Rechteinhaber lässt meine Angebote aus Ebay entfernen; fordert Vertriebskette an.

12. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
Noblegast
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechteinhaber lässt meine Angebote aus Ebay entfernen; fordert Vertriebskette an.

Ich verkaufe digitale Lizenzen für Kaspersky Software auf Ebay.
Leider wurden meine Angebote schon des Öfteren entfernt, mit dieser schlichten Begründung seitens Ebay:
"Ihr Angebot wurde entfernt, da uns der Rechteinhaber mitgeteilt hat, dass Ihr Artikel seine Markenzeichenrechte verletzt."


Ich verwende keinerlei markenrechtlich geschütztes Material in meinem Angebot.
Ebay stellt sich jedoch im Zweifelsfall immer auf die Seite des Rechtsinhabers und entfernt meine Artikel. Für Ebay genüge ein Rechtsgutachten nicht, welches die Rechtmäßigkeit meiner Artikel beweist; sie benötigen eine explizite Erlaubnis des Herstellers. (Fragwürdig?)

Der Hersteller ignorierte vier meiner Anfragen über Monate hinweg - nun habe ich nach erneuter Anfrage endlich eine Resonanz erhalten:

"Der regelmäßige Lizenzzeitraum beträgt, je nach Produkt, mindestens 1 Jahr ab Aktivierung. Dies gilt für Produkte, die erstmals vom Kunden genutzt werden (also keine Gebrauchtsoftware). In Ihrer Auktion wurde ein Produkt von Kaspersky Lab mit dem Artikelzustand "Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung): Neuer, unbenutzter Artikel ohne Gebrauchsspuren. Die Originalverpackung ist unter Umständen nicht..." angeboten. Sie geben an, dass zum Zeitpunkt des Versandes an den Kunden der Artikel bereits aktiviert ist. Dies entspricht nicht dem vertragsgemäßen Aktivierungsprozess, da der Kunde in jedem Fall nach erfolgter Installation den Artikel erstmals aktivieren muss. "


Dies ist in der Tat korrekt, wenn auch meines Erachtens keine Markenrechtsverletzung.
Eine kurze Bearbeitung meiner Artikel würde das Problem beheben - allerdings ist das seitens Ebay nicht mehr möglich.

Des Weiteren verlangt der Hersteller:

"Gemäß aktueller Rechtsprechung sind Sie als Händler verpflichtet, die gesamte Vertriebskette offenzulegen. Wir bitten Sie daher um Mitteilung aller Vorlieferanten."


Ist er damit im Recht? Kann er ohne Weiteres eine Darlegung der Vertriebskette anfordern? Ich kann meinen Lieferanten nennen, weiß aber nicht woher er die Lizenzen bezieht.

Ist es ferner möglich, eine andere Lösung mit Ebay zu finden, wenn sie kein Rechtsgutachten akzeptieren möchten? Hätte der Rechteinhaber von Beginn an den tatsächlichen Grund genannt, wäre dieses Problem längst behoben. Statt dessen wurden meine Artikel etliche Male ohne konkrete Begründung und ohne Reaktion auf meine Mails entfernt.


Vielen Dank im Voraus für jegliche Hilfe!


-- Editier von Noblegast am 12.12.2016 17:39

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120332 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Noblegast):
Ich verwende keinerlei markenrechtlich geschütztes Material in meinem Angebot.

Aha.
Und wie genau bringt man dann das
Zitat (von Noblegast):
Ich verkaufe digitale Lizenzen für Kaspersky Software auf Ebay.
zustande?


Schreibt man da
Ich verkaufe Software "XXXXX" gegen Viren?



Zitat (von Noblegast):
Dies ist in der Tat korrekt,

Man preist also Ware an, die man gar nicht hat und auch gar nicht verkaufen kann/will.
Da sollte man sich mal mit dem § 263 StGB beschäftigen, insbesondere wenn man das gewerblich macht.



Zitat (von Noblegast):
Ich kann meinen Lieferanten nennen, weiß aber nicht woher er die Lizenzen bezieht.

Und wie stellt man dann sicher, das man überhaupt legale Lizenze verkauft?



Zitat (von Noblegast):
Ist es ferner möglich, eine andere Lösung mit Ebay zu finden, wenn sie kein Rechtsgutachten akzeptieren möchten?

Sollte man besser eBay fragen. Denn eBay bestimmt die Regeln, sonst keiner.



Ich würde hier zu einem Anwalt aus dem Bereich Marken- und Urheberrecht raten, bevor man mit dem Hersteller kommuniziert.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Noblegast
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort!

Zitat (von Harry van Sell):

Aha.
Und wie genau bringt man dann das

Zitat (von Noblegast):
Ich verkaufe digitale Lizenzen für Kaspersky Software auf Ebay.

zustande?


Schreibt man da
Ich verkaufe Software "XXXXX" gegen Viren?


Der (Weiter-)Verkauf der Ware selbst ist nicht rechtwidrig und bedarf keiner zusätzlichen Befugnis.

Zitat:
Man preist also Ware an, die man gar nicht hat und auch gar nicht verkaufen kann/will.
Da sollte man sich mal mit dem § 263 StGB beschäftigen, insbesondere wenn man das gewerblich macht.


Die Lizenzen sind nicht gebraucht, beginnen ihre Laufzeit aber am Versandtag. Sollte der Kunde sich jedoch entscheiden, die Software erst später zu verwenden, wird er nicht mehr die volle Laufzeit zur Verfügung haben. Dies wird jedoch in der Artikelbeschreibung auch explizit deutlich gemacht, daher denke ich nicht dass es als Betrug oder Irreführung bezeichnet werden kann. Von rund 30.000 verkauften Artikeln beschwerte sich noch kein Kunde, die Ware sei nicht neu.

Der Hersteller argumentiert jedoch daher, dass man sie nicht als "neu" verkaufen darf.

Darf er ohne Weiteres eine Darlegung der Vertriebskette anfordern?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120332 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Noblegast):
Dies wird jedoch in der Artikelbeschreibung auch explizit deutlich gemacht,

Das ist schon mal gut.

Aber über die Beschaffenheitsvereinbarung "NEU" kann man sich streiten.
Es fand nur eine Aktivierung der Lizenz statt, die Software wurde noch nicht gebraucht?
Wie genau wird diese Aktivierung denn vollzogen? Warum überhaupt wird aktivkert?



Zitat (von Noblegast):
Darf er ohne Weiteres eine Darlegung der Vertriebskette anfordern?

Ja, das darf er.

Die Frage ist halt, ob er dafür eine juristische Erfolgsaussicht hätte und ob und wie man ihm begegnen soll.
Mit etwas Glück ist man nur der "kleine Fisch" und die wollen den "Wal" im Hintergrund.
Mit etwas Pech wollen die auch den ganzen Teich trockenlegen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
sie benötigen eine explizite Erlaubnis des Herstellers. (Fragwürdig?)


eBay bestimmt als Plattformbetreiber selbst, nach welchen Regeln dort Produkte verkauft werden dürfen.
Wenn "nur mit Erlaubnis des Herstellers" dazu gehört (oder "nur Produkte aus Frankreich" oder "nur Produkte von Herstellern, deren Vorstandsvorsitzende dreimal geschieden sind" oder "nur mit Erlaubnis des Schwagers des Pförtners"), kann man sich daran halten oder den Vertrag mit eBay eben nicht eingehen.
Die Frage wäre nur, ob das in den Nutzungsbedingungen drinsteht oder eine einseitig nachgeschobene Bedingung ist. Auch letzteres hilft einem aber wenig, da eBay jederzeit den Vertrag fristgerecht kündigen dürfte, da kein Kontrahierungszwang besteht.

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