Rechte und Pflichten von Beschuldigten im Strafverfahren

Mehr zum Thema: Strafrecht, Strafverfahren, Vernehmung, Beschuldigter, Rechte, Pflichten
4,5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
2

Richtiges Verhalten als Beschuldigter kann den Ausgang des Verfahrens stark beeinflussen

Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, macht den Beschuldigten nicht rechtlos. Der Beschuldigte hat vielmehr das Recht, sich gegen den Tatvorwurf in unterschiedlichster Art zu wehren und damit maßgeblich auf das Ergebnis der Ermittlungen Einfluss zu nehmen.

Die Rechte des Beschuldigten

Die einzelnen Rechte des Beschuldigten sind:

Mathias Grasel
Partner
seit 2014
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Heßstraße 90
80797 München
Tel: 089 / 12 66 73 0
Web: http://www.strafverteidiger-grasel.de
E-Mail:
Betäubungsmittelrecht, Strafrecht, Jugendstrafrecht, Verkehrsstrafrecht
Preis: 97 €
Antwortet: ∅ 1 Std. Stunden
  • Recht auf rechtliches Gehör
  • Recht auf Belehrung
  • Aussageverweigerungsrecht
  • Anspruch auf rechtsstaatliche Vernehmungsmethoden
  • Recht zur Stellung von Beweisanträgen
  • Recht auf einen Verteidiger seiner Wahl

Die Pflichten des Beschuldigten

Die einzige Pflicht, die den Beschuldigten im Strafverfahren trifft, ist die vollständige und korrekte Angabe seiner Personalien. Dazu gehören Vor- und Nachname, Geburtsdatum und -ort, Anschrift, Familienstand, Beruf und Staatsangehörigkeit. Daneben besteht für den Beschuldigten noch eine Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung. Zudem muss der Beschuldigte etwaige erkennungsdienstliche Behandlungen (z.B. Abnehmen von Fingerabdrücken und Anfertigung von Lichtbildern) dulden.

Was sollten Sie als Beschuldigter nicht tun?

Insbesondere sind Sie nicht verpflichtet, einer Ladung zu einer polizeilichen Vernehmung Folge zu leisten. Vielmehr können Sie diesem Termin - auch unentschuldigt - fernbleiben, ohne dass dies negative Konsequenzen für Sie beinhaltet. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Ladung zur Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder den Ermittlungsrichter erfolgt. Einer solchen Ladung haben Sie Folge zu leisten, anderenfalls droht Ihre zwangsweise Vorführung durch die Polizei.

Die goldene Regel im Strafverfahren lautet: SCHWEIGEN SIE!

Jede Aussage, die Sie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden machen, kann später entweder überhaupt nicht oder nur sehr schwer repariert werden.

Deshalb gilt: Wenn Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren sind, wenden Sie sich möglichst frühzeitig an einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Dieser kann für Sie Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und so die Beweislage beurteilen. Anschließend können Sie gemeinsam entscheiden, ob es sinnvoll ist, eine Stellungnahme abzugeben oder weiterhin zum Tatvorwurf zu schweigen.

Gerne stehe ich Ihnen als Strafverteidiger in strafrechtlichen Belangen jeglicher Art zur Verfügung. Dank der modernen Kommunikationstechniken können auch größere Entfernungen problemlos überbrückt werden. Kontaktieren Sie mich einfach.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Mathias Grasel

Heßstraße 90
80797 München


Tel. +49 89 126673-0
Fax +49 89 126673-99
Mail: kanzlei@grasel.de
Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
Leserkommentare
von geprellt95 am 21.07.2014 10:37:13# 1
Hat man als Angeschuldigter eigentlich nicht auch ohne Anwalt ein Recht auf Einblick in die Akten? Man hat ja auch ein Recht auf Einblick in die Personalakten beim Arbeitgeber und in die gespeicherten Daten z. B. bei der Krankenkasse oder auch in andere gerichtliche oder behördliche Akten z.B. bei Familiengericht oder Betreuungsgericht oder Landratsamt oder Jugendamt .... deshalb müsste es folgerichtig doch auch ein Recht auf Akteneinsicht bei Strafverfahren geben. Die Protokolle der Sitzungen muss man sowieso ja auch ausgehändigt bekommen, genauso wie die Urteile oder Beschlüsse.... Allerdings wohl n u r auf Antrag.
    
von Rechtsanwalt Mathias Grasel am 29.07.2014 11:44:38# 2
Das Recht auf Akteneinsicht ergibt sich aus § 147 StPO. Dort heißt es wie folgt:

Absatz 1:
Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

Absatz 7:
Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, sind auf seinen Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.

Sie sehen also, dass es zwar grundsätzlich auch für den beschuldigten möglich ist, Auskünfte aus der Ermittlungsakte zu erhalten. Er erhält anders als der Verteidiger allerdings in der Regel nicht die komplette Akte, sondern nur Auszüge, die für eine angemessene Verteidigung erforderlich sind. Das heißt konkret, der Staatsanwalt entscheidet, was der beschuldigte erhält und was nicht. Dem ist eine vollständige Aktenkenntnis durch den Verteidiger - der den Akteninhalt dann wiederum dem Beschuldigten zur Verfügung stellen darf - stets vorzuziehen.