Rechte und Pflichten des Mieters, wenn der Vermieter Zutritt zur Wohnung verlangt

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Dem Mieter einer Wohnung steht grundsätzlich das Recht zu, jedermann den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren oder zu untersagen. Gegenüber dem Vermieter, der auch ein berechtigtes Interesse an einer Besichtigung der Wohnung haben kann, ist das Recht des Mieters jedoch eingeschränkt. Die Rechtsprechung hat versucht einen Ausgleich der Interessen herbeizuführen.

Danach berechtigen die folgenden Gründe zur Besichtigung der Wohnung durch den Vermieter:

  • Besichtigung gemeldeter Mängel bzw. Überprüfung durchgeführter Reparaturen
  • Neuvermessung der Wohnung oder zur Vorbereitung/ Durchführung von Baumaßnahmen
  • Besichtigung nach erfolgter Kündigung
  • Beim begründeten Verdacht, dass der Mieter die Wohnung vertragswidrig nutzt
  • Zusammen mit Kaufinteressenten, wenn das Haus oder die Wohnung verkauft werden soll

Grundsätzlich hat der Vermieter die Besichtigung vorher schriftlich anzumelden und dabei den Zweck der Besichtung anzugeben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Gefahr im Verzug ist, wodurch unverzügliches handeln erforderlich wird z.B. bei einem Wasserrohrbruch, Brand.

An Terminvorgaben des Vermieters ist der Mieter nicht gebunden. Er kann problemlos den Termin innerhalb der nächsten Tage umlegen bzw. mittels Gegenvorschlag mehrere Ausweichtermine vorschlagen.

Kommt es zur Besichtigung empfiehlt es sich einen Zeugen beizuziehen, der wenn möglich nicht selbst Mieter der Wohnung ist. Die Besichtigung selbst hat ausschließlich sachbezogen, also dem angekündigten Zweck entsprechend, zu erfolgen. Will der Vermieter während der Besichtigung unangemeldet Vertragsverhandlung führen, oder Modernisierungsabsprachen treffen, sollte dies nicht voreilig geschehen und der Vermieter aufgefordert werden, dies schriftlich mitzuteilen.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass bei Modernisierungsarbeiten, mit denen Sie nicht einverstanden sind, den damit befassten Handwerkern, der Zutritt zur Wohnung verwehrt werden sollte. Weiterhin hat der Vermieter kein Recht im Besitz eines Zweitschlüssels zu sein.

Leserkommentare
von Goldie 123 am 13.06.2020 19:15:13# 1
Meine Tochter wohnt in einer WG. Es ist eine 4 Zimmer Wohnung, wo jeder einzelne einen Mietvertrag hat. Der Vermieter steht jeden Tag in der Wohnung. Er sagt er darf das weil das Gemeinschaftssräume sind. Ok, so ist das in einer WG. Er klopft aber wie ein irrer an den Zimmer Türen und will kontrollieren. Dann holt er täglich die Post aus den Briefkasten und kontrolliert was für Briefe die WG bekommt. Er sagt er darf das. Wenn meine Tochter ihren Freund über Nacht bei sich hat, schmeißt er ihn raus, weil sie das anscheinend nicht darf. Es ist absolute Psycho terror. Er sagt bei einer WG ist das so. Er muss aufpassen und alle betreuen und er wäre für sie verantwortlich.. die sind doch alle erwachsen.. darf er das wirklich??