber auf die Mieter übertragen kann. dazu sind entsprechende Regelungen in Mietvertrag oder Hausordnung aufzunehmen und einen Plan für die Mieter zu erstellen.

Kommen die Mieter dem Plan nicht nach und kontrolliert der Vermieter die Aufgabenerfüllung der Mieter nicht regelmäßig, haftet der Vermieter trotzdem. Nur wenn er alles in seiner Macht stehende getan hat, um die Aufgaben an die Mieter abzugeben und die Einhaltung auch überwacht, kann er sich exkulpieren und die Mieter würden haften, falls jemand zu Schaden kommt.

Die Pflicht im Herbst geht aber nicht soweit wie im Winter. Während im Winter durchaus verlangt werden kann, dass der Gehweg vor dem Haus zwischen 7 und 18 Uhr von Schnee und Eis befreit zu sein hat, soll es nach Ansicht des Landgerichts Coburg zu dem Az. : 14 O 742/07 ausreichen, wenn der Eigentümer nachweisen kann, dass er regelmäßig fegt. Im konkreten Fall war es ausreichend, dass der Eigentümer alle paar Tage den Weg vom feuchten Laub befreit hat.

Auch die Gemeinde trifft nicht die Pflicht, tagtäglich das herabfallende Laub zu beseitigen.

Im Grunde genommen können sich Eigentümer und auch Mieter mit einer privaten Haftpflichtversicherung davor schützen, von verunglückten Fußgängern in Anspruch genommen zu werden.

Interessant ist abschließend auch die Frage, wer denn für über die Grundstücksgrenze fallendes Laub verantwortlich ist. Hierbei geht die Rechtsprechung davon aus, dass man als betroffener Grundstückseigentümer dann nicht die Gemeinde oder den Nachbarn in Anspruch nehmen kann, sondern durchaus selbst das vom Nachbarn herüberfallende Laub beseitigen muss. Auch ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Nachbarn besteht grundsätzlich nicht. Nur ausnahmsweise, wenn deutlich mehr Laub als üblich auf das andere Grundstück verlangt, kann ein solcher Anspruch auf Beseitigung oder Schadensersatz bestehen.

Bevor man es darüber aber zum Streit kommen lässt, sollte man sich vernünftig mit seinem Nachbarn über das Laubproblem verständigen.

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

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