Rechtliche Einordnung handschriftlicher Eintragungen in Formularverträge

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Von Rechtsanwalt Falk Brorsen

Der BGH hat in einer Entscheidung zur Begrenzung des befristeten Kündigungsausschlusses in Wohnraummietverträgen nochmals einen wichtigen Aspekt hervorgehoben: Handschriftliche Eintragungen in einen Formularvertrag stellen grundsätzlich ebenfalls Formularvereinbarungen dar, die der Überprüfung anhand der Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen standhalten müssen.

Es spielt daher keine Rolle, ob eine Klausel komplett vorgedruckt, durch handschriftliche Eintragungen vervollständigt oder sogar vollständig handschriftlich abgefasst ist: In allen Fällen ist zumeist vom Vorliegen von Formularklauseln und nicht von Individualvereinbarungen auszugehen, denn es kommt für die Beurteilung nicht auf die Schriftart der Klausel an.

Vielmehr liegt nur dann keine allgemeine Geschäftsbedingung (Formularklausel) vor, wenn der Inhalt der Klauseln zwischen den Vertragsparteien tatsächlich individuell ausgehandelt worden ist.

Hierfür genügt natürlich nicht, dass der Verwender des Vertrags vor Unterschrift mit dem Vertragspartner die einzelnen Klauseln durchgeht, um ihm vom Inhalt der vorgefassten Klauseln Kenntnis zu verschaffen. Vielmehr muss der Verwender den Inhalt der Klauseln ernsthaft zur Disposition gestellt haben.

Die Beweislast, dass eine Klausel individuell ausgehandelt worden ist, liegt beim Verwender. Nach diversen Entscheidungen liegt ein Anscheinsbeweis für das Vorliegen einer einseitig gestellten Vertragsklausel vor, wenn diese nur eine einseitige Belastung des Vertragspartners des Verwenders enthält, ohne dass diesem im Gegenzug ein entsprechender Vorteil zugute kommen soll. Dies beruht auf der – nachvollziehbaren – Annahme, dass niemand eine gesonderte Verpflichtung eingehen möchte, ohne eine entsprechende Gegenleistung auszuhandeln.

Behauptet der Verwender im Rechtsstreit das Vorliegen einer Individualvereinbarung, muss er also Beweismittel, im Regelfall Zeugen, für die Vertragsverhandlungen aufbieten können.

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