Rechtliche Situation WLAN? - Abmahnung Filesharing

8. Dezember 2009 Thema abonnieren
 Von 
Aras
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Rechtliche Situation WLAN? - Abmahnung Filesharing

Tante Trude hat einen Brief von einem Anwalt bekommen. 1.000,- Euro soll sie berappen und obendrein eine Unterlassungserklärung unterzeichnen. Sie habe nämlich ein Album von einem HipHoper heruntergeladen, sagt das Schreiben.

Während der Tatzeit war Trude nachweislich im Urlaub. Aber es ist ihr Anschluss, welcher über WLAN ebenfalls ihren anderen beiden Mietparteien zur Verfügung steht.

Außerdem hat sie noch nie etwas gesaugt und weiß echt nicht 'mal wie das geht.

Tante Trude weiß aber, dass ihr Mieter, der Hugo, immer ganz viel im Internet ist.

Also hat sie 'mal einen Anwalt gefragt, zwei sogar. Die haben gesagt, dass sie Pech habe, weil es ihre Leitung wäre und sie - für egal was - verantwortlich sei. Selbst verpetzen würde ihr nicht helfen, weil es dem Gericht völlig gleich wäre, wer die Tat tatsächlich begangen habe. - Sprich, es verhält sich damit ähnlich, wie wenn jemand mit einem Messer aus meiner Küche jemanden absticht, dann werde nämlich logischweise auch ich als Mörder verurteilt.

Frage: Wie ist das eigentlich bei öffentlich zugänglichem WLAN wie etwa in Cafés, Restaurants, Bars, öffentlichen Einrichtungen und so fort?

Es wird ja wohl kaum technisch möglich sein, die Leitung vor jeglichem Dummfug sicher zu machen.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sebastian Triebenbacher
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 38x hilfreich)

Es ist im Einzelfall zu bewerten, in wie weit der Anschlussinhaber als (Mit-)Störer haftet. Dieses wäre dann der Fall, sofern man von einer Verletzung der Prüfungspflichtes des Anschlussinhabers ausgehen kann.
Zu der Frage, weit diese Prüfungspflichten gehen, resp. wann eine Verletzung gegeben wäre, gibt es abweichende Urteile; sehr schön zusammengefasst im Blog von Dr. Gernot Schmitt-Gaedke

Um mir Rat einzuholen, sollte man sich in solchen Fällen an Anwälte wenden, die sich eingehend mit der Materie beschäftigt haben, denn pauschal als Antwort zu geben, dass sie "Pech habe" ist zumindest fragwürdig.

Viele Grüsse

Sebastian Triebenbacher

-- Editiert am 08.12.2009 19:43

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Die_Schulz
Status:
Praktikant
(935 Beiträge, 318x hilfreich)

quote:
Sie habe nämlich ein Album von einem HipHoper heruntergeladen, sagt das Schreiben.


Eher *hoch*geladen.

quote:
Es wird ja wohl kaum technisch möglich sein, die Leitung vor jeglichem Dummfug sicher zu machen.


Nö, aber mit einem unverschlüsselten WLAN handelt man sich ein Problem ein. Daß man sein System nicht perfekt absichern kann, bedeutet im Umkehrschluß nicht, daß man es weit offen lassen darf.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119640 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:
Die haben gesagt, dass sie Pech habe,


quote:
Sprich, es verhält sich damit ähnlich, wie wenn jemand mit einem Messer aus meiner Küche jemanden absticht, dann werde nämlich logischweise auch ich als Mörder verurteilt.

Wenn das die Anwälte alles so gesagt haben, sollte man diese als Gefahr für die Allgemeinheit aus den Verkehr ziehen ...
Nicht mal ein Jurastudent im ersten Semester würde so einen Mist erzählen ...


Das ist ein Einzelfallentscheidung, denn es muss immer berücksichtigt werden, wie weit das WLAN abgesichert wurde, ob der Anschlussinhaber mit einer solchen ilegalen Nutzung rechnen musste, sprich in wie weit er seinen Sorgfalts- und Prüfungspflichten nachgekommen ist
Es kommt auch auf das Gericht bzw. den Richter an.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119640 Beiträge, 39758x hilfreich)

Tante Trude sollte auch mal 97a UrhG lesen.
Dieser schreibt vor, dass die Abmahnkosten für eine unberechtigte Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke in einfach gelagerten Fällen auf 100 Euro beschränkt sind.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Die_Schulz
Status:
Praktikant
(935 Beiträge, 318x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn das die Anwälte alles so gesagt haben <hr size=1 noshade>


Ich glaube, der Teil ab "Sprich..." sind eher die Ansichten des TE. ;)

quote:<hr size=1 noshade>Dieser schreibt vor, dass die Abmahnkosten für eine unberechtigte Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke in einfach gelagerten Fällen auf 100 Euro beschränkt sind. <hr size=1 noshade>


Nein, der §97a UrhG hat einen anderen Wortlaut.
Wobei noch nicht durch die Rechtsprechung geklärt ist, ob eine Verbreitung (!) über eine Tauschbörse überhaupt eine "nur unerhebliche Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" (*das* ist der Casus Knacktus des §97a UrhG ) ist. Ich habe meine Zweifel, daß die Gerichte das so sehen werden.

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